Kurioses Verkehrsrecht: Den rasenden Kommissaranwärter will man in NRW natürlich nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 12.11.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht|6026 Aufrufe

Irgendwie nicht erstaunlich, dass die Polizei auf solche einen Anwärter "keinen Bock" hat. Und erstaunlich, welch ein Fahrverhalten der Anwärter ohne Grund an den Tag legte - er veranstaltete mit einem Kollegen mit Dienstfahrzeugen offenbar ein Rennen:

 

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt.

 Gründe: 

 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

 Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keine Veranlassung zur Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der vom Antragsteller gegen die Entlassungsverfügung des Antragsgegners vom 29. Mai 2019 erhobenen Klage (19 K 3439/19) wiederherzustellen.

 Das Verwaltungsgericht hat, soweit mit Blick auf das Beschwerdevorbringen von Interesse, ausgeführt, die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Im Rahmen der im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen und auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweise sich die auf § 23 Abs. 4 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1 VAPPol II Bachelor gründende Entlassungsverfügung als formell und materiell rechtmäßig. Der Antragsgegner habe den Antragsteller vor Erlass der Verfügung angehört. Es sei ein Ausnahmefall gegeben, der die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf vor Abschluss des Vorbereitungsdienstes rechtfertige. Im Hinblick auf das vom Antragsteller am 28. März 2019 gezeigte Verhalten im Straßenverkehr seien - unabhängig davon, ob der Straftatbestand des § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) erfüllt sei - die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung berechtigt. Der Antragsteller habe sich grob verkehrswidrig verhalten. Er und sein Kollege U. L. , der seinerzeit ebenfalls als Kommissaranwärter im Dienst des Antragsgegners gestanden habe, hätten mit ihren Kraftfahrzeugen den D. Ring in L1. befahren. Der Antragsteller habe bei Dunkelheit die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, wie auch der vor ihm fahrende Kollege, extrem überschritten und darüber hinaus zu dem Kraftfahrzeug des Kollegen einen unzureichenden Abstand gelassen. Er habe dadurch ohne nachvollziehbaren Grund nicht nur sich selbst und den Kollegen, sondern insbesondere auch Leib und Leben unbeteiligter Dritter gefährdet. Er habe offenbar ausschließlich aus Freude an der Geschwindigkeit gehandelt und sich damit in außerordentlich rücksichts- und verantwortungsloser Weise über die berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinweggesetzt. Sein Verhalten sei Ausdruck des Versagens in einem Kernbereich des Polizeivollzugsdienstes - der Unterbindung und Verfolgung von Straßenverkehrsdelikten - und disqualifiziere den Widerrufsbeamten für den Polizeivollzugsdienst. Es lägen auch keine Anhaltspunkte für ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten vor. Unmittelbar nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller am 10. April 2019 wegen seines Fehlverhaltens die Führung der Dienstgeschäfte verboten habe, habe er sich mit dem genannten Kollegen in dessen Kraftfahrzeug gesetzt. Zwei Mitarbeiter der Ausbildungsleitung hätten beobachtet, dass sie gelacht und in die Hände sowie auf die Oberschenkel geklatscht hätten. Das Verhalten zeige, dass die Einsicht, ein ernsthaftes Dienstvergehen begangen zu haben, offensichtlich nicht vorhanden sei, und auch in Zukunft mit Verstößen gerechnet werden müsse.

 Diese vom Verwaltungsgericht näher begründeten Erwägungen werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt.

 Ohne Erfolg beanstandet der Antragsteller, die Entlassungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil sie, um deren Zustellung noch im Mai 2019 vornehmen zu können, „vorsätzlich“ ohne Anhörung erfolgt sei. Der Antragsgegner ist seiner Anhörungspflicht (vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW) nachgekommen. Er hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2019, ihm zugestellt am 16. April 2019, mitgeteilt, dass seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf beabsichtigt sei, und dies ausführlich begründet. Die Entlassung solle zum nächstmöglichen Zeitpunkt, voraussichtlich mit Ablauf des 31. Mai 2019 erfolgen. Er erhalte Gelegenheit, sich innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zu der beabsichtigten Entlassung zu äußern. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat dem Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25. April 2019 angezeigt, dass der Antragsteller sie bevollmächtigt habe, ihn zu vertreten, und u. a. auf das vorgenannte Schreiben des Antragsgegners Bezug genommen. Sie hat mit diesem Schriftsatz und auch im weiteren Verwaltungsverfahren von der eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Entlassung Gebrauch gemacht. Der Antragsgegner hat sich, wie die Begründung der Entlassungsverfügung verdeutlicht, mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt.

 Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen Zweifeln an der charakterlichen Eignung in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde zeigt insbesondere nicht auf, dass der Antragsgegner die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat.

 Sie macht geltend, in der Sache argumentiere „das Gericht nun, wenn Herr L. 107 km/h gefahren sei, dann der dicht dahinter fahrende Antragsteller auch. Das ist weder fachmännisch, noch logisch. Alle Autos auf einem Foto fahren gleich schnell?“ Damit gibt sie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verkürzt und unzutreffend wieder. Es hat ausgeführt, es spreche alles dafür, dass der Antragsteller am 28. März 2019 den D. Ring mit praktisch der gleichen Geschwindigkeit befahren habe wie Herr U. L. , für den dort innerhalb geschlossener Ortschaft eine Geschwindigkeit von 107 km/h gemessen worden sei. Sie hätten die Fahrt in getrennten Fahrzeugen, aber gemeinsam in L1. -O angetreten und seien praktisch zeitgleich auf dem D. Ring geblitzt worden. Dass die Geschwindigkeit des Antragstellers nicht gemessen worden sei, lasse sich damit erklären, dass er unmittelbar vor dem Blitzgerät eine Vollbremsung vollzogen habe. Frau RBe X. , die gemeinsam mit einer Kollegin die Radarmessung durchgeführt habe, habe anlässlich ihrer Befragung am 15. Mai 2019 angegeben, dass er „voll in die Eisen gestiegen“ sei. Dies habe sie gehört und gesehen. Man habe deutlich das Quietschen der Reifen gehört. Das Bremsen sei so abrupt gewesen, dass das Fahrzeug mit der Front richtig nach unten gegangen sei. Die Frontlippe habe beinahe den Asphalt berührt. Zuvor habe RBe X. die beiden Kraftfahrzeuge auf einer Strecke von 60 Metern ungefähr gleich schnell fahrend gesehen.

 Im Übrigen kommt es auch nicht entscheidend darauf an, ob der Antragsteller und sein Kollege U. L. den D. Ring tatsächlich mit der gleichen Geschwindigkeit befahren haben. Denn es drängt sich nach den Gesamtumständen jedenfalls auf, dass nicht nur der Kollege, sondern auch der Antragsteller die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit deutlich überschritten hat.

 Die Beschwerde wendet weiter ein, es sei unglaubhaft, dass die RBe X. , obwohl es stockduster gewesen sei, „hinter einem Gebüsch 60 Meter weit gesehen“ und beobachtet habe, „dass die Frontlippe ‚beinahe‘ den Asphalt berührt habe“. Auch insoweit lässt die Beschwerde unberücksichtigt, dass sich die Angaben der RBe X. nicht hierauf beschränken. Sie hat ihre Beobachtungen im Verwaltungsverfahren ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben anzuzweifeln.

 Der Einwand der Beschwerde, es sei „noch erstaunlicher“, dass „der Antragsteller am 10.4. Beifahrer gewesen sein soll“, verfängt ebenfalls nicht. Auch der Antragsgegner geht, wie er in der Beschwerdeerwiderung erneut vorgetragen hat, davon aus, dass der Antragsteller, nachdem ihm am 10. April 2019 die Führung der Dienstgeschäfte verboten worden war, das Kraftfahrzeug des Kollegen U. L. geführt hat und nicht Beifahrer des Kollegen gewesen ist. Zudem ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich, dass dem Umstand, dass der Antragsteller nicht Beifahrer gewesen ist, sondern das Fahrzeug geführt hat, eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt.

 Soweit die Beschwerde geltend macht, „wenn ein Beamter mit dieser Verfahrensweise aus dem Dienst entfernt werden“ dürfe, seien „wir zurück im besonderen Gewaltverhältnis“, scheint sie zu verkennen, dass eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf der Grundlage des § 10 des Disziplinargesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegend nicht in Rede steht. Zum anderen lässt sie unberücksichtigt, dass das öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis, in dem der Beamte zu seinem Dienstherrn steht (vgl. § 3 Abs. 1 BeamtStG), ein Sonderrechtsverhältnis ist. Dem Beamten sind besondere Dienstpflichten auferlegt. Dazu gehört u. a. die sich aus § 34 Satz 3 BeamtStG ergebende - bereits vom Verwaltungsgericht angeführte - Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, dass es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern.

 Unverständlich ist schließlich die Rüge der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, weder der Antragsgegner noch das Verwaltungsgericht hätten ihr die „Aussagen“, auf die der angegriffene Beschluss gestützt sei, zukommen lassen. Denn sie hat diesbezüglich weder im Verwaltungsverfahren (vgl. § 29 VwVfG NRW) noch im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. § 100 VwGO) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf Akteneinsicht zu stellen.

 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG.

 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

OVG Münster Beschl. v. 1.10.2019 – 6 B 828/19, BeckRS 2019, 23625

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