Veröffentlicht am 08.04.2018 von Prof. Dr. Claus KossDürfen Ausländer von "Tafeln" ausgeschlossen werden? Die Antwort auf diese Frage beschäftigte die Öffentlichkeit bis hinauf zur Bundeskanzlerin. In einer jetzt veröffentlichten Befragung zeigten rund zwei Drittel der Befragten Verständnis für die Entscheidung der Essener Tafel vom Anfang dieses Jahres, vorläufig keine Ausländer mehr als Kunden aufzunehmen. Stellt sich die Frage: Verstößt dieses Auswahlkriterium des gemeinnützigen Trägervereins nicht gegen das Gemeinnützigkeitsrecht? Wenn ja, muss der Ausschluss bestimmter Bedürftiger nicht von der zuständigen Finanzbehörde mit dem Entzug der Steuerbegünstigung sanktioniert werden? Denn die Förderung von Bestrebungen i.S.d § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes schließt die Anerkennung als steuerbegünstigte Körperschaft grundsätzlich aus (§ 51 Abs. 3 Satz 1 AO). In § 4 Abs. 2 Bst. g) Bundesverfassungsschutzgesetz zählt die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte zum Schutzbereich der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Nach Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand aufgrund seiner Heimat oder Herkunft benachteiligt werden.Weiterlesen
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