Veröffentlicht am 13.07.2017 von Prof. Dr. Claus KossRechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer können bei der Auswahl ihrer Dienstleister nicht sorgfältig genug sein. Wie alle Berufsgeheimnisträger unterliegen sie gemäß § 203 StGB einer besonderen strafbewehrten Geheimhaltungspflicht. Mit der Änderung des § 203 Abs. 3 und Abs. 4 StGB hat der Bundestag am 29. Juni 2017 den Weg für eine klarere Regelung eines Graubereichs bei der Auslagerung von Dienstleistungen eröffnet. Nachdem eine Ablehnung durch den Bundesrat nicht erwartet wird, können wohl ab September auch Berufsgeheimnisträger IT-Dienstleistungen, Bürotätigkeiten oder die Aktenarchivierung/-vernichtung ohne strafrechtliche Sanktionen auslagern. Das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO) soll auf die Dienstleister von Berufsgeheimnisträgern ausgeweitet werden.Weiterlesen
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