Veröffentlicht am 19.11.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Was tun gegen den Fachkräftemangel - besonders im Pflegebereich, insbesondere in Ballungsräumen? Eine Ordensgemeinschaft versuchte es in München mit günstigem Wohnraum. Doch das könnte jetzt mit mindestens 25% Lohnsteuer, ggfs. zusätzlichen Beitragen zur gesetzlichen Sozialversicherung belegt werden. Der Lohnsteueraußenprüfer sieht in den günstigen Mieten einen 'geldwerten Vorteil' (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Ordensgemeinschaft hätte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG erstatten können. Auch die KiTa-Gebühren (§ 3 Nr. 33 EStG) ohne Yoga-Kurse (§ 3 Nr. 34 EStG) kann der Arbeitgeber übernehmen. Auch der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung überlassenes Mobilfunkgeräts oder Laptops bei lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Aber der geldwerte Vorteil verbilligten Wohnraums unterliegt der Lohnsteuer und damit grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die Lohnsteuerpflicht ist es grundsätzlich unerheblich, in welcher Form der Arbeitnehmer vergütet wird. Grundsätzlich kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber Kosten in fast ausschließlich betrieblichem Interessen trägt. Im Pflegebereich muss der Arbeitgeber beispielsweise bestimmte Schutzimpfungen bezahlen, auch Schutzkleidung lösen keinen geldwerten Vorteil aus. Angewendet auf die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen: die Bereitschaftsräume dienen (auch) dem privaten Schlafbedürfnis, vor allem aber der schnellen Verfügbarkeit im Einsatzfall. Dem müsste bei Wohnungen in der Nähe einer Pflegeeinrichtung durch einen angemessenen Abschlag auf die Vergleichsmiete Rechnung getragen werden. Denn der 'Vorteil' mindert sich doch erheblich, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, im Notfall als erste/r gerufen zu werden, weil er/sie auf dem Klinikgelände wohnt. Nichts Anderes gilt nach hier vertretener Auffassung, wenn der/die Mitarbeiter/in anders keine Wohnung finden kann. Zu denken wäre beispielsweise an Fachkräfte mit offensichtlichem Migrationshintergrund. Für alle darüber hinaus gehenden Fälle bleibt es nach der derzeit geltenden Rechtslage beim lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. De lege ferenda sollte der Steuergesetzgeber prüfen, ob sich die Attraktivität bestimmter Berufe oder Einsatzorte nicht durch die günstige Überlassung von Wohnraum gefördert werden könnte? Schwesternwohnheime oder Werkswohnungen galten als soziale Errungenschaften. Der geldwerte Vorteil hieraus ließe sich lohnsteuerfrei stellen.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 14.07.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Die Bankenaufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) ist nicht regelungslos. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte Beschlüsse der EZB zur Ermittlung der Verschuldungsquote (leverage ratio) für nichtig (EuGH, Urteile vom 13.07.2018 - T-733/16 - T-745/16 - T-751/16 - T-757/16 - T-758/16 - T-768/16, n.rkr.). Sechs französische Kreditinstitute wollten die Passivpositionen aus bestimmten Sparbüchern unberücksichtigt lassen, die EZB wollte diese einrechnen. Der EuGH gab den klagenden Kreditinstituten Recht.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 14.07.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

'Taschenrechner an bei der AfA-Wahl': wer sich bei Zugang eines Gebäudes für die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Das Wahlrecht nach § 7 Abs. 5 EStG bindet den Steuerpflichtigen, so der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. Mai 2018 - IX R 33/16.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 02.07.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Entscheidend für einen qualifizierten Anteilstausch i.S.d. § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i.d.F. des JStG 2009 kommt es auf die Stimmrechtsmehrheit an, nicht das Bestehen einer Beteiligung, entschied der BFH (Urteil v. 24.01.2018 - I R 48/15).Weiterlesen

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Veröffentlicht am 01.07.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Die Erdienbarkeit ist nicht mehr der alleine Maßstab für die Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung für einen Gesellschafter-Geschäftsführer. Der BFH entschied, dass bei einer Barlohnumwandlung die steuerliche Anerkennung einer Versorgungszusage regelmäßig nicht an der Erdienbarkeit scheitert (BFH, Urteil v. 07.03.2018 - I R 89/15). Außerdem ist der Wechsel des Durchführungswegs unschädlich.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 29.06.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

"Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag sehr klar zur Aufarbeitung unserer kolonialen Vergangenheit bekannt", betonte die Kulturstaatsministerin, Monika Grütters, zur Eröffnung eines Symposiums im Deutschen Historischen Museums. Diese Aufarbeitung hatte verschiedene Aspekte: moralische, rechtliche, manchmal ideologische - aber auch bilanzrechtliche. Wie werden koloniale Objekte, die möglicherweise zurückgegeben werden, im Jahresabschluss von Museen behandelt? Da zahlreiche Museen in die Trägerschaft von Stiftungen bürgerlichen Rechts überführt wurden, stellt sich für diese eine weitere Frage: stehen Rückgabepflichten im Widerspruch zur Pflicht der Kapitalerhaltung bei Stiftungen?Weiterlesen

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Veröffentlicht am 28.06.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Sie stellen damit nur verrechenbare Verluste im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG dar, entschied der BFH (Urteil vom 21.02.2018 – I R 60/16). Das bedeutet für eine Kapitalgesellschaft: diese Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im vorangegangenen oder in folgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. Zwei bemerkenswerte Feststellungen aus der Darstellung des Sachverhalts im BFH-Urteil: bei der Ermittlung des Sachverhalts stützte sich der BFH auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ab und sah sich offenbar genötigt, sich graphologisch zu betätigen.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 25.06.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Wie ist der Liquidationserlös bei Stiftungen zum Empfänger versteuern? Nachdem viele Stiftungen vor allem in festverzinsliche Kapitalanlagen investiert, die Zinsen historisch niedrig und die Erträge aus dem Stiftungsvermögen entsprechend niedrig sind, stellt sich für Stiftungen die Frage, ob nicht die Liquiditation die ökonomisch sinnvollere Alternative ist? Das zieht unweigerlich die Frage nach sich: wie ist der Vermögenszuwachs beim Empfänger des Liquidationserlös zu versteuern. Der BFH entschied für eine nicht steuerbegünstigte Stiftung: der zugeflossene Liquidationserlös unterliegt bei Empfänger nicht der Einkommensteuer (BFH, Urteil vom 28.02.2018 - VIII R 30/15). Damit blieb es bei der Veranlagung zur Schenkungsteuer.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 20.06.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Kapital- und Finanzmärkte leben in besonderem Maße von Transparenz. In einem Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG hat der EuGH entschieden, Grundsätzlich nicht alle Unterlagen der Finanzaufsichtsbehörden vertraulich sind, ihre vertraulichen Charakter im Allgemeinen nach fünf Jahren verlieren (EuGH, Urteil v. 19.06.2018 - C-15/16).Weiterlesen

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Veröffentlicht am 19.06.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

§ 1 AStG zur Gewinnkorrektur bei fremdunüblichen Geschäftsbeziehungen zwischen Nahestehenden ist grundsätzlich europarechtskonform, entschied der EuGH (Urteil v. 31.05.2018 - C-382/16, Hornbach-Baumarkt AG/Finanzamt Landau). Aber die nationale Reglung muss jedoch die Möglichkeit eines Nachweises einräumen, dass die Bedingungen aus wirtschaftlichen Gründen vereinbart wurden. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, dies zu prüfen.Weiterlesen

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