Veröffentlicht am 16.05.2017 von Prof. Dr. Claus KossDie gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes nach § 287 Abs. 2 ZPO analog setzt eine tragfähige Schätzgrundlage voraus. Mit bemerkenswerter Akribie hat sich das OLG Frankfurt am Main mit den Voraussetzungen zur Abfindung von ausscheidenden Aktionären beschäftigt. Im Beschluss von 17.01.2017 – 21 W 37/11 (rkr.) Befand das Oberlandesgericht, dass eine solche Tragfähigkeit in der Regel bereits dann gegeben ist, wenn die zur Anwendung gebrachten Parameter und Methoden nach Auffassung des erkennenden Gerichts geeignet und aussagekräftig, aber gemessen am Bewertungsziel nicht notwendigerweise zugleich bestmöglich sind. Intensiv hat sich das OLG Frankfurt mit der Frage des risikoadäquaten Diskontierungszinssatzes beschäftigt.Weiterlesen
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WirtschaftsrechtBilanzrechtRechnungswesen3009 Aufrufe