Veröffentlicht am 19.11.2018 von Prof. Dr. Claus KossWas tun gegen den Fachkräftemangel - besonders im Pflegebereich, insbesondere in Ballungsräumen? Eine Ordensgemeinschaft versuchte es in München mit günstigem Wohnraum. Doch das könnte jetzt mit mindestens 25% Lohnsteuer, ggfs. zusätzlichen Beitragen zur gesetzlichen Sozialversicherung belegt werden. Der Lohnsteueraußenprüfer sieht in den günstigen Mieten einen 'geldwerten Vorteil' (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Ordensgemeinschaft hätte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG erstatten können. Auch die KiTa-Gebühren (§ 3 Nr. 33 EStG) ohne Yoga-Kurse (§ 3 Nr. 34 EStG) kann der Arbeitgeber übernehmen. Auch der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung überlassenes Mobilfunkgeräts oder Laptops bei lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Aber der geldwerte Vorteil verbilligten Wohnraums unterliegt der Lohnsteuer und damit grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die Lohnsteuerpflicht ist es grundsätzlich unerheblich, in welcher Form der Arbeitnehmer vergütet wird. Grundsätzlich kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber Kosten in fast ausschließlich betrieblichem Interessen trägt. Im Pflegebereich muss der Arbeitgeber beispielsweise bestimmte Schutzimpfungen bezahlen, auch Schutzkleidung lösen keinen geldwerten Vorteil aus. Angewendet auf die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen: die Bereitschaftsräume dienen (auch) dem privaten Schlafbedürfnis, vor allem aber der schnellen Verfügbarkeit im Einsatzfall. Dem müsste bei Wohnungen in der Nähe einer Pflegeeinrichtung durch einen angemessenen Abschlag auf die Vergleichsmiete Rechnung getragen werden. Denn der 'Vorteil' mindert sich doch erheblich, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, im Notfall als erste/r gerufen zu werden, weil er/sie auf dem Klinikgelände wohnt. Nichts Anderes gilt nach hier vertretener Auffassung, wenn der/die Mitarbeiter/in anders keine Wohnung finden kann. Zu denken wäre beispielsweise an Fachkräfte mit offensichtlichem Migrationshintergrund. Für alle darüber hinaus gehenden Fälle bleibt es nach der derzeit geltenden Rechtslage beim lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. De lege ferenda sollte der Steuergesetzgeber prüfen, ob sich die Attraktivität bestimmter Berufe oder Einsatzorte nicht durch die günstige Überlassung von Wohnraum gefördert werden könnte? Schwesternwohnheime oder Werkswohnungen galten als soziale Errungenschaften. Der geldwerte Vorteil hieraus ließe sich lohnsteuerfrei stellen.Weiterlesen
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