Veröffentlicht am 23.04.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsDer Fall schlägt im Ruhrgebiet hohe Wellen: Der Kläger ist Vorsitzender des Betriebsrats eines der großen Nahverkehrsunternehmen des Reviers. Er ist seit 1994 bei der Beklagten beschäftigt. Seit 2002 ist er Mitglied des Betriebsrats, wurde dann zunächst stellvertretender Vorsitzender, später Vorsitzender dieses Gremiums. Im Jahre 2008 wurde er - während er als Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung freigestellt war - in Entgeltgruppe (EG) 9 befördert, danach erfolgten weitere Beförderungen. Nachdem er 2013 seinen privaten Pkw und den seiner Ehefrau von Arbeitskollegen während deren Arbeitszeit hatte reparieren lassen, wurde er kurzfristig nach EG 11 rückgruppiert, schon im Frühjahr 2015 stieg er aber wieder nach EG 14 auf.Weiterlesen
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