Veröffentlicht am 26.04.2017 von Prof. Dr. Christian RolfsSeit längerer Zeit ist umstritten, ob der Betriebsrat einen Unterlassungsanspruch gegen eine Betriebsänderung hat, die der Arbeitgeber ohne die nach § 112 BetrVG erforderliche vorherige Konsultation mit ihm (Versuch eines Interessenausgleichs) durchzuführen beabsichtigt. Die Landesarbeitsgerichte kommen zu divergierenden Ergebnissen. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung findet eine Rechtsbeschwerde zum BAG jedoch nicht statt. Das LAG Rheinland-Pfalz hat jetzt für den Fall, dass die Betriebsänderung bereits durchgeführt worden ist, einen Unterlassungsanspruch (genauer: einen Anspruch auf Rückgängigmachung) verneint:Weiterlesen
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