Veröffentlicht am 30.01.2020 von Michael ElseDie Zuckerung eines Weinerzeugnisses in der Gärphase darf nur der Erhöhung des Alkoholgehalts dienen und nicht zu einer Umgehung des Verbots führen, den Wein mit Zucker (Saccharose) zu süßen, so dass BVerwG vom 30. Januar 2020 - 3 C 6.18. Wann endet die Anreicherung, wann beginnt die Süßung eines Weines? Was, wenn der zur Anreicherung verwendete Zucker bei der Weinherstellung nicht vergärt und später noch im fertigen Wein enthalten ist? Eine Laune der Natur oder schlicht nicht verkehrsfähiger Wein? Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30. Januar 2020 - 3 C 6.18 für mehr Klarheit gesorgt.Weiterlesen
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