Veröffentlicht am 20.12.2016 von Prof. Dr. Claus KossDer Gesetzgeber gibt es beim handelsrechtlichen Jahresabschluss - der Fiskus nimmt es bei der steuerlichen Gewinnermittlung. Pensionsrückstellungen werden handelsrechtlich mit dem Durchschnittszinssatz der letzten zehn Jahre abgezinst, steuerrechtlich muss mit 6% abgezinst werden. In der steuerlichen Gewinnermittlung sind Pensionsrückstellungen dadurch realitätsfern niedrig - und die Steuerbelastung entsprechend höher. Dadurch fließt Liquidität an den Fiskus, die zur Innenfinanzierung der Unternehmen dienen könnte.Weiterlesen
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