Veröffentlicht am 12.12.2018 von Dr. Axel SpiesBild von axel.spies

Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar beschäftigt sich in der MMR Heft 11, 705 f. in seinem Editorial mit der E-Evidence-VO und äußert scharfe Kritik an den Plänen. Die E- ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 09.12.2018 von Prof. Dr. Dennis-Kenji KipkerBild von Dennis-Kenji Kipker

Dennis-Kenji Kipker/Dario Scholz Nachdem am 29. Mai 2018 der Rat der Europäischen Union seinen „Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die "EU- ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 07.12.2018 von Ulrike WollenweberBild von Ulrike Wollenweber

Die Finanzminister der Länder haben laut einer Pressemeldung des Hessischen Finanzministeriums am 29. November 2018 einen erneuten Beschluss zur Reform der Grunderwerbsteuer im Hinblick auf ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 07.12.2018 von Dr. Cornelius WilkBild von Cornelius Wilk

Nach Aktualisierung der ISS Proxy Voting Guidelines (hierzu der Beitrag von Dr. Klaus von der Linden vom 30. November 2018 ) hat nun auch der Stimmrechtsberater Glass Lewis am 29. November 2018 ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 30.11.2018 von Dr. Klaus von der LindenBild von Klaus von der Linden

Der Jahreswechsel rückt näher. Dementsprechend veröffentlichen die Stimmrechtsberater und Aktionärsschützer allmählich ihre Abstimmungsrichtlinien für die kommende HV-Saison 2019. So auch der ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 28.11.2018 von Jürgen KraisBild von Compliance-Anwalt

Am 12. November wurde die Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche im Amtsblatt der EU (L 282/22) ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 28.11.2018 von Prof. Dr. Dennis-Kenji KipkerBild von Dennis-Kenji Kipker

Dennis-Kenji Kipker/Michael Walkusz Infolge der jüngsten Urteile für Dieselfahrverbote hat das BMVI mit seinem Entwurf eines neunten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (abrufbar ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 23.11.2018 von Dr. Cornelius WilkBild von Cornelius Wilk

Der BGH hat mit Beschluss vom 10. Juli 2018 (II ZB 24/14) zur Ad-hoc-Publizität in Bezug auf verschiedene Schritte und Ereignisse im Zusammenhang mit der Geltendmachung von ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 21.11.2018 von Dr. Axel SpiesBild von axel.spies

Das VG Köln hat den Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen eine Anordnung der Bundesnetzagentur in Bezug auf das Produkt „StreamOn“ abgelehnt. Das VG Köln stützt mit seinem Beschluss (Beschl ... Weiterlesen

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Veröffentlicht am 19.11.2018 von Prof. Dr. Claus KossBild von Claus Koss

Was tun gegen den Fachkräftemangel - besonders im Pflegebereich, insbesondere in Ballungsräumen? Eine Ordensgemeinschaft versuchte es in München mit günstigem Wohnraum. Doch das könnte jetzt mit mindestens 25% Lohnsteuer, ggfs. zusätzlichen Beitragen zur gesetzlichen Sozialversicherung belegt werden. Der Lohnsteueraußenprüfer sieht in den günstigen Mieten einen 'geldwerten Vorteil' (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Die Ordensgemeinschaft hätte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung lohnsteuerfrei nach § 3 Nr. 16 EStG erstatten können. Auch die KiTa-Gebühren (§ 3 Nr. 33 EStG) ohne Yoga-Kurse (§ 3 Nr. 34 EStG) kann der Arbeitgeber übernehmen. Auch der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung überlassenes Mobilfunkgeräts oder Laptops bei lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Aber der geldwerte Vorteil verbilligten Wohnraums unterliegt der Lohnsteuer und damit grundsätzlich der Beitragspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Für die Lohnsteuerpflicht ist es grundsätzlich unerheblich, in welcher Form der Arbeitnehmer vergütet wird. Grundsätzlich kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitgeber Kosten in fast ausschließlich betrieblichem Interessen trägt. Im Pflegebereich muss der Arbeitgeber beispielsweise bestimmte Schutzimpfungen bezahlen, auch Schutzkleidung lösen keinen geldwerten Vorteil aus. Angewendet auf die Überlassung von Wohn- und Schlafräumen: die Bereitschaftsräume dienen (auch) dem privaten Schlafbedürfnis, vor allem aber der schnellen Verfügbarkeit im Einsatzfall. Dem müsste bei Wohnungen in der Nähe einer Pflegeeinrichtung durch einen angemessenen Abschlag auf die Vergleichsmiete Rechnung getragen werden. Denn der 'Vorteil' mindert sich doch erheblich, wenn der Arbeitnehmer damit rechnen muss, im Notfall als erste/r gerufen zu werden, weil er/sie auf dem Klinikgelände wohnt. Nichts Anderes gilt nach hier vertretener Auffassung, wenn der/die Mitarbeiter/in anders keine Wohnung finden kann. Zu denken wäre beispielsweise an Fachkräfte mit offensichtlichem Migrationshintergrund. Für alle darüber hinaus gehenden Fälle bleibt es nach der derzeit geltenden Rechtslage beim lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. De lege ferenda sollte der Steuergesetzgeber prüfen, ob sich die Attraktivität bestimmter Berufe oder Einsatzorte nicht durch die günstige Überlassung von Wohnraum gefördert werden könnte? Schwesternwohnheime oder Werkswohnungen galten als soziale Errungenschaften. Der geldwerte Vorteil hieraus ließe sich lohnsteuerfrei stellen.Weiterlesen

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