Veröffentlicht am 28.11.2016 von Prof. Dr. Claus KossDer Inhaber eines Genussscheins hat Anspruch auf die Vorlage eines Jahresabschlusses , um seine Zinsansprüche überprüfen zu können, entschied der BGH mit Urteil v. 14.06.2016 - II ZR 121/15. Einen weitergehenden Auskunftsanspruch bei einzelnen Bilanzpositionen kann er nur bei einem begründeten Verdacht eines Rechtsmissbrauchs haben. Die Anwendung der Bilanzierungsvorschriften und Ermessensspielräume bei der Rechnungslegung müsse er jedoch hinnehmen .Weiterlesen
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