Veröffentlicht am 06.08.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsAuszubildende haben nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Sachbezüge können mit den sozialversicherungsrechtlich maßgeblichen Werten angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung hinaus (§ 17 Abs. 2 BBiG). "Angemessen" ist eine Ausbildungsvergütung, wenn sie mindestens 80 % der tariflichen Ausbildungsvergütung, bei Fehlen einer tariflichen Regelung 80 % der von den Kammern und Innungen empfohlenen Ausbildungsvergütung beträgt (BAG 30.9.1998 - 5 AZR 690/97, NZA 1999, 265; 29.4.2015 - 9 AZR 108/14, NZA 2015, 1384).Weiterlesen
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