Veröffentlicht am 24.02.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsDie Urteile sind schon vom 13.2.2020, dürfen hier im BeckBlog aber natürlich nicht fehlen: Der Sechste Senat des BAG hat die Kündigungen der insolventen Air Berlin gegenüber dem Cockpit-Personal am Standort Düsseldorf für unwirksam erachtet. Die Massenentlassungsanzeige sei unwirksam, da sie nicht bei der Düsseldorfer Arbeitsagentur, sondern in Berlin erstattet worden sei. Sie habe zudem, da die Entlassungen an den Flughäfen Berlin und Düsseldorf in der Anzeige zusammengefasst worden waren, falsche Angaben enthalten. Damit verstoße die Kündigung gegen § 17 KSchG in unionsrechtskonformer Auslegung. Der Senat hat aber ausdrücklich offen gelassen, ob die Arbeitsverhältnisse anschließend auf eine andere Fluggesellschaft (namentlich die Lufthansa-Tochter Eurowings) übergegangen sind. Damit sind weitere Rechtsstreitigkeiten vorprogrammiert, denn angesichts der Zahlungsunfähigkeit von Air Berlin ist der Erfolg der Kündigungsschutzklage wirtschaftlich weithin wertlos.Weiterlesen
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