Veröffentlicht am 21.06.2021 von Prof. Dr. Christian RolfsJuristisch ist der Fall kaum eine Pressemitteilung des BAG wert, der Sachverhalt dafür umso mehr: Der Kläger ist als Redakteur bei der "Wirtschaftswoche" beschäftigt. Wenn er Nachrichten, die ihm bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt geworden sind, anderweitig verarbeiten, verwerten oder weitergeben will, bedarf er kraft Arbeits-/Tarifvertrags der schriftlichen Einwilligung seiner Chefredaktion.Weiterlesen
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