Veröffentlicht am 14.12.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsNicht nur die Anordnung, sondern auch die Duldung von Arbeitnehmern geleisteter Überstunden unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, wenn ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Ob der Arbeitgeber Überstunden duldet, ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu würdigen. Einmalige, besonderen Umständen geschuldete Überschreitungen der betriebsüblichen Arbeitszeit lassen für sich gesehen nicht auf eine Hinnahme von Überstunden durch den Arbeitgeber schließen.Weiterlesen
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