Veröffentlicht am 09.08.2017 von Prof. Dr. Claus Koss
Bringt eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter nur Verluste, wird aber weiterhin betrieben, führt dies grundsätzlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Der Lehrbuchfall ist der Ponyhof in der Rechtsform der GmbH, der nur Verluste einbringt. Bei Kommunen ist dies teilweise anders. Im Zusammenspiel zwischen § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG und § 8 Abs. 9 KStG treten bei kommunalen Betrieben die steuerrechtlichen Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung teilweise nicht ein. Bei dem vor dem Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.6.2017 - 6 K 1900/15 K, verhandelten Fall ging es um die Frage, ob eine Kommune für ihre Beteiligungsgesellschaften eine Spartenrechnung für 2009 aufzustellen habe? Das FG entschied, dass die Anwendung der Spartenrechnung nach § 8 Abs. 7 KStG 2009 im Rahmen der Körperschaftsteuerfestsetzung 2009 rechtswidrig war, weil § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG für diesen Veranlagungszeitraum keine Anwendung fand.Weiterlesen
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