Veröffentlicht am 19.01.2019 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Wenn der Gesetzgeber unklare Rechtsbegriffe verwendet, muss sich niemand wundern, dass die Rechtsanwender bis an die Grenze des möglichen Wortsinns gehen. Juristen nennen das grammatische Auslegung. Die Tagespresse titelt wahlweise "kreative Buchführung" oder "Bilanzierungstricks". Laut Berichterstattung in den Medien hatte die Bundesvereinigung der Freien Wähler 2015 rund 1,47 Millionen Euro in deutsche Staatsanleihen investiert und sich bereits nach wenigen Tagen wieder zurückzahlen lassen. Nach Aussage des für die Finanzen zuständigen stellvertretenden Bundesvorsitzenden, Manfred Petry, handelte es sich um die Anlage vorübergehend nicht benötigter Liquidität. Die 'Fünfte Gewalt' urteilte jedoch bereits: da ist die Erschleichung von Parteienfinanzierung zu besorgen. Ein genauer Blick ins Parteiengesetz aber zeigt: die Freien Wähler haben kreative Gesetzesauslegung betrieben. Denn die Rückzahlung einer Forderung ist keine empfangene 'Leistung', sondern größtenteils 'Vermögensumschichtung'.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 12.01.2019 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Für teilweise rechtswidrig hat das OVG Niedersachsen Beitragsbescheide der Industrie- und Handelskammern Lüneburg-Wolfsburg und Braunschweig befunden (OVG Niedersachsen, Urteile vom 17.09.2018 - 8 LB 128/17 [BVerwG 10 C 8.18], 8 LB 129/17 [BVerwG 10 C 9.18], 8 LB 130/17 [BVerwG 10 C 7.18]). Die zugrunde liegenden Wirtschaftspläne seien rechtswidrig ermittel worden. Daher seien auch darauf aufbauenden Gebührenbescheide rechtswidrig. Da die IHK der Aufsicht durch das Niedersächsische Wirtschaftsministerium unterstehen, stellt sich die Frage, warum die Verstöße gegen das Haushaltsrecht nicht erkannt wurden?Weiterlesen

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Veröffentlicht am 06.01.2019 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

In keinem Posten zeigt sich der Mangel an Legaldefinitionen im deutschen Bilanzrecht deutlicher als bei den immateriellen Vermögensgegenständen . Das deutsche HGB räumt zwar in § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens ein. Anders als im IFRS fehlt aber im HGB eine Definition, was denn ein Vermögensgegenstand ist? Das könnte bald die Tattoo-Studios in Deutschland kreditwürdiger machen, weil sie ihre Urheberrechte als immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktivieren könnten. Dann wird aus dem Urheberrechtsproblem „Tattoo“ schnell eine Bilanzierungsfrage.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 04.01.2019 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Die Tagespresse sieht gar eine Verschwörung zur Re-Japanisierung des Nissan-Konzerns, die Tokioter Staatsanwaltschaft sieht eine Straftat. Bilanzrechtlich geht es um die Frage: Welche Angaben sind im Anhang, insbesondere gegenüber der Börsenaufsicht, zu machen? Umgerechnet 40 Mio. Euro Vorstandsvergütung für Carlos Ghosn sollen zu Unrecht gegenüber Tokoiter Börse nicht angegeben worden sein. Außerdem sollen Gelder des japanischen Unternehmens unberechtigt an Firmen des Managers geflossen sein. Selbst die Hochzeit mit seiner Frau im Park des Schlosses von Versailles habe er sich vom Unternehmen bezahlen lassen. Als er am 19. November 2018 auf dem Flughafen Tokio-Haneda im Privatjet landete, wurde der Manager des französisch-japanischen Konzerns Renault-Nissan verhaftet.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 19.11.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Was tun gegen den Fachkräftemangel - besonders im Pflegebereich, insbesondere in Ballungsräumen? Eine Ordensgemeinschaft versuchte es in München mit günstigem Wohnraum. Doch das könnte jetzt mit mindestens 25% Lohnsteuer, ggfs. zusätzlichen Beitragen zur gesetzlichen Sozialversicherung belegt werden. Der Lohnsteueraußenprüfer sieht in den günstigen Mieten einen 'geldwerten Vorteil' (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Ordensgemeinschaft hätte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG erstatten können. Auch die KiTa-Gebühren (§ 3 Nr. 33 EStG) ohne Yoga-Kurse (§ 3 Nr. 34 EStG) kann der Arbeitgeber übernehmen. Auch der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung überlassenes Mobilfunkgeräts oder Laptops bei lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Aber der geldwerte Vorteil verbilligten Wohnraums unterliegt der Lohnsteuer und damit grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die Lohnsteuerpflicht ist es grundsätzlich unerheblich, in welcher Form der Arbeitnehmer vergütet wird. Grundsätzlich kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber Kosten in fast ausschließlich betrieblichem Interessen trägt. Im Pflegebereich muss der Arbeitgeber beispielsweise bestimmte Schutzimpfungen bezahlen, auch Schutzkleidung lösen keinen geldwerten Vorteil aus. Angewendet auf die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen: die Bereitschaftsräume dienen (auch) dem privaten Schlafbedürfnis, vor allem aber der schnellen Verfügbarkeit im Einsatzfall. Dem müsste bei Wohnungen in der Nähe einer Pflegeeinrichtung durch einen angemessenen Abschlag auf die Vergleichsmiete Rechnung getragen werden. Denn der 'Vorteil' mindert sich doch erheblich, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, im Notfall als erste/r gerufen zu werden, weil er/sie auf dem Klinikgelände wohnt. Nichts Anderes gilt nach hier vertretener Auffassung, wenn der/die Mitarbeiter/in anders keine Wohnung finden kann. Zu denken wäre beispielsweise an Fachkräfte mit offensichtlichem Migrationshintergrund. Für alle darüber hinaus gehenden Fälle bleibt es nach der derzeit geltenden Rechtslage beim lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. De lege ferenda sollte der Steuergesetzgeber prüfen, ob sich die Attraktivität bestimmter Berufe oder Einsatzorte nicht durch die günstige Überlassung von Wohnraum gefördert werden könnte? Schwesternwohnheime oder Werkswohnungen galten als soziale Errungenschaften. Der geldwerte Vorteil hieraus ließe sich lohnsteuerfrei stellen.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 14.07.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Die Bankenaufsicht der Europäischen Zentralbank (EZB) ist nicht regelungslos. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) erklärte Beschlüsse der EZB zur Ermittlung der Verschuldungsquote (leverage ratio) für nichtig (EuGH, Urteile vom 13.07.2018 - T-733/16 - T-745/16 - T-751/16 - T-757/16 - T-758/16 - T-768/16, n.rkr.). Sechs französische Kreditinstitute wollten die Passivpositionen aus bestimmten Sparbüchern unberücksichtigt lassen, die EZB wollte diese einrechnen. Der EuGH gab den klagenden Kreditinstituten Recht.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 14.07.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

'Taschenrechner an bei der AfA-Wahl': wer sich bei Zugang eines Gebäudes für die degressive Gebäude-AfA in Anspruch genommen hat, kann nicht nachträglich zur AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer übergehen. Das Wahlrecht nach § 7 Abs. 5 EStG bindet den Steuerpflichtigen, so der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 29. Mai 2018 - IX R 33/16.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 29.06.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

"Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag sehr klar zur Aufarbeitung unserer kolonialen Vergangenheit bekannt", betonte die Kulturstaatsministerin, Monika Grütters, zur Eröffnung eines Symposiums im Deutschen Historischen Museums. Diese Aufarbeitung hatte verschiedene Aspekte: moralische, rechtliche, manchmal ideologische - aber auch bilanzrechtliche. Wie werden koloniale Objekte, die möglicherweise zurückgegeben werden, im Jahresabschluss von Museen behandelt? Da zahlreiche Museen in die Trägerschaft von Stiftungen bürgerlichen Rechts überführt wurden, stellt sich für diese eine weitere Frage: stehen Rückgabepflichten im Widerspruch zur Pflicht der Kapitalerhaltung bei Stiftungen?Weiterlesen

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Veröffentlicht am 28.06.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen mindern nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage. Sie stellen damit nur verrechenbare Verluste im Sinne des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG dar, entschied der BFH (Urteil vom 21.02.2018 – I R 60/16). Das bedeutet für eine Kapitalgesellschaft: diese Verluste aus Termingeschäften können nur mit Gewinnen aus Termingeschäften im vorangegangenen oder in folgenden Veranlagungszeiträumen verrechnet werden. Zwei bemerkenswerte Feststellungen aus der Darstellung des Sachverhalts im BFH-Urteil: bei der Ermittlung des Sachverhalts stützte sich der BFH auf den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ab und sah sich offenbar genötigt, sich graphologisch zu betätigen.Weiterlesen

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Veröffentlicht am 22.05.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Verwaltungsjuristen sollten auch Kostenrechnung beherrschen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte die Ungültigkeit der Gebührensatzung des Freistaats Bayern zur Unterbringung und Verpflegung von Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG und den den Verpflichtungen nach § 12a AufenthG unterliegenden Ausländern fest (BayVGH, Beschluss v. 16.05.2018 - 12 N 18.9). Voraussetzung für die Festsetzung von Gebühren der Höhe nach sei eine ordnungsgemäße Vorkalkulation und Plankostenrechnung. Dabei reiche eine einfache, landesweite Divisionskalkulation auf Vollkostenbasis aus. Personenbezogene und Leerkosten dürften jedoch nicht eingerechnet werden. Bei der Festsetzung von Gebühren der Höhe nach, so der VGH, stehe das Kostendeckungsprinzip gleichberechtigt neben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Äquivalenzprinzips. Außerdem habe der Verordnungsgeber das Sozialstaatsprinzip durch Ausnahmen von der Gebührenpflicht zu berücksichtigen.Weiterlesen

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