Veröffentlicht am 25.06.2019 von Prof. Dr. Christian RolfsIn verschiedenen Verfahren hatte sich das BAG in der jüngeren Vergangenheit mit Altersabstands- und Spätehenklauseln zu beschäftigen, die den Anspruch des Hinterbliebenen auf eine betriebliche Altersversorgung ausschließen, wenn die Ehe erst in einem höheren Lebensalter des Arbeitnehmers abgeschlossen wurde oder der Ehegatte deutlich jünger ist als dieser (im Überblick Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 7. Aufl. 2018, Anh. § 1 Rn. 201 ff.).Weiterlesen
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