Veröffentlicht am 08.01.2018 von Prof. Dr. Claus Koss
Bei einer Konkurrenz des Anspruchs auf Kindergeld in zwei verschiedenen europäischen Staaten gilt nach BFH v. 26.07.2017 - III R 18/16: (1) Die Entscheidung einer EU-ausländischer Behörden bindet grundsätzlich auch deutsche Familienkassen und Finanzgerichte; (2) Der Anspruch auf Kindergeld aufgrund von Erwerbstätigkeit geht einem Anspruch nach Arbeitslosengeld II vor; und: (3) Anspruchskonkurrenzen sind aufgrund der europarechtlichen Regelungen zu entscheiden, nicht der deutschen.Weiterlesen
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