Veröffentlicht am 12.03.2017 von Prof. Dr. Claus Koss
Die günstige Steuerklasse I bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStG) gilt auch bei einer Schenkung des leiblichen (biologischen) Vaters - auch, wenn dieser nicht gleichzeitig der rechtliche Vater ist. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Urteil v. 15.12.2016 - 1 K 1507/16, aufgehoben durch Rev. BFH, Urteil v. 05.12.2019 - II R 5/17). Eine Vervielfältigung von Steuervergünstigungen ist damit nicht möglich.Weiterlesen
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