Veröffentlicht am 28.11.2017 von Prof. Dr. Claus KossWer jemals in einen Hundehaufen trat, kennt das Problem: welcher Hundebesitzer war wieder so rücksichtslos und macht seine Mitmenschen zum Hundehasser? Die mittelhessische Gemeinde Lohra soll hier mit einer DNA-Datenbank für die Hunde neue Wege gehen. Doch die Gegner berufen sich auf § 30 AO. Das Steuergeheimnis stünde einem Abgleich zwischen DNA laut Hundehaufen und Hundesteuer-Register entgegen - nach hier vertretener Auffassung zu Unrecht. Wer die Hinterlassenschaften seines Hundes öffentlich liegen lässt, hat kein Geheimnis mehr. Außerdem schützt § 30 AO nicht die Persönlichkeitsrechte von Tieren.Weiterlesen
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