Veröffentlicht am 06.04.2018 von Dr. Michaela Hermes, LL.M.
Eine künstliche Befruchtung wurde von den Ärzten nicht mit dem von der Mutter gewünschten, sondern mit dem Sperma eines anderen Spenders durchgeführt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 19.02.2018 - 3 U 66/16 , sah darin eine Pflichtverletzung der verantwortlichen Ärzte. Trage diese abredewidrig durchgeführte Insemination zu einer körperlich-psychischen Belastung der Mutter bei, stehe ihr ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 7500,- Euro gegen die Ärzte zu, entschieden die Richter.Weiterlesen
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