Veröffentlicht am 20.08.2018 von Prof. Dr. Christian RolfsDie ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der häufig für wenige Tage fehlt, kann wegen "erheblicher Äquivalenzstörung" iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Das BAG nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass eine kündigungsrelevante Störung dann vorliegt, wenn nach der Gesundheitsprognose in Zukunft mit Entgeltfortzahlungskosten zu rechnen ist, die über die Dauer von sechs Wochen innerhalb eines Jahres hinausgehen (zB BAG, Urt. vom 8.11.2007 - 2 AZR 292/06 , NZA 2008, 593 ).Weiterlesen
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