Veröffentlicht am 09.04.2020 von Prof. Dr. Christian RolfsSchließen die Parteien einen Aufhebungsvertrag oder anlässlich eines Streits über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses einen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Vergleich, so wird häufig vereinbart, dass der Arbeitnehmer unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche bis zum vereinbarten Beendigungstermin freigestellt wird. Damit ist aber nicht zugleich vereinbart, dass auch ein etwaiges, Plus-Stunden aufweisendes Arbeitszeitkonto aufgelöst wird. Vielmehr kann der Arbeitnehmer die Auszahlung des Guthabens in Geld beanspruchen. Dies hat das BAG entschieden und verlangt damit noch größere Sorgfalt bei der Formulierung von Aufhebungsverträgen und prozessbeendenden Vergleichen:Weiterlesen
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