Veröffentlicht am 18.02.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsViele Arbeits- und Tarifverträge sehen vor, dass ein Anspruch verfällt, wenn er nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht wird. Derartige Ausschlussfristen (Verfallklauseln) bedürfen vor allem in Arbeitsverträgen sehr sorgfältiger Formulierung, um nicht gegen AGB-Recht zu verstoßen. So muss beispielsweise der Anspruch auf den Mindestlohn wegen § 3 Satz 1 MiLoG in seit dem 1.1.2015 abgeschlossenen Verträgen ausdrücklich ausgenommen werden, weil die Klausel sonst intransparent ist und gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt (BAG, Urt. vom 18.9.2018 - 9 AZR 162/18, NZA 2018, 1619). Außerdem darf seit dem 1.10.2016 nicht mehr Schriftform, sondern nur noch Textform verlangt werden, § 309 Nr. 13 lit. b BGB.Weiterlesen
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