BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.01.2010
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles StrafrechtStrafverfahrensrecht393|112232 Aufrufe

Die Entscheidung, auf die Herr Kollege Müller in seinem Blogbeitrag schon kurz hinwies, will ich nochmals aufgreifen, weil der erstinstanzliche Freispruch mangels Beweises ein großes, teils sehr negatives Medienecho fand und auch heute die Medien von der Entscheidung des BGH "voll" sind: Der Prozess um den Tod des Asylbewerbers  Ouri Jallow am 7. Januar 2005 im Polizeigewahrsam in Dessau muss neu aufgerollt werden. Der BGH hat gestern den Freispruch des Dienstgruppenleiters durch das LG Dessau-Roßlau vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge wegen zahlreicher Lücken aufgehoben (Mitteilung der Pressestelle des BGH; die Urteilsgründe liegen noch nicht vor).

Der aus Sierra Leone stammende 23-jährige Ouri Jallow verstarb bei einem Brand in seiner Gewahrsamszelle in Dessau. Er war festgenommen worden, weil sich zwei Frauen von dem alkoholisierten Mann belästigt gefühlt hatten. Weil er sich den Beamten widersetzte, wurde er an die Matratze seiner Gewahrsamszelle gefesselt, die später in Flammen aufging.

Der BGH hat die Sache nicht - wie zumeist - an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, sondern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an ein anderes Landgericht zurückzuverwiesen, nämlich an das Landgericht Magdeburg. Dort muss sie jetzt neu verhandelt werden.  

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393 Kommentare

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Unter Ziffer 18 kommt:

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. April 2019, Az. 2 BvR 1224/17

Und darin hat sich die Verfassungsbeschwerde mit dem Tod des Bechwerdeführers erledigt und wird daher auch nicht vererbt, was Herrn Würdinger ja vorschwebt.

Unter Ziffer 19 wird ein Ermittlungserzwingungsverfahren als unzulässig verworfen, da "der Antrag nicht den Anforderungen aus § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO genügt". Die Strafklage sei auch verbraucht gewesen.

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Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs ist schlichter Unsinn.

Die Kreation eines höchstpersönlichen Anspruchs ist schlichter Unsinn.

Der Richter und Fachbuchautor Carsten Krumm stellt in einer dreiteiligen Serie seit Ende 2017 im Rahmen des Online-Angebots des Verlags C.H. Beck eine Neukonzeption des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) zur Diskussion.[17][18][19] Danach sollen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung finden.

Das suggeriert ja eine Intention von Herrn RiAG Krumm und bedeutet eine Vereinnahmung, mMn eine Fehlinterpretation, da es ja um die Intention des Herrn Würdinger dabei geht.

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Nein, das, was ich sage, ist auch im Sinne von Carsten Krumm, glauben Sie mir.

Nur mal der Reihe nach:

Carsten Krumm kommentiert am Mi, 2017-12-20 09:53

"Tatsächlich ist die VwGO-Anwendung eine interessante Idee! Danke für den Hinweis!"

Vorher:

"Es handelt sich um einen Beitrag zum Klageerzwingungsverfahren in der NJ aus 2016. Den Beitrag finden Sie H I E R."

Darin ist aber mit keinem einzigen Wort eine VwGO-Anwendung erwähnt, oder sogar intentiert worden.

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Ja, das hat er, und später auch noch das:

Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.09.2018

"Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen. Er hat mich nun gebeten, doch einmal zu  BVerfG, Beschl. v. 2.7.2018 - 2 BvR 1550/17  eine Diskussion im Blog anzustoßen. Mach ich doch gerne!

Das BVerfG befasst sich in der Entscheidung mit der Frage, ob die Rechtsprechung der OLGe zum Klageerzwingungsverfahren noch verfassungsgemäß ist. Die Verfassungsbeschwerde war zwar erfolglos - das BVerfG lässt aber durchblicken: "Die OLGe sind zuuuuuu streng, was die Antragsprüfung angeht!""

https://community.beck.de/2018/09/02/diskussionstipp-von-alexander-wuerdinger-das-bverfg-und-der-inhalt-des-klageerzwingungsantrags

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Der Fall Wolbergs wäre m.E. ein Beispiel dafür, daß es nicht sinnvoll ist, eine öffentliche mündliche Verhandlung vor einem OLG bereits in einem Frühstadium von Ermittlungen und vor einer Anklageerhebung in einem Strafverfahren anzuberaumen. Die unausweichlichen Vorwürfe wären doch Vorverurteilung und Rufmord an einem OB gewesen und noch mehr Beschwerden gegen Staatsanwälte und Befangenheitsanträge gegen Richter, als es sie so schon gab.

Da wird der Gesetzgeber nicht dabei mitspielen.

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Themaverfehlung: Wir sind nicht in einem regulären Strafverfahren - wie im Fall Wolbergs, den Sie ansprechen -  sondern es geht um das KlEV bzw. um das EEV. Im KlEV und im EEV gilt folgendes: Die Beschuldigten sind beizuladen gem. § 65 VwGO.

Hierzu ein paar Sätze zur Verbesserung der prozessualen Stellung des Beschuldigten im Rahmen eines KlEV oder eines EEV: Es geht darum, in welcher Weise der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens an einem KlEV oder einem EEV beteiligt wird. Hier stößt man zunächst auf die Vorschrift des § 173 II StPO. Das ist aber nur eine Kann-Vorschrift. Das OLG kann nach § 173 II StPO den Beschuldigten davon informieren, dass ein KlEV oder ein EEV, das massiv in seine Rechte eingreift, gegen ihn geführt wird. Das OLG kann es  - nach der Kann-Vorschrift des § 173 II StPO - aber auch ganz einfach sein lassen, den Beschuldigten überhaupt über irgend etwas zu informieren. Dann wird eben über den Kopf des Beschuldigten hinweg verhandelt, ohne dass der Beschuldigte überhaupt von irgend etwas erfährt.

Stattdessen schlage ich - in diesem Fall zum Schutz des Beschuldigten - die Anwendung des § 65 VwGO anstatt des § 173 II StPO vor. Die prozessualen Rechte des Beschuldigten ergeben sich dann im Rahmen eines KlEV oder eines EEV aus seiner prozessualen Stellung als Beigeladener, vgl. im Einzelnen Beiladung (Recht). Die prozessuale Stellung des Beschuldigten im Rahmen eines KlEV oder eines EEV ergibt sich dann aus dem Gesetz. Insbesondere hat der Beschuldigte dann, auf der Grundlage des § 65 VwGO, eigene, echte Verfahrensrechte und ist nicht mehr dem Gutdünken des OLG-Strafsenats ausgeliefert.  

Es geht hier nicht um ein Strafverfahren (wie im Fall Wolbergs), sondern es geht hier um das KlEV und das EEV. Dort gilt folgendes: Die Beschuldigten sind beizuladen gem. § 65 VwGO.

Hierzu ein paar Sätze zur Verbesserung der prozessualen Stellung des Beschuldigten im Rahmen eines KlEV oder eines EEV: Es geht darum, in welcher Weise der Beschuldigte bereits zu Beginn des Verfahrens an einem KlEV oder einem EEV beteiligt wird. Hier stößt man zunächst auf die Vorschrift des § 173 II StPO. Das ist aber nur eine Kann-Vorschrift. Das OLG kann nach § 173 II StPO den Beschuldigten davon informieren, dass ein KlEV oder ein EEV, das massiv in seine Rechte eingreift, gegen ihn geführt wird. Das OLG kann es  - nach der Kann-Vorschrift des § 173 II StPO - aber auch ganz einfach sein lassen, den Beschuldigten überhaupt über irgend etwas zu informieren. Dann wird eben über den Kopf des Beschuldigten hinweg verhandelt, ohne dass der Beschuldigte überhaupt von irgend etwas erfährt.

Stattdessen schlage ich - in diesem Fall zum Schutz des Beschuldigten - die Anwendung des § 65 VwGO anstatt des § 173 II StPO vor. Die prozessualen Rechte des Beschuldigten ergeben sich dann im Rahmen eines KlEV oder eines EEV aus seiner prozessualen Stellung als Beigeladener, vgl. im Einzelnen Beiladung (Recht). Die prozessuale Stellung des Beschuldigten im Rahmen eines KlEV oder eines EEV ergibt sich dann aus dem Gesetz. Insbesondere hat der Beschuldigte dann, auf der Grundlage des § 65 VwGO, eigene, echte Verfahrensrechte und ist nicht mehr dem Gutdünken des OLG-Strafsenats ausgeliefert.  

Ich fasse es mal so zusammen, was ohne Texte nun erschienen ist: Die Justiz hat eine hierarchische Struktur und die würde durchbrochen werden, wenn zuerst einmal eine mündliche Verhandlung vor einem OLG stattfindet beim EEV oder KlEV und das brächte aber erhebliche Nachteile mit sich, wenn später wieder ein OLG in der gleichen Sache tätig werden muß. Dafür wird sich voraussichtlich auch kein Gesetzgeber finden.

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Sie schreiben "Die Justiz hat eine hierarchische Struktur". Welche Auswirkungen hat dieser Satz auf das Erfordernis einer Mündlichen Verhandlung?

Eine höhere Instanz wie ein OLG zuerst einmal mündlich und öffentlich verhandeln zu lassen wie ein Tatgericht als untere Instanz, wobei es da dann nur um eine mittlere Wahrscheinlichlickeit für eine Verurteilung geht, danach  ein Tatgericht selber als untere Instanz mit dem Auftrag der ganzen Wahrheitsfindung wieder mündlich und öffentlich verhandeln zu lassen, wobei bei Beschwerden nach einer Verurteilung und einem verworfenen Wiederaufnahmeantrag wieder ein OLG zu entscheiden hat, da dann ohne eine mündliche Verhandlung, das schafft doch Konflikte und provoziert Befangenheitsanträge, aber ist kaum ein Beitrag zu einer höheren Wahrheitsfindung für ein Urteil.

Damit sind nicht nur OLGe mMn auch sehr leicht lahmzulegen durch eine Flut von Anträgen für EEV und KlEV gegen viele Personen, wie z.B. den nun suspendierten Regensburger OB Wolbergs.

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Der Antrag auf Erzwingung der Anklage gegen zwei Polizeibeamte wurde am 23. Oktober 2019 vom OLG Naumburg rechtskräftig abgewiesen. Nunmehr steht den Angehörigen von Oury Jalloh der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zur Verfügung. Diese wird gestützt sein auf eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Zeit Online Oberlandesgericht lehnt neue Ermittlungen in Todesfall Oury Jalloh ab vom 23. Oktober 2019

Oberlandesgericht Naumburg, Pressemitteilung Nr. 4/2019 vom 23. Oktober 2019: Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg verwirft Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage wegen des Todes von Ouri Jallow als unzulässig - die übliche Ausrede, wenn die Justiz etwas vertuschen will. Seit Kaisers Zeiten hat sich nichts geändert.

"Der Senat hat ausgeführt, dass der Antrag unzulässig sei, weil er nicht den in § 172 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO) formulierten Anforderungen entspreche. Danach sei eine geschlossene, aus sich selbst heraus verständliche Sachdarstellung geboten, die es dem Gericht ermöglicht, die Verfahrenseinstellung ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke und Akten rechtlich zu überprüfen. Daran fehle es aus mehreren Gründen. Unter anderem habe der Antragsteller die Beweismittel nicht vollständig mitgeteilt, aus denen sich der von ihm formulierte Tatverdacht seiner Auffassung nach ergebe."

Das ist die übliche blöde Ausrede, wenn die Justiz etwas vertuschen will. Hier eben den Mord, den zwei Polizeibeamte an einem Schwarzafrikaner begangen haben. 

Die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO wird sich richten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 22. Oktober 2019 mit dem Az. 1 Ws (gE) 1/19.

Die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO gibt es im Klageerzwingungsverfahren nicht! Sie haben ja wirklich keine Ahnung!

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Anhörungsrüge, § 152a VwGO

Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren.

Der nachfolgende Kommentar meint offenbar folgenden Abschnitt in meinem Profil:

Neukonzeption des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV)

Prozessrecht dient praktischen Bedürfnissen. Die VwGO ist auf das KlEV und das EEV anwendbar, weil sie passt. Der Richter und Fachbuchautor Carsten Krumm stellt in einer dreiteiligen Serie seit Ende 2017 im Rahmen des Online-Angebots des Verlags C.H. Beck eine Neukonzeption des Ermittlungserzwingungsverfahrens (EEV) zur Diskussion.[17][18][19] Danach sollen die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Anwendung finden. Es wird also das "pflichtgemäße Ermessen", das nach der ständigen Rechtsprechung lediglich besteht, durch eine vollständige Verfahrensordnung ersetzt. Dies würde sich im wesentlichen in folgenden Punkten niederschlagen:

Antrag und Tenorierung, §§ 42, 113 VwGO

Der Antrag ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO. Auf diesen Antrag hin erfolgt die Tenorierung nach § 113 VwGO.

Ablehnungsgesuche, §§ 54 VwGO, 42 ZPO

Das Ablehnungsrecht wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich nach § 54 VwGO in Verbindung mit § 42 ZPO.

Beiladung des Beschuldigten, § 65 VwGO

Damit sich auch der Beschuldigte zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äußern kann, ist die Beiladung des Beschuldigten gemäß § 65 VwGO anzuordnen.

Vorverfahren, §§ 68 ff VwGO

Das Vorverfahren richtet sich nach § 68 VwGO und den folgenden Vorschriften. Da das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter als "höchstpersönliches Recht" qualifiziert, steht es dem Verletzten frei, ob er, etwa wegen Aussichtslosigkeit, das Vorverfahren überspringen und sich unmittelbar an das Gericht wenden möchte.

Untätigkeitsklage, § 75 VwGO

Reagiert die Staatsanwaltschaft drei Monate lang nicht auf die Strafanzeige des Verletzten, kann sich der Verletzte gemäß § 75 VwGO unmittelbar an das Gericht wenden.

Untersuchungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO

Es gilt der Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO. Danach hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

Richterliche Hinweise, § 86 Abs. 3 VwGO

Ist der Sach- oder Rechtsvortrag des Verletzten unvollständig, sind Richterliche Hinweise gemäß § 86 Abs. 3 VwGO zu erteilen. Der Verletzte erhält danach die Gelegenheit, seinen Sach- oder Rechtsvortrag zu ergänzen.

Mündliche Verhandlung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO

Wie in jedem anderen Prozess auch, hat auch hier gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit § 101 Abs. 1 VwGO eine Mündliche Verhandlung stattzufinden.

Anhörungsrüge, § 152a VwGO

Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren.

Vollstreckung, § 172 VwGO

Im Zuge des Dieselskandals liegt dem EuGH die Frage vor, ob eine Vollstreckung gemäß § 172 VwGO nur durch Androhung und Verhängung von Zwangsgeld oder auch durch Androhung und Verhängung von Zwangshaft zulässig ist.

Würdinger ist mit seiner völlig abwegigen “Neukonzeption“ auf ganzer Linie krachend gescheitert. Zu Recht...

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In den Parlamenten wird da m.E. auch mal pragmatisch gedacht werden, falls er mal zu einer Gesetzesinitiative zur Änderung der StPO und vermutlich auch noch des GVG im Sinne von Herrn Würdinger kommen sollte.

Eine Petition dazu kann Herr Würdinger aber mal starten.

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Eine Petition dazu kann Herr Würdinger aber mal starten.

Die Petition hat Würdinger schon einmal gestartet und ist mit 44 Unterzeichnern von 50.000 notwendigen mit Pauken und Trompeten unterlegen, vgl. hier.

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Auch Angesichts des Loveparade-Verfahrens in Düsseldorf darf mMn auch die Frage nach der Sinnhaftigkeit einer mündlichen, öffentlichen Verhandlung vor einem OLG bereits ihm Ermittlungsverfahren und vor dem Strafverfahren gestellt werden.

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Vielen Dank für die Verlinkung auf die seinerzeitige Petition zur Ergänzung der §§ 172 ff StPO. Die Argumentation dort ist nach wie vor lesenswert und hat nichts in ihrer Aktualität eingebüßt. Allerdings ist zu einer Anwendung der VwGO auf das KlEV und das EEV eine explizite Änderung des Gesetzestextes gar nicht notwendig, sondern bereits nach geltendem Recht geboten.   

 

Alle Gutachter müssen doch auch von allen Beteiligten mündlich in einem Verfahren zu ihren Gutachten befragt werden können und nicht jedes Gutachten, das im Ermittlungsverfahren eine Rolle spielte, trägt dann auch noch im Hauptverfahren, oder dann auch noch danach. Der Zweifelssatz hat auch für diesen Fall in Dessau und die Beschuldigten zu gelten, kein Gesetzgeber kommt daran vorbei. Sich von einer höheren Instanz, wie einem OLG, quasi  ein Plazet durch eine Art mündlicher und öffentlicher Vorverhandlung im Ermittlungsstadium geben zu lassen mit geringeren Ansprüchen an die Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung vor einer eigenen gerichtlichen Entscheidung in einer manchmal sehr langen HV mit dort höheren Ansprüchen an die Beweiskraft aller Beweismittel, widerspricht auch mMn den Rechtsstaat-Prinzipien und dem Transparenzgebot für die Entscheidung selber und kann daher auch zu keiner besseren Wahrheitsfindung führen.

Guten Morgen Herr Rudolphi,

Sie nehmen offenbar Bezug auf folgenden kleinen Passus in meinem Profil:

Mündliche Verhandlung, Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK, § 101 Abs. 1 VwGO

Wie in jedem anderen Prozess auch, hat auch hier gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK in Verbindung mit § 101 Abs. 1 VwGO eine Mündliche Verhandlung stattzufinden.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, haben Sie Bedenken in Hinblick auf eine mögliche "Vorverurteilung". Es gibt aber im Prozessrecht ziemlich häufig die Gestaltung, dass ein und dasselbe Gericht zunächst eine Vor-Entscheidung trifft und sodann auch für das Hauptverfahren zuständig ist, z.B. im Zivilprozess zunächst Bewilligung von PKH nebst anschließender Verhandlung über die Zahlungsklage oder im Strafprozess zunächst der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens nebst anschließender Hauptverhandlung in der Sache. Ihre  Bedenken in Hinblick auf eine mögliche "Vorverurteilung" habe ich also damit hoffentlich zerstreut.

Viele Grüße aus München

Solcher Unsinn, mit dem Sie die Antragstreller des Klageerzwingungsverfahrens infiziert haben, hat entscheidend dazu beigetragen, dass das Klageerzwingungsverfahren gescheitert ist, weil diese wg. Ihres unvertretbaren Unfugs dachten, es gebe neben einer mündlichen Verhandlung noch richterliche Hinweise und sonstige Wohltaten aus der VwGO incl. Amtsermittlungsgrundsatz etc., was man alles ganz in Ruhe abwarten könne ohne sich schon beim Antrag besondere Mühe geben zu müssen. Damit halfen Sie den Rechtssuchenden also nicht, damit schaden Sie Ihnen und führen Sie hilflos in die Irre!

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Nein, die beiden Kolleginnen, die sich beide seit Jahren mit dem Fall Oury Jalloh befassen, haben beide juristisch sehr viel auf dem Kasten und ich habe keinen Zweifel daran, dass beide Kolleginnen gerade den politisch brisanten Fall Oury Jalloh mit maximaler Sorgfalt bearbeitet haben:

https://www.youtube.com/watch?time_continue=42&v=djlgrLEChdQ

Nein, die beiden Kolleginnen, die sich beide seit Jahren mit dem Fall Oury Jalloh befassen, haben beide juristisch sehr viel auf dem Kasten und ich habe keinen Zweifel daran, dass beide Kolleginnen gerade den politisch brisanten Fall Oury Jalloh mit maximaler Sorgfalt bearbeitet haben:

https://www.youtube.com/watch?time_continue=42&v=djlgrLEChdQ

maximaler Sorgfalt bearbeitet haben

Das mag sein, jedenfalls nach Ihren Maßstäben, aber nicht nach den Maßstäben objektiven Rechts. Eine durch Würdinger infizierte Sorgfalt, ist keine wirkliche Sorgfalt, sondern Wunschdenken, vgl.:

"In diesem Klageerzwingungsverfahren im Fall Oury Jalloh pochen die Angehörigen darauf, dass vor einer Entscheidung des OLG Naumburg eine mündliche Verhandlung stattzufinden hat. Dieses Verfahren bietet allerdings im Ergebnis nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn das OLG Naumburg den Angehörigen Gelegenheit geben wird, ihre Antragsschrift zu ergänzen, da diese voraussichtlich lückenhaft sein wird. Hierbei ergibt sich das Gebot der mündlichen Verhandlung aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, das Gebot richterlicher Hinweise aus § 86 Abs. 3 VwGO." (http://tinyurl.com/y5n462wd) Man hätte weniger auf Würdingers verquere Ansichten "pochen", sondern vielmehr anständig arbeiten sollen!

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Und genau im Hinblick auf Ihren total verkorksten "prozessualen Part" ist die Sache gescheitert! Sie sind schuld. Schämen Sie sich!

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In Wahrheit ist im Fall Oury Jalloh genau das passiert, was ich bereits in meinem Profil geschildert habe:

"Ich denke, dass man angesichts der ständigen Praxis des Klageerzwingungsverfahrens durchaus von einem "freien Belieben" des Gerichts sprechen kann: Am einfachsten und deswegen am beliebtesten ist der pauschale Vorwurf, die Antragsschrift sei nicht hinreichend substantiiert. Das führt – nach der ständigen Praxis – zur Unzulässigkeit des Antrags im Verfahren nach den §§ 172 ff StPO. Es sind aber auch im übrigen – nach der ständigen Praxis – der Phantasie keine Grenzen gesetzt, wenn es darum geht, einen Vorwand für die Unzulässigkeit der Antragsschrift zu suchen und zu finden: Sämtliche Vornamen des Beschuldigten sowie sein Geburtstag und sein Geburtsort seien nicht angegeben, deswegen sei es nicht möglich, den Beschuldigten zweifelsfrei zu identifizieren. Oder: In dem sich seit Jahren hinziehenden Verfahren seien nicht sämtliche Schriftsätze mit sämtlichen Daten sowie sämtlichen Fristläufen unter Darlegung der jeweiligen Fristeinhaltung im Antragsschriftsatz im einzelnen aufgelistet. Nach der ständigen Praxis spielt man als Anwalt in den Verfahren nach den §§ 172 ff StPO ein Spiel, das man schlechterdings nicht gewinnen kann: Hat man zwanzig mehr oder weniger sinnentleerte Formalismen erfüllt, scheitert man eben an dem einundzwanzigsten, frisch gekürten, Formalismus. Das ist die ständige Praxis des Klageerzwingungsverfahrens.

Die Zusammenfassung meiner Thesen hingegen lautet: Es gibt nur die von Art. 19 IV GG vorgeschriebene eine Mindest-Instanz. Umso mehr ist es erforderlich, dass in dieser einzigen Instanz ein faires Verfahren garantiert wird. Ein faires Verfahren wird garantiert durch die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts."

Sie haben den Angehörigen allen denkbar möglichen Mist vorgegaukelt, wie ein Klageerzwingungsverfahren angeblich "richtig" läuft. Und daran sind diese gescheitert, weil diese Ihrem angeblichen - aber rechtlich total verkorksten - "Sachverstand" geglaubt haben, vgl. z. B. auch hier: "Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK setzt das OLG Naumburg in diesem Verfahren als ersten Verfahrensschritt einen Termin zur mündlichen Verhandlung an". Pustekuchen! Natürlich hat das OLG Naumburg - für jeden anständigen Juristen ohne Weiteres vorhersehbar - nicht als "ersten Schritt" eine mündliche Verhandlung angesetzt. Sie sind schuld. Schämen Sie sich und leisten Sie wegen Ihres Anwaltverschuldens Schadensersatz!

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Die konventionskonforme Auslegung der §§ 172 ff StPO führt dazu, dass im KlEV und im EEV eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat: Art. 6 Abs. 1 EMRK enthält nämlich unter anderem den Anspruch auf eine öffentliche und damit mündliche Gerichtsverhandlung. Diese ist zumindest zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Gerichtsverfahrens durchzuführen. Umfasst das Gerichtsverfahren also nur eine einzige Instanz, so wie im KlEV und im EEV, ist die mündliche öffentliche Verhandlung also in dieser Instanz durchzuführen.[16][17][18]

Was gehört zum Recht auf ein faires Verfahren? Z.B. das Konfrontationsrecht und der Grundsatz der Waffengleichheit. Vor allem aber der Anspruch auf eine Mündliche Verhandlung. Die EMRK schreibt zum Thema "Faires Verfahren" speziell eine mündliche Verhandlung für alle Verfahrensarten vor, zu denen beispielsweise auch das Klageerzwingungsverfahren (KlEV) und das Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) gehört (Art. 6 Abs. 1 EMRK).

Das Gesetz, das die Mündliche Verhandlung (MV) für alle Gerichtsverfahren vorschreibt, gibt es bereits, nämlich den Art. 6 I 1 EMRK. Die einzelnen Verfahrensordnungen setzen dieses Gebot des Art. 6 I 1 EMRK um, das ist der grundsätzliche Mechanismus. Warum dieser Mechanismus für das KlEV und das EEV nicht gelten sollte, erschließt sich mir nicht. Denn wenn es nur im KlEV und im EEV keine MV geben würde, würden - ohne jeden sachlichen Differenzierungsgrund - "Inselchen" übrigbleiben, auf denen es keine MV gäbe. Das kann nicht das richtige Ergebnis sein. Zudem ist der Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK zu beachten: Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK besteht darin, ein faires Gerichtsverfahren zu garantieren. Dieser Sinn und Zweck des Art. 6 I EMRK gilt natürlich für das KlEV und für das EEV genauso wie für jedes andere Gerichtsverfahren.

Die Konvention mit der SEV-Nr. 003 wurde im Rahmen des Europarats ausgearbeitet, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. September 1953 allgemein in Kraft. Völkerrechtlich verbindlich ist allein ihre englische und französische Sprachfassung, nicht hingegen die zwischen Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz vereinbarte gemeinsame deutschsprachige Fassung.

Das heißt, dass der europäische Gesetzgeber des Jahres 1950 die beiden wichtigsten, augenfälligsten Anwendungsfälle des Art. 6 I 1 EMRK explizit erwähnte. Das schließt aber nicht aus, in analoger Anwendung gleichgelagerte Fälle ebenfalls dem Anwendungsbereich des Art. 6 I 1 EMRK zu unterwerfen. Jedenfalls gibt es keinerlei Anhaltspunkte, warum das nicht möglich sein sollte.  

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes.[26] Damit geht sie zwar landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem „lex posterior“-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie beispielsweise die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien.[27] Dieser Auffassung folgen auch die oberen Bundesgerichte. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.

  1. Urteil der IV. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 5. April 2016, Az. 33060/10, in der Sache Blum gegen Österreich, NJW 2017, 2455

  2. Karpenstein / Mayer, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK-Kommentar, 2. Auflage 2015, Rnrn. 60 ff. zu Art. 6 EMRK

  3. Jens Meyer-Ladewig/Martin Nettesheim/Stefan von Raumer: Europäische Menschenrechtskonvention. Handkommentar. 4. Auflage 2017, Rnrn. 170 ff. zu Art. 6 EMRK

  4. BVerfGE 128, 326/367 f. setzt BVerfG, Beschluss vom 26. März 1987, Az. 2 BvR 589/79, Rn. 39, BVerfGE 74, 358 = NJW 1987, 2427 = MDR 1987, 815 = NStZ 1987, 421 = StV 1987, 325 fort: "Auch Gesetze (…) sind im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland auszulegen und anzuwenden, selbst wenn sie zeitlich später erlassen worden sind als ein geltender völkerrechtlicher Vertrag"

  5. EGMR, 27.02.2019 - 33060/10, Rnrn. 59 ff in der Sache Blum gegen Österreich handelt davon, ob eine MV ausnahmsweise dann nicht erforderlich ist, wenn besondere Eile (z.B. bei Einstweiligen Verfügungen) geboten ist. EGMR, 27.02.2019 - 33060/10, Rnrn. 59 ff geht dabei aber zu Recht als selbstverständlich davon aus, dass in einem Hauptsacheverfahren selbstverständlich eine Mündliche Verhandlung stattzufinden hat, so wie es Art. 6 I EMRK vorschreibt. Da es sich bei dem KlEV und dem EEV in diesem Sinne um ein "Hauptsacheverfahren" handelt, ist auch auf das KlEV und das EEV selbstverständlich Art. 6 I EMRK anzuwenden mit der Folge, dass eine MV stattzufinden hat. 

  6. Spätestens nach dem Judikat des EGMR, wonach auch im Disziplinarverfahren gegen Herrn Kollegen Blum aus Österreich eine MV notwendig gewesen wäre, gibt es weit und breit keinen Grund, irgend eine Art von Gerichtsverfahren aus dem Anwendungsbereich des Art. 6 I 1 EMRK (willkürlich) herauszunehmen.

  7. Schließlich ein letzter Argumentationsstrang: Beim KlEV und beim EEV wird darüber verhandelt, ob gegen den Beschuldigten Anklage erhoben werden soll (KlEV) bzw. Ermittlungen eingeleitet oder fortgeführt werden sollen (EEV). Deswegen fordere ich ohnehin schon seit Langem, dass der Beschuldigte gem. § 65 VwGO beigeladen werden muss, damit er Gelegenheit erhält, sich gegen die Schuldvorwürfe verteidigen zu können. Auch aus diesem Gesichtspunkt heraus muss also eine Mündliche Verhandlung im KlEV und im EEV stattfinden, allein schon weil auch der beigeladene Beschuldigte Gelegenheit erhalten muss, sich in einer Mündlichen Verhandlung gegen die Schuldvorwürfe zur Wehr setzen zu können. 

Ihre private, völlig verkorkste und abwegige, Meinung ist das eine. Diesen Floh als angeblicher "Rechtsanwalt" aber im Rahmen eines Schicksalverfahrens Rechtssuchenden ins Ohr zu setzen und damit deren Untergang zu begründen, ist himmelschreiend berufs- und sittenwidrig! Schämen Sie sich!

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Vier Beiträge auf beck-blog zum Klageerzwingungsverfahren

Ich habe Anfang 2016 einen Aufsatz geschrieben, Alexander Würdinger: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren. In: HRRS, Nr. 1/2016, S. 29. Diesen Aufsatz habe ich verteidigt bei

Bernd von Heintschel-Heinegg, BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam, veröffentlicht am 8. Januar 2010

Carsten Krumm, Lesetipp: Aufsatz zum Klageerzwingungsverfahren veröffentlicht am 18. Dezember 2017

Carsten Krumm, Diskussionstipp von Alexander Würdinger: Das BVerfG und der Inhalt des Klageerzwingungsantrags veröffentlicht am 2. September 2018

Carsten Krumm, Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat! veröffentlicht am 10. August 2019

Es heißt dort über mich: "Alexander Würdinger ist ja den Bloglesern schon bekannt. Er ist einer der wenigen Juristen, die sich seit langem und regelmäßig kritisch mit der Rechtsprechung zum Klageerzwingungsverfahren befassen." Mein Aufsatz ist im übrigen in zahlreichen Wikipedia-Artikeln zitiert: Die Zeitenwende im Klageerzwingungsverfahren.

Lesenswert sind insbesondere die beiden folgenden Fundstellen in der Kommentarliteratur:

Es handelt sich zum einen um Graf, Kommentar zur Strafprozessordnung, 3. Auflage 2018, Rn. 19 zu § 172 StPO. Dort weist die Bearbeiterin Claudia Gorf auf meinen Aufsatz hin. Hierbei macht die Bearbeiterin  insbesondere darauf aufmerksam, dass ich die Anwendung des Verwaltungsprozessrechts auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO vorschlage. Weiter hebt die Bearbeiterin in ihrer Kommentierung der §§ 172 ff StPO zu Recht hervor, dass dies insbesondere eine Hinweispflicht des Gerichts gem. § 86 III VwGO zur Folge hätte. 

Zum anderen weist der angesehene Heidelberger Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Auflage 2019, Bearbeiter Mark Zöller in Rn. 1 zu § 172 StPO zu Recht darauf hin, dass die Anwendung der VwGO auf die Verfahren nach den §§ 172 ff StPO die bisher bestehenden Probleme im Bereich der Zulässigkeit dieser Verfahren lösen würde.

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