Veröffentlicht am 29.06.2023 von Prof. Dr. Christian Rolfs
1. Zum Vermögen im Sinn des § 115 Abs. 4 ZPO gehören auch Entschädigungszahlungen, die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG geleistet werden. 2. Der Einsatz von Entschädigungen, die auf der Grundlage des § 15 Abs. 2 AGG geleistet werden, stellt auch nicht grundsätzlich eine Härte im Sinn des § 90 Abs. 3 SGB XII dar.Weiterlesen
Rechtsgebiete:
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