Veröffentlicht am 22.12.2017 von Prof. Dr. Claus Koss
Wer würde einem Apotheker trauen, bei dem die gekaufte Schachtel weniger Tabletten enthält, als auf der Packung angegeben? Beim Beitrag für die Apothekerkammer waren wohl einige Apotheker weniger genau als bei der Medikamentenabgabe. Da beispielsweise § 2 Abs. 4 Satz 2 der Beitragsordnung der Sächsischen Landesapothekerkammer umsatzabhängige Kammerbeiträge vorsieht, gaben manche Apotheker einen geringeren Umsatz als in der Steuererklärung an. Unterstützt wurden sie teilweise von ihren Steuerberatern, die die geringeren Umsätze gegenüber der Apothekerkammer bestätigten. Die Bundessteuerberaterkammer sieht darin zwar ein berufswidriges Verhalten, aber nicht immer einen Haftungstatbestand.Weiterlesen
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