Veröffentlicht am 16.03.2017 von Prof. Dr. Claus KossEine nach britischen Recht anerkannte steuerbegünstigte Körperschaft ist mit ihren in Deutschland beschränkt Körperschaftsteuer-pflichtigen Einkünften von den Ertragssteuern grundsätzlich befreit - wenn sie die gleichen Voraussetzungen wie eine steuerbegünstigte Körperschaft nach deutschem Gemeinnützigkeitsrecht erfüllt. Nach der Entscheidung des BFH (Urteil v. 25.10.2016 - I R 54/14) muss die Tatsacheninstanz (FG Berlin-Brandenburg v. 24.7.2014 - 4 K 12276/11) jedoch überprüfen, ob das britische College den Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts entspricht.Weiterlesen
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