ArbG Berlin: Kündigung des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb ist unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 15.01.2024
Rechtsgebiete: Bürgerliches RechtArbeitsrecht|973 Aufrufe

Die juristische Aufarbeitung der anstößigen Vorgänge beim Rundfunk Berlin Brandenburg (rbb) schreitet weiter voran. Das ArbG Berlin (Urteil vom 08.01.2024, 60 Ca 1631/23 und WK 60 Ca 3213/23, PM 1/24) hat der Klage des Produktions- und Betriebsdirektors des rbb im Wesentlichen stattgegeben. Es hat den Arbeitsvertrag nicht im Hinblick auf die darin enthaltene Vereinbarung eines Ruhegeldes für nichtig erachtet. Weiter hat es festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb beendet worden sei. Es hat den rbb zur Zahlung der vereinbarten Ruhegelder ab September 2023 verurteilt.

In dem auf fünf Jahre befristeten Arbeitsvertrag vereinbarten die Parteien die Zahlung eines Ruhegeldes von monatlich etwa 8.900 EUR ab dem Ende der Befristung bis zum Beginn der Altersrente des Produktions- und Betriebsdirektors. Diese Regelung sei nicht wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Auch unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen der rbb als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt verpflichtet sei, liege kein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vor. Selbst wenn eine Sittenwidrigkeit der Ruhegeldregelung angenommen werde, führe dies nicht zur Nichtigkeit des gesamten Arbeitsvertrags.

Das Arbeitsverhältnis sei auch nicht durch die außerordentliche Kündigung des rbb vom 3.2.2023 beendet worden, da keiner der vom rbb angeführten Kündigungsgründe durchgreife. Die Entgegennahme der vereinbarten „ARD-Zulage“ für Zeiten, in denen der rbb den Vorsitz der ARD übernommen hatte, sei nicht pflichtwidrig gewesen. Bei dem Vorwurf, der Produktions- und Betriebsdirektor habe bei unzutreffenden Ausführungen Dritter gegenüber dem Verwaltungsrat zu einer Kreditaufnahme für das Projekt „Haus der Digitalen Medien“ nicht interveniert, sei sein Schweigen wider besseren Wissens nicht feststellbar. Der Vorwurf unzutreffender Spesenabrechnung in zwei Fällen treffe nicht zu.

Das befristete Arbeitsverhältnis habe daher am 31.08.2023 mit dem vereinbarten Fristablauf geendet. Seit September 2023 bis zum Beginn der Altersrente im September 2030 sei der rbb zur Zahlung des vereinbarten monatlichen Ruhegeldes von etwa 8.900 EUR verpflichtet, nachfolgend zur Zahlung von Altersruhegeld.

Das ArbG hat die Klage abgewiesen, soweit der Produktions- und Betriebsdirektor Schadensersatzansprüche wegen Rufschädigung und Persönlichkeitsrechtsverletzung gegen den rbb und auch gegen die zwischenzeitlich amtierende Intendantin verfolgt hat. Das arbeitsgerichtliche Verfahren sei sowohl vom rbb als auch von der Interims-Intendantin in angemessener Weise geführt worden, und der Ruf des Klägers sei durch die gerichtliche Entscheidung wiederhergestellt.

Die Widerklage des rbb hat das Gericht ebenfalls abgewiesen. Es bestehe kein Anspruch auf Rückzahlung der ARD-Zulage und der Spesen.

Damit unterscheidet sich die vorliegende Entscheidung von den im Wesentlichen klageabweisenden Entscheidungen zweier anderer Kammern des Arbeitsgerichts Berlin betreffend die Kündigungen des Verwaltungsdirektors des rbb (PM 26/23 vom 01.09.2023, hierzu Blog-Beitrag vom 4.9.2023) und der Juristischen Direktorin des rbb (PM 30/23 vom 21.09.2023, hierzu Blog-Beitrag vom 22.9.2023). Diese Verfahren befinden sich bereits in der Berufungsinstanz. Es wird erwartet, dass auch der rbb in die Berufung geht.

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