Veröffentlicht am 07.10.2021 von Prof. Dr. Christian RolfsSchleswig-Holstein hat bekanntlich schon zum Jahresbeginn 2020 die gesamte Arbeitsgerichtsbarkeit auf elektronischen Rechtsverkehr umgestellt ( hier im BeckBlog ). Und so kommen nun auch die ersten Judikate zu den technischen Details überdurchschnittlich häufig aus dem echten Norden. Das ArbG Kiel fragt sich, ob eine Klage wirksam erhoben ist, wenn der Anwaltsschriftsatz nicht vollständig elektronisch durchsuchbar ist, im konkreten Fall: der Briefkopf mit Logo, Name und Adresse der Prozessbevollmächtigten nicht.Weiterlesen
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