Veröffentlicht am 04.02.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsDas Mindestlohngesetz gilt nach seinem § 22 Abs. 1 Satz 2 grundsätzlich auch für Praktikanten, obwohl sie keine Arbeitnehmer sind. Ausgenommen sind jedoch ua. Praktika von bis zu drei Monaten, die der Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums dienen (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MiLoG). Der Fünfte Senat des BAG hat jetzt entschieden, dass das Praktikum jedenfalls aus Gründen in der Person des Praktikanten rechtlich oder tatsächlich unterbrochen und um die Dauer der Unterbrechungszeit verlängert werden kann, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und die Höchstdauer von drei Monaten insgesamt nicht überschritten wird.Weiterlesen
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