BGH kippt Freispruch im Fall Ouri Jallow in Dessau nach dessen Tod im Polizeigewahrsam

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 08.01.2010
Rechtsgebiete: StrafrechtMaterielles StrafrechtStrafverfahrensrecht393|112216 Aufrufe

Die Entscheidung, auf die Herr Kollege Müller in seinem Blogbeitrag schon kurz hinwies, will ich nochmals aufgreifen, weil der erstinstanzliche Freispruch mangels Beweises ein großes, teils sehr negatives Medienecho fand und auch heute die Medien von der Entscheidung des BGH "voll" sind: Der Prozess um den Tod des Asylbewerbers  Ouri Jallow am 7. Januar 2005 im Polizeigewahrsam in Dessau muss neu aufgerollt werden. Der BGH hat gestern den Freispruch des Dienstgruppenleiters durch das LG Dessau-Roßlau vom Vorwurf der Körperverletzung mit Todesfolge wegen zahlreicher Lücken aufgehoben (Mitteilung der Pressestelle des BGH; die Urteilsgründe liegen noch nicht vor).

Der aus Sierra Leone stammende 23-jährige Ouri Jallow verstarb bei einem Brand in seiner Gewahrsamszelle in Dessau. Er war festgenommen worden, weil sich zwei Frauen von dem alkoholisierten Mann belästigt gefühlt hatten. Weil er sich den Beamten widersetzte, wurde er an die Matratze seiner Gewahrsamszelle gefesselt, die später in Flammen aufging.

Der BGH hat die Sache nicht - wie zumeist - an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen, sondern von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, an ein anderes Landgericht zurückzuverwiesen, nämlich an das Landgericht Magdeburg. Dort muss sie jetzt neu verhandelt werden.  

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393 Kommentare

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Beide wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes, §§ 211, 25 II StGB. 

Nur mal noch prophylaktisch bemerkt: Ein KlEV im Fall Uwe Barschel hat vor Herrn Würdinger m. W. auch noch niemand versucht, wenn ausreichende Indizien und Beweise für eine Verurteilung wegen Mord fehlen.

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Auch bei einem Ermittlungserzwingungsverfahren (EEV) müssen Sie natürlich konkret vortragen, gegen wen, wegen welcher Straftaten, und in welcher Weise ermittelt werden soll. 

Das beantwortet aber meine Frage nicht, wer von den Polizisten Ihrer Meinung nach wegen Mordes nun verurteilt werden kann.

"Einer wird es wohl gewesen sein" reicht jedenfalls nicht.

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Das Gutachten laut der PM legt zwar einen Mord nahe, aber keinen Mord-Ablauf und keine spezifischen Tatbeteiligungen von Tätern.

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Haben Sie schon einmal die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Pressemitteilung des OLG Naumburg tendenziös, unvollständig und irreführend sein könnte?

Damit rechne ich immer bei allen PM.

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Wer hat z. B. das Benzin laut PM / Gutachten ausgeschüttet, Herr Würdinger? Wer hat es besorgt, usw. usf. .... ???

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Ohne überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit von Angeklagten gibt es kein erfolgreiches KlEV und keinen Mord-Prozeß.

Ganz einfach und schnörkellos.

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Selbst bei der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung können nicht bereits alle Mitglieder für einen Mord aus dieser Vereinigung heraus als Mörder verurteilt werden. Das ist doch unbestreitbar.

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Hier ist es aber richtig, wegen gemeinschaftlichen Mordes (§§ 211, 25 II StGB) anzuklagen. Ob es eines Tages zu einer rechtskräftigen Verurteilung kommt, steht auf einem anderen Blatt, insoweit gebe ich Ihnen Recht. Das ändert aber nichts daran, dass zunächst einmal angeklagt werden muss, nicht zuletzt, um den Sachverhalt in einer transparenten Weise aufklären zu können. 

...dass zunächst einmal angeklagt werden muss, nicht zuletzt, um den Sachverhalt in einer transparenten Weise aufklären zu können. 

Der Sachverhalt muss vor der Anklage aufgeklärt sein, nicht umgekehrt. Das Gericht ist nicht dazu da, Sachverhalte, die die Staatsanwaltschaft nicht aufklären kann, zu ermitteln. Ermittlungsbehörde ist die Staatsanwaltschaft, nicht das Gericht!

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Der Sachverhalt ist bereits aufgeklärt: Die beiden Polizisten können des Mordes überführt werden. Und angesichts des neuen forensisch – radiologischen Gutachtens im Fall Oury Jalloh besteht die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ganz eindeutig.

Der Sachverhalt ist bereits aufgeklärt...

Warum schreiben Sie dann vorher, es müsse angeklagt werden, "nicht zuletzt, um den Sachverhalt in einer transparenten Weise aufklären zu können"? Dass das OLG Naumburg anderer Meinung ist, als Sie, ist ja wohl auch klar. Aber Sie wissen ja eh immer alles besser...

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Nun, das ist juristisches kleines Einmaleins: Im NSU-Prozess hat man richtigerweise angeklagt, weil man richtigerweise davon ausging, der Angeklagten zumindest Beihilfe zu vielfachem Mord nachweisen zu können. Die Hauptverhandlung vor dem OLG München diente sodann der (weiteren) Aufklärung des Sachverhalts. Vieles am NSU-Verfahren blieb bis heute im Dunkeln. Trotzdem kam man richtigerweise zu einer Verurteilung. Bemerken Sie die Parallelen zum Fall Oury Jalloh?

Ich bemerke nur, dass Sie schon wieder völlig daneben liegen und die Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Gericht verwechseln, wie Sie überhaupt so ziemlich alles durcheinander bringen. Wenn die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung nicht in der Lage war, wird sie nicht anklagen! So einfach ist das.

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Sie schreiben: "Wenn die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung nicht in der Lage war, wird sie nicht anklagen! So einfach ist das." Sie wissen selbst, dass das Unsinn ist. Die Reaktion, die der Rechtsstaat auf die Vertuschungsabsicht der StA vorsieht, ist übrigens das Klageerzwingungsverfahren, schon mal gehört?

Wenn die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung nicht in der Lage war, kann sie mangels hinreichenden Tatverdachts nicht anklagen. Da hilft dann auch kein Klageerzwingungsverfahren, das hinreichenden Tatverdacht voraussetzt. Unaufklärbarkeit begründet niemals einen hinreichenden Tatverdacht.

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Sie lügen. In Wahrheit ist der Sachverhalt bereits aufgeklärt: Die beiden Polizisten können des Mordes überführt werden. Und angesichts des neuen forensisch – radiologischen Gutachtens im Fall Oury Jalloh besteht die überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit ganz eindeutig.

Das sagen Sie! Und Ihnen glaube ich ohnehin nichts. Wenn dem so wäre, hätte die Jalloh-Initiative schon längst den Beschluss des OLG Naumburg und das neue Gutachten veröffentlicht, wobei die Jalloh-Initiative sowieso alles mögliche veröffentlicht. Warum also werden gerade diese beiden wesentlichen Unterlagen zurückgehalten? Was Sie sagen, ist also reine Spekulation.

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Umgekehrt wird ein Schuh draus: Die Initiative ist die einzige Institution, die die Aufklärung des (Mord-)Falles Oury Jalloh ernsthaft betreibt, während die staatliche Justiz offenbar nur ein Interesse am Vertuschen und Totschweigen hat. 

Vertuschen und Totschweigen

Die Initiative verschweigt und totschweigt bisher den Beschluss des OLG Naumburg und das neue Gutachten. Warum wohl? Wenn hier jemand vertuscht und totschweigt, dann die Initiative...

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Sie reden absoluten Schwachsinn daher: Den Volltext des Beschlusses des OLG Naumburg gibt es immer noch nicht. Und wie die Initiative taktisch verfährt, ist ja wohl ihre Sache, nachdem die staatliche Justiz alle Hebel in Bewegung setzt, um die Aufklärung des (Mord-)Falles Oury Jalloh zu verhindern. 

Den Volltext des Beschlusses des OLG Naumburg gibt es immer noch nicht.

Den gibt es sehr wohl. Nur er wird von der Initiative nicht vorgelegt. Man hat wohl etwas zu verbergen.

Und wie die Initiative taktisch verfährt, ist ja wohl ihre Sache...

Wer will, dass man ernsthaft diskutiert, darf nicht taktieren. Sonst nimmt einen (außer Würdinger natürlich, der jedem Unsinn nachläuft) niemand ernst. Man hat wohl etwas zu verbergen.

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Sie behaupten "Den gibt es sehr wohl. Nur er wird von der Initiative nicht vorgelegt." Woher nehmen Sie Ihr vorgebliches Wissen? Oder doch wieder mal eine freie Erfindung von Ihnen? 

Woher nehmen Sie Ihr vorgebliches Wissen?

Das steht in der Pressemitteilung: "Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat den Antrag eines Verwandten von Ouri Jallow, gerichtet auf die Erhebung der öffentlichen Klage, durch Beschluss vom 22. Oktober 2019 als unzulässig verworfen".

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Die Entscheidung des OLG Naumburg vom 22. Oktober 2019 mit dem Az. 1 Ws (gE) 1/19

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Naumb...

scheint aber noch nicht in ihrem Volltext vorzuliegen, sonst wüsste dejure.org davon. Sie haben also doch mal wieder ins Blaue hinein irgendeine Behauptung aufgestellt, die Ihnen gerade am besten in den Kram passt. 

Natürlich liegt sie vor. Die Pressemitteilung zitiert daraus in indirekter Rede: "Unabhängig davon, dass nach wie vor vieles für eine Selbstentzündung des Ouri Jallow spreche, fehle es für eine Brandlegung von anderer Seite jedenfalls an einem hinreichenden Tatverdacht gegen einem konkreten Beschuldigten. Vielmehr spreche gegen eine Täterschaft der von dem Antrag unmittelbar betroffenen Personen, aber auch aller weiteren an dem Geschehen Beteiligten, neben dem Fehlen ausreichender Beweise für ihren objektiven Tatbeitrag die Unschlüssigkeit der in der Antragsbegründung unterstellten Motive für die Tötung des Ouri Jallow."

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Gut, dann ist jetzt Zeit für die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO:

Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft. Diese muss innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Prozessvertreter des Verletzten bei Gericht eingehen. Das Gericht erhält dadurch Gelegenheit, seine eigene Entscheidung zu korrigieren.

Gegen die rechtskräftige Entscheidung des OLG ist die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO statthaft.

Quatsch. Eine "Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO" ist im Klageerzwingungsverfahren ebenso wenig statthaft, wie ein Video-Beweis beim DFB oder eine MPU des OLG-Senats.

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Bei der Angeklagten war eine Mordverurteilung nur möglich, weil ihr wesentliche Logistik als Beihilfe angelastet wurde, ohne die die Morde nicht möglich gewesen wären, siehe dazu auch WP:

Beate Zschäpe wurde als Mittäterin der Morde und Sprengstoffanschläge, wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung und wegen schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte die besondere Schwere ihrer Schuld fest. Die Annahme der Mittäterschaft stützte es auf Zschäpes großes Eigeninteresse an den NSU-Taten wegen ihrer „ausländer- und staatsfeindlichen“ Ideologie und auf das gemeinsam mit Böhnhardt und Mundlos entwickelte Konzept der Tatbegehung: Bei den ideologisch fundierten Taten sei, um eine größtmögliche öffentliche Wirkung zu erzielen, zunächst auf ein Bekenntnis verzichtet worden, um später durch Selbstbezichtigung zu einem selbstgewählten oder aufgezwungenen Zeitpunkt „das finale Ziel der Anschlagsserie“ zu erreichen, nämlich deren ideologische Ausrichtung zu offenbaren und zugleich durch Wohnungszerstörung weitere Beweismittel zu vernichten. Zschäpe sei während der Taten verabredungsgemäß stets bei der Wohnung geblieben, um im Fall eines Auffliegens diese zur Erreichung des Verbrechensziels notwendigen Schritte einleiten zu können – und habe diese ab dem 4. November 2011 umgesetzt. Daher sei ihr Tatbeitrag „unverzichtbar“ und „nicht untergeordneter Natur“ – laut Tanjev Schultz eine „komplizierte Konstruktion“, die Juristen in Praxis und Forschung noch lange beschäftigen könne.[84]

https://de.wikipedia.org/wiki/NSU-Prozess#Urteil

Da gab es also auch noch Differenzierungen in der Tatherrschaft und es wurde ein Mordmotiv ihr angelastet, durch die Veröffentlichungen, Videos und gefundenen Dokumente auch noch belegt.

Was davon haben Sie in diesem Fall, Herr Würdinger?

(Die Rechtskräftigkeit fehlt übrigens auch noch.)

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Sie haben Ihren Kommentar allein schon durch Ihre Wortwahl "Rechtskräftigkeit" abqualifiziert. 

Bedauerlicherweise äußert sich der Fernsehbeitrag zwar sehr detailliert zum tatsächlichen Geschehen, enthält aber keinerlei Hinweise auf die aktuelle prozessuale Lage. Ich bin deshalb nicht im Bilde, ob das KlEV vermittels einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO fortgeführt wird oder nicht.  

Ich bin deshalb nicht im Bilde, ob das KlEV vermittels einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO fortgeführt wird oder nicht.  

Eine "Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO" gibt es im Klageerzwingungsverfahren nicht. Da gibt es nur eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO. Wann, in drei Teufels Namen, werden Sie das jemals verstanden haben?

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Ich gehe davon aus, dass das Fernsehen die prozessuale Seite - weil man dort offenbar meint, solche Dinge den Zuschauern nicht zumuten zu können - völlig ausgeblendet hat und Frau Kollegin Heinecke die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO fristgerecht beim OLG Naumburg eingereicht hat. Denn es liegt gleich ein ganzer Stall voll schwerwiegender Verfahrensfehler vor, wobei bereits jeder einzelne Verfahrensfehler,  für sich betrachtet, eine für den Beschluss kausale Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs i.S.d. Art. 103 I GG darstellt. Das OLG Naumburg wird deswegen das Verfahren in der Sache Oury Jalloh nolens volens fortführen müssen. Aber bitte schön mit anderen Richtern, da sich der Senat in seiner bisherigen Besetzung restlos diskreditiert hat.  

Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO

Eine "Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO" gibt es im Klageerzwingungsverfahren nicht. Da gibt es nur eine Anhörungsrüge nach § 33a StPO. Wann, in drei Teufels Namen, werden Sie das jemals verstanden haben?

Aber bitte schön mit anderen Richtern

Schon mal etwas vom Grundrecht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) gehört?

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Zur materiellrechtlichen Seite noch folgende Bemerkungen:    Abc on Wed, 30. Oct 2019 at 11:41 said:


Eine Sache verstehe ich nicht: Laut TAZ gab es ja bereits zuvor zwei Gutachten von bekannten Professoren der Rechtsmedizin. Warum haben diese die nun festgestellten Knochenbrüche nicht erkannt? Konnten sie nicht, wollten sie nicht?? Hab dazu auch im Netz nix gefunden.

Reply



  • initiativeouryjalloh on Wed, 6. Nov 2019 at 14:43 said:


    Genau – gute Frage. Haben wir uns auch gestellt und auch nur diese beiden Antworten gefunden. In beiden Fällen läßt sich fragen: Was sind das für Gutachter?

Wie in allen Bereichen der Justiz gibt es offenbar gute und weniger gute Gutachter, was aber manchmal auch noch im Auge des Betrachters und seiner Informationen und seines Wissens liegt.

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Aber wenden wir uns der materiellrechtlichen Seite zu, dem Vorwurf des Mordes in Verdeckungsabsicht. Dabei kommt der Einschätzung von Tobias Singelnstein, der auch in dem Monitor-Beitrag zu Wort kommt, ganz erhebliches Gewicht zu. Das bedeutet: Welchen prozessualen Weg man auch immer wählt, an einer Anklage gegen die beiden des Mordes beschuldigten Polizisten führt kein Weg vorbei. Im Rahmen der Hauptverhandlung wird dann geklärt werden, ob der Tatnachweis erbracht werden kann. Dazu aber ist eine Anklage zwingende Voraussetzung.  

Ich würde es schon auch sehr begrüßen, wenn es zu Veröffentlichungen des OLG-Beschlusses, des Gutachtens und der Anhörungsrüge käme. Dann wären Rede (der Initiative) und Gegenrede (der Justiz) transparent. Auf der Grundlage der Veröffentlichungen wäre eine sinnvolle Diskussion möglich. Was mich allerdings, offen gestanden, irritiert: In den verfügbaren Publikationen ist entweder die Rede davon, das KlEV sei sowieso endgültig beendet bzw. es ist die Rede davon, eine Verfassungsbeschwerde sei geplant. Von einer Anhörungsrüge (nach welcher Norm auch immer) ist dabei weit und breit keine Rede (außer in meinen Diskussionsbeiträgen natürlich). Dabei ist gerade, wenn eine Verfassungsbeschwerde geplant sein sollte, unzweifelhaft die Anhörungsrüge der nächste prozessuale Schritt. Oder sind die verfügbaren Publikationen in diesem Punkt lückenhaft und die Anhörungsrüge in Wahrheit schon längst bei Gericht?

Dabei ist gerade, wenn eine Verfassungsbeschwerde geplant sein sollte, unzweifelhaft die Anhörungsrüge der nächste prozessuale Schritt.

Keineswegs. Nicht unbedingt. Eine Anhörungsrüge ist nur dann sinvoll bzw. notwendig, wenn man einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs rügen will oder eine solche Rüge aussichtsreich wäre. Wenn man etwas ganz anderes rügen will, hier: das Gebot effektiven Rechtsschutzes, ist eine Anhörungsrüge keineswegs zwingend, geschweige denn "unzweifelhaft".

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Eine Anhörungsrüge wäre ggf. sogar ein schwerer Fehler, da eine offensichtlich unzulässige Anhörungsrüge, wie Sie Ihnen wieder einmal vorschwebt, die Verfassungsbeschwerdefrist nicht offen hält (vgl. BVerfG, B. v. 2.1.2017 - 1 BvR 2324/16).

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Weil es aber Fälle von Offensichtlichkeit gibt, die keinesfalls so offensichtlich sind und man darüber streiten könnte, gibt es noch die sichere Möglichkeit, die VB fristwahrend im AR-Register zu parken (Antag erforderlich).

 

Naja, selbst auf die Gefahr hin, mich zu wiederholen, aber das steht eigentlich alles schon in meinem Aufsatz:

XVIII. Weiteres Verfahren nach ablehnendem Beschluss des OLG

Es folgt zunächst die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO analog.[66] Diese ist gem. § 152a Abs. 2 S. 1 VwGO innerhalb von zwei Wochen ab Eingang des Beschlusses des OLG beim OLG einzulegen und zu begründen.[67] Dem OLG wird damit gem. § 152a Abs. 5 S. 1 VwGO Gelegenheit gegeben, der Anhörungsrüge abzuhelfen und das Verfahren fortzusetzen.[68]

Es folgt sodann die Verfassungsbeschwerde.[69] Es ist zulässig, die Verfassungsbeschwerde parallel beim Bundesverfassungsgericht und dem Landesverfassungsgericht einzulegen und zu begründen; Das OLG muss sich bei seiner Entscheidungsfindung sowohl an die Vorgaben des Grundgesetzes als auch an die Vorgaben der Landesverfassung halten.[70]

In Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip[71] ist es sinnvoll, die Monatsfrist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht bereits ab Eingang des Beschlusses des OLG einzuhalten



und den Beschluss des OLG über die Anhörungsrüge gar nicht erst abzuwarten.[72]

Bezüglich der Verfassungsbeschwerden zu den Landesverfassungsgerichten gelten u.U. andere Fristen. Z.B. ist gegen einen Beschluss der drei bayerischen Oberlandesgerichte (München, Nürnberg und Bamberg) zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof eine Zwei-Monats-Frist einzuhalten.[73]

Nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs ist innerhalb einer Sechs-Monats-Frist die Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg in Hinblick auf eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, Art. 6 Abs. 1 EMRK, möglich.[74]

Anhörungsrüge und Verfassungsbeschwerde sind jeweils gestützt auf eine Gehörsverletzung gem. Art. 103 Abs. 1 GG.[75] Das Verfahren vor dem OLG ist sodann fortzusetzen in dem Verfahrensstand, in dem das OLG seine richterliche Aufklärungs- und Erörterungspflicht gem. § 86 Abs. 3 VwGO verletzt hatte. Es stellt hierbei eine objektive Willkür i.S. der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn das OLG die Anwendung prozessrechtlicher gesetzlicher Vorschriften ganz grundsätzlich in Abrede stellt und sich damit – objektiv willkürlich – der Anwendung besagter gesetzlicher Vorschriften auf den konkreten Rechtsfall entzieht.

In Ihrem Aufsatz steht zwar Vieles, aber nichts zum Antrag auf Eintragung ins AR-Register. Sie schreiben nur, dass man vorsorglich die Monatsfrist einhalten sollte, auch wenn über die Anhörungsrüge noch nicht entschieden sein sollte. Ohne Antrag und Eintragung ins AR-Register hilft das allein aber nicht weiter, wenn die Entscheidung über die Anhörungsrüge Zulässigkeitsvoraussetzung sein sollte, was regelmäßig auch der Fall ist.

 

 

Offensichtlich verfügen Sie über keinerlei forensische Erfahrung. Sie haben offenbar völlig unreflektiert diese Behauptung aus einer älteren Auflage eines der Bücher von Zuck über die Verfassungsbeschwerde abgeschrieben. In Wahrheit bedarf es natürlich keines expliziten Antrags auf Vergabe eines AR-Aktenzeichens. Vielmehr verfährt die Praxis des BVerfG viel einfacher: Solange noch keine Entscheidung des OLG über die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO im KlEV oder im EEV vorliegt, erhält die Verfassungsbeschwerde von Amts wegen zwischenzeitlich ein AR-Aktenzeichen. Sobald Sie aber die  Entscheidung des OLG über die Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO im KlEV oder im EEV dem BVerfG vorlegen (ich hatte auch schon einmal einen Fall, da hat das OLG dafür ein Jahr gebraucht), erhalten Sie von dort natürlich auch das reguläre, endgültige Aktenzeichen. Alles kein Geheimnis. Alles eigentlich ganz einfach und unkompliziert.  

Ich weiß nicht mehr, woher ich das mit dem Parken im Allgemeinen Register als Lösung des Zulässigkeitsproblems bei Gehörrechtsverletzungen habe. Ich weiß auch nicht mehr, wer den Begriff des Parkens in diesem Zusammenhang überhaupt geprägt hat. Ist aber auch egal. Jedenfalls habe ich nicht von Zuck abgeschrieben, sonst hätte ich die Quelle angegeben, so wie sichs gehört. Mir das einfach ins Blaue hinein zu unterstellen, ist eine Ihrer gewohnheitsmäßigen Unverschämtheiten, die Sie im Beck-Blog wohl gerne ausleben.

Und ja, ein Antrag auf Eintragung in das AR-Register ist erforderlich, wenn man nicht hoffen und beten will, dass das BVerfG die Eintragung von Amts wegen vornimmt. Vor allem wenn man die Verletzung rechtlichen Gehörs im Klageerzwingungsverfahren damit begründet, dass eine mündliche Verhandlung unterblieben sei, könnte es passieren, dass das BVerfG schlicht übersieht, die VB von Amts wegen in das Allgemeine Register einzutragen.

Im Übrigen, wenn Sie nach Klageerzwingungsverfahren und VB den Weg nach Straßburg behandeln, dann sollten Sie vor allem Art. 3 EMRK nicht übersehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt danach auch dann eine Verletzung der Konvention vor, wenn bei unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unzureichend ermittelt wurde.

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Sie behaupten: "Und ja, ein Antrag auf Eintragung in das AR-Register ist erforderlich" Schlicht nein, das habe ich Ihnen gerade eben schon erklärt. 

Grüß Gott Frau Ehrlich,

kennen Sie schon die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verletzung des Rechts auf effektive Strafverfolgung? BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2019, Az. 2 BvR 2630/18 lautet:

"aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der (...) erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>)."

Das BVerfG bestätigt damit den Anspruch auf Strafverfolgung Dritter.

Viele Grüße aus München

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