Transparenzregister: Bundestag beschließt Umsetzungsgesetz zur Fünften Geldwäscherichtlinie

von Dr. Cornelius Wilk, veröffentlicht am 22.11.2019

Der Bundestag hat am 14. November 2019 entsprechend der Empfehlung des Finanzausschusses (sep. Bericht/Begründung des Ausschusses) das Gesetz zur Umsetzung der Fünften EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Damit konkretisieren sich einige – sowohl absehbare als auch neue – Änderungen der GwG-Vorschriften zum Transparenzregister.

In Bezug auf die Meldepflichten sind insbesondere folgende Neuerungen vorgesehen:

  • Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten als neuer Meldebestandteil (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG-E): Die Meldepflicht entfällt aber bereits dann komplett, wenn nur Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses aus einem elektronischen Register abrufbar sind (§ 20 Abs. 2 S. 1 GwG-E; sog. Meldefiktion). Insbesondere Eintragungen im Handelsregister und GmbH-Gesellschafterlisten wirken damit voraussichtlich weiterhin befreiend.
  • Mitwirkungspflicht für wirtschaftlich Berechtigte (§ 20 Abs. 3 GwG-E): Wirtschaftlich Berechtigte von meldepflichtigen Vereinigungen sollen künftig stets verpflichtet sein, der Vereinigung eigeninitiativ die nötigen Informationen mitzuteilen.
  • Nachforschungspflicht für Vereinigungen (§ 20 Abs. 3a GwG-E): Meldepflichtige Vereinigungen, die nicht die nötigen Informationen erhalten, sollen sich künftig bei bekannten Anteilseignern aktiv nach wirtschaftlich Berechtigten erkundigen und dies dokumentieren. Inwieweit bereits die gegenwärtige Rechtslage ein aktives Erkundigen erfordert, ist nicht abschließend geklärt.
  • Meldepflicht für ausländische Vereinigungen, die sich zum Erwerb einer deutschen Immobilie verpflichten (§ 20 Abs. 1 S. 2 GwG-E): Hier wird ein Vorschlag des Bundesrats in geänderter Form aufgenommen (siehe mein Beitrag vom 13. September 2019). Bei fehlender Meldung soll ein Beurkundungsverbot eingreifen (§ 10 Abs. 9 S. 4 GwG-E). Von der Meldepflicht befreit sind Vereinigungen, die die nötigen Angaben bereits an ein „anderes Register“ eines EU-Mitgliedstaats gemeldet haben. Damit sind ausweislich des Berichts des Finanzausschusses (nur) Transparenzregister gemeint, die andere Mitgliedstaaten aufgrund der Geldwäscherichtlinie eingerichtet haben.
  • Meldepflicht für im Ausland ansässige Trustees: Die Pflicht soll für solche Trustees gelten, die für den Trust (i) eine Geschäftsbeziehung mit einem deutschen Vertragspartner aufnehmen oder (ii) sich verpflichten, eine deutsche Immobilie zu erwerben (§ 21 Abs. 1 S. 2 GwG-E). Ein bestehender Registereintrag im Ausland kann auch hier befreiend wirken.

Für das Registerverfahren sind insbesondere folgende Neuerungen vorgesehen:

  • Recht zur Einsichtnahme für Jedermann (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-E): Ein inhaltlich beschränktes Recht zur Einsichtnahme steht künftig „allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“ unabhängig von einem berechtigten Interesse zu.
  • Auskunftsanspruch gegen das Transparenzregister (§ 23 Abs. 6 GwG-E): Wirtschaftlich Berechtigte sollen künftig (gebührenpflichtig) Auskunft über Einsichtnahmen in ihre Daten durch Mitglieder der Öffentlichkeit erhalten. Die Namen der Einsicht nehmenden natürlichen Personen (nicht dagegen die Namen juristischer Personen) sollen dabei anonymisiert werden.
  • Erleichterter Informationszugriff für Strafverfolgungsbehörden und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§ 26a GwG-E): Über die bestehenden Einsichtnahmerechte hinaus soll hierfür ein Übermittlungsweg „im Wege des automatisierten Abrufs“ eingerichtet werden.
  • Befreiung von laufenden Transparenzregistergebühren für gemeinnützige Vereinigungen (§ 24 Abs. 1 S. 2 GwG-E): Nicht aufgenommen wurde dagegen der Bundesratsvorschlag, geldwäscherechtlich Verpflichtete von der Gebühr für Einsichtnahmen zu befreien.

Der Gesetzentwurf bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und befindet sich auf der Tagesordnung der Bundesratssitzung am 29. November 2019.

In Kraft treten sollen die Neuerungen am 1. Januar 2020. Der erleichterte Informationszugriff nach § 26a GwG-E soll bis 1. Januar 2021 technisch umgesetzt sein.

***Update: Der Bundesrat hat dem Gesetz mit Beschluss vom 29. November 2019 zugestimmt. Das Gesetz kann damit planmäßig in Kraft treten.***

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