Veröffentlicht am 07.12.2016 von Prof. Dr. Christian RolfsIn der vergangenen Woche hat der Deutsche Bundestag das Bundesteilhabegesetz verabschiedet. Stimmt der Bundesrat erwartungsgemäß zu, tritt das Gesetz am 1.1.2017 in Kraft. Es enthält zahlreiche Änderungen des SGB IX, vornehmlich im Bereich des Sozialrechts. Für das Arbeitsrecht von Interesse ist eine Änderung, die erst im Verlaufe der Beratungen infolge der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales ( BT-Drucks. 18/10523 , S. 15 unter nn) in das Gesetzespaket Eingang gefunden hat: Nach § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX n.F. ist eine Kündigung, die ein Arbeitgeber ohne vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam.Weiterlesen
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