Veröffentlicht am 09.04.2021 von Prof. Dr. Christian RolfsVor einem Monat hat der EuGH entschieden, dass Rufbereitschaft unter bestimmten Umständen Arbeitszeit iSd. Richtlinie 2003/88/EG sein kann ( hier im BeckBlog ). Er hat in seinen beiden Urteilen zutreffend darauf hingewiesen, dass dies nur die in der Richtlinie geregelten Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (tägliche und wöchetliche Ruhezeit, Ruhepausen, wöchentliche Höchstarbeitszeit), nicht aber Frage der Vergütung dieser Zeiten betrifft. Das Arbeitsentgelt ist nicht Gegenstand der Richtlinie, der Union steht insoweit keine Normsetzungskompetenz zu (Art. 153 Abs. 5 AEUV). Das BAG hat daher die Vergütung eines "ärztlichen Hintergrunddienstes" durch den Oberarzt eines Universitätsklinikums allein nach nationalem Recht, hier: § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) beurteilt:Weiterlesen
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