Veröffentlicht am 14.02.2022 von Prof. Dr. Christian Rolfs
Die Übermittlung eines elektronischen Dokuments durch einen gem. §§ 46 II, V Nr. 2, 46 a BRAO zugelassenen Verbandsjuristen (Syndikusrechtsanwalt) über das für ihn eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist gem. § 46 c III 1 Var. 2 ArbGG (bzw. § 130 a III 1 Var. 2 ZPO) auch dann wirksam, wenn zur Prozessvertretung nur der Verband und nicht speziell dieser Verbandsjurist bevollmächtigt wurde.Weiterlesen
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