Veröffentlicht am 27.04.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsVom 10.4.2020 bis (vorerst) zum 31.7.2020 ermöglicht die auf der Grundlage von § 14 Abs. 4 ArbZG erlassene COVID-19-Arbeitszeitverordnung die Verlängerung von Arbeitszeiten und die Verkürzung von Ruhepausen für eine Vielzahl von Beschäftigten. In allen "systemrelevanten" Bereichen (§ 1 Abs. 2 der VO) kann die Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden am Tag bzw. 60 Stunden in der Woche verlängert werden. Die Mindestruhezeit zwischen zwei Schichten wird von elf auf neun Stunden verkürzt (§ 2 der VO). Abweichend von § 9 Abs. 1 ArbZG ist die Beschäftigung auch an Sonn- und Feiertagen zulässig, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Weiterlesen
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