Veröffentlicht am 23.02.2017 von Prof. Dr. Claus KossAuch bei einem gemeinsamen häuslichen Arbeitszimmer hat jeder der Nutzer Anspruch auf den Abzug der Betriebsausgaben/Werbungskosten bis zu EUR 1.250 (§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG). Praxisrelevanz haben entsprechende BFH-Urteile v. 15.12.2016 - IV R 53/12 und IV R 86/12 insbesondere bei Eheleuten, die sich auch das Arbeitszimmer teilen.Weiterlesen
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