Veröffentlicht am 30.08.2017 von Prof. Dr. Christian Rolfs
Die Klägerin ist in einem Baumarkt beschäftigt. Dort ist der Samstag der umsatzstärkste Tag der Woche, an diesem Tag wird etwa 40% mehr Umsatz erzielt als an den übrigen Wochentagen. Die Arbeitgeberin setzt deshalb an diesem Tag etwa 25% bis 30% mehr Personal ein. Die teilzeitbeschäftigte Klägerin verlangt, ausschließlich in ungeraden Kalenderwochen zur Arbeit eingeteilt zu werden. Das LAG Rheinland-Pfalz hat ihre Klage abgewiesen:Weiterlesen
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