Veröffentlicht am 25.06.2018 von Prof. Dr. Christian RolfsSeit dem Inkrafttreten des MiLoG wird (wieder einmal) über die Zulässigkeit von Ausschlussfristen diskutiert. Bekanntlich hatte das BAG 2005 entschieden, dass sie den Arbeitnehmer iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen benachteiligen, wenn sie eine kürzere Frist als eine solche von drei Monaten vorsehen (BAG, Urt. vom 25.5.2005 – 5 AZR 572/04 , NZA 2005, 1111 ). Gemäß § 3 Satz 1 MiLoG sind seit 1.1.2015 Vereinbarungen, die den Anspruch auf den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, „insoweit“ unwirksam. Das wirft die Frage auf, ob Ausschlussfristen, die nicht ausdrücklich zwischen dem „Mindestlohnanteil“ im Arbeitsentgelt und allen übrigen Ansprüchen differenzieren, wegen Intransparenz (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wegen des aus § 306 Abs. 2 BGB resultierenden Verbots geltungserhaltender Reduktion unwirksam sind.Weiterlesen
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