Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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520 Kommentare

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Prima facie ist so gut wie jeder Mensch einwilligungsfähig. Selbst Kinder ab drei Jahren in etwa sollen es nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und der Familiengerichte sein, wenn sie in streitigen Sorgerechtsverfahren regelmäßig (m.E. nicht selten bloß zur Entlastung des Gerichts) von Familiengerichten trotz Hinweise auf massive Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil gezwungen werden, sich für Mama oder Papa ausdrücklich entscheiden zu müssen. Auch psychisch kranke Menschen sind nicht prima facie einwilligungsunfähig.

Welchen Anhalt sollen dann (nach STA, GStA und OLG) die Beamten gehabt haben, dass die Bf. entgegen prima facie nicht einwilligungsfähig war? Das ist doch die Frage und nicht umgekehrt.

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Welchen Anhalt sollen dann (nach STA, GStA und OLG) die Beamten gehabt haben, dass die Bf. entgegen prima facie nicht einwilligungsfähig war?

Eine psychische Erkrankung führ nicht per se zur Einwilligungsunfähigkeit. Allerdings kann sie die Einsicht und das Urteilsvermögen des Betroffenen stark herabsetzen. Das ist insbesondere in akuten Erkrankungsphasen der Fall (z.B. bei Psychosen mit Verfogungswahn oder starker Depression). Darüber hinaus kann die Einwilligungsfähigkeit bei diesen Patienten zum Teil deutlich schwanken - je nach aktueller Verfassung, vgl. hier.

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Zu beachten wäre auch noch der richterliche Einwilligungsvorbehalt bei einer gesetzlichen Betreuung mit dem Aufgabenkreis der gesundheitlichen Vorsorge, ist ein Vorsorgebevollmächtigter für diesen Aufgabenkreis bevollmächtigt, bleibt noch die Bestellung eines Kontrollbetreuers durch das Betreuungsgericht.

Siehe: https://www.anwalt.de/rechtstipps/kontrollbetreuer-und-vorsorgevollmacht_073674.html

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Die Bf. trug auf dem Parkplatz mindestens noch ihre Patientenkleidung, wenn ein Arzt oder sogar ein Amtsarzt eine Einwilligungsunfähigkeit im aktuellen gesundheitlichen Zustand der Bf. für möglich hielten, werden auch Polizeibeamte dem kaum widersprechen, das wäre mMn auch etwas lebensfremd, bei den Streifenpolizisten etwas anderes dann spontan für gegeben zu halten.

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Zunächst gab es doch noch keine Einschätzung des Amtsarztes, an der die Beamten ihr Tun hätten ausrichten können. Der Amtsarzt kam erst als die Polizisten schon gegangen waren und die Bf. gegen ihren Willen von ihnen am Bett fixiert wurde. Steht alles in der Entscheidung des BVerfG. Der Amtsarzt ordnete die vorläufige Unterbringung auch nicht mit der Begründung an, dass die Bf. nicht einwilligungsfähig gewesen sei, sondern mit dem Satz: Die Beschwerdeführerin zeige sich in Bezug auf ihre medizinische Situation und die potentielle Lebensbedrohlichkeit ihrer Verletzungen jedoch nicht einsichtig. Das Verwaltungsgericht hat später die Rechtswidrigkeit der amtsärztlichen Anordnung durch Beschluss festgestellt. Nirgendwo ist davon die Rede, dass bei der Bf. die Fähigkeit eingeschränkt gewesen sei, ihren Willen frei zu bestimmen und die Tragweite ihres Handelns zu erkennen. Nur der GStA spricht davon, aber nur abstrakt und generell und nicht, dass es bei der Bf. konkret der Fall war.

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So habe ich das auch verstanden. Zuvor stand hier noch, dass der Polizeieinsatz 40 Minuten gedauert hätte. In dieser Zeit könnte man den Patienten z.B. fragen, warum er diese Kleidung trägt. Vielleicht gibt es dafür ja auch gute Gründe.

Aus der Kleidung, die ein Patient trägt, ist noch nicht der Rückschluss zu ziehen auf eine Einsichtsunfähigkeit. Diesen Eindruck könnte aber der Tatbestand des BVerfG durchaus erwecken.

Ferner steht auf der hier verlinkten Webseite, dass die Beschwerdeführerin Schuhe und eine Hose getragen hätte.

Innerhalt von 40 Minuten sollte ein Polizist außerdem durchaus in der Lage sein, festzustellen, ob der in Gewahrsam Genommene zu einem flüssigen Gespräch in der Lage ist, zu Zeit, Ort und Person orientiert usw. Aus den diversen Entscheidungen zu dem Fall gewinne ich den Eindruck, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen auch bejaht worden ist, sodass es zunächst einmal schon unverständlich erscheint, wieso ausgerechnet das Bundesverfassungsgericht einen anderen Sachverhalt zu Grunde legt.

Soweit hier die Qualifikation des Berufskollegen angegriffen wird, kommt mir der Gedanke eines Verweises auf standesgemäßes Verhalten, das auch durch entsprechenden Respekt vor den Kollegen definiert wird.

Es bietet sich in solchen Fällen an, den Kollegen, der ja offenbar eine Webseite angelegt hat, über diese zu kontaktieren, statt ihn hier unproduktiv zu kritisieren.

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Ich habe die Qualifikation von niemandem angegriffen. Niemand bei Verstand wird die Qualifikation des Prozessbevollmächtigten der Bf. infrage stellen wollen. Der Fall zeigt doch wie beschwerlich und langwierig der Rechtsweg war bzw noch ist, den er gehen musste. Der Erfolg, den er dabei hatte, verdient allen Respekt. Daran ändert auch nichts, dass die VB nicht angenommen wurde. Denn das Annahmeverfahren ist so eine Sache für sich. Die Umschreibung von Gertrude Lübbe-Wolff als Entlastungsmaßnahme "nach dem Stolpersteinprinzip" halte ich noch für zurückhaltend. Ich würde es eher als den Weg der Glaubensprüfung vor der Kammer mit dem Heiligen Gral beschreiben wollen, angelehnt an Steven Spielbergs Szene in Indiana Jones und der letzte Kreuzzug.

Wenn ich mein fehlendes Verständnis an der Darstellung der Kritik an der Entscheidung des BVerfG geäußert hatte, dann war damit auf gar keinen Fall die Herabsetzung meiner Wertschätzung für die Leistung des Prozessbevollmächtigten verbunden. Meine Absicht war vielmehr u.a. den Grund dafür herauszufinden, wie es zu den Sachverhaltsdifferenzen kommen konnte, die Gegenstand der Kritik sind. Denn das BVerfG kann im Annahmeverfahren doch keine andere Sachverhaltskenntnis haben als die aus der VB. Vielleicht gibt es aber eine Erklärung dafür.

Bekanntlich muss das BVerfG seine Nichtannahmeentscheidung nicht begründen, kann es aber. Wird sie begründet, dann hat das manchmal den Anschein, als sei die Begründung umfänglich, obwohl sie das nicht ist, weil das BVerfG sich dafür entschieden hat, die Begründung nur auf einen Teil der VB zu beschränken, z.B. nur auf die Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung und/oder die Verletzung rechtlichen Gehörs. Bei so einer von außen nicht erkennbaren Begründungsbeschränkung wird es sich auch nur auf den Tatsachenvortrag aus der VB beschränken, den es in Zusammenhang mit dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung und rechtliches Gehör für relevant hält.

Zur Kritik ergänzend: Wenn die VB an so offensichtlichen Mängeln gelitten haben soll, dass sie nicht angenommen werden konnte, dann stellt sich doch als erstes die Frage, warum das BVerfG fast fünf Jahre gebraucht hatte, um das doch so Offensichtliche zu erkennen.

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Hallo Herr Kolos,

danke für Ihren Beitrag. Ich hatte allerdings nicht Sie damit ansprechen wollen.

FG, M. Comberg

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In der ganzen Darstellung, die ja auch hier in diesem Blog dazu ergänzend stattfand, sind einige Widersprüche enthalten und auch Fragen unbeantwortet geblieben, auch die, welchen Auftrag die Beamten von ihrer Einsatzzentale genau bekamen, was dieser Einsatzzentrale auch von Seiten der Klinik dazu mitgeteilt wurde, und ob sie ähnliche Einsätze schon hatten, in denen sie mal wirklich verwirrte Personen in eine Klinik zurückbrachten und diesen Fall ebenfalls als einen der doch häufigen Routinefälle ursprünglich ansahen.

Vermeintliche Routinefälle können gerade auch zu solchen, hier vorliegenden Fehlentscheidungen führen.

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Ich halte die genannten Fragen nicht für relevant. Aber einen Widerspruch sehe ich in den Einstellungsentscheidungen der Staatsanwaltschaft. Denn sie hat die Strafbarkeit des Arztes bejaht (und nach 153 I StPO eingestellt), aber die der Polizisten verneint (Einstellung nach 170 II StPO). Wie soll das denn gehen. Entweder alle oder keiner. Ist die Tat der Polizisten durch Vorschriften der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung gerechtfertigt, dann ist die Tat des Arztes das auch. Denn auch sein Handeln dient der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung und ist damit öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. BGH Urteil vom 22.11.2012 - III ZR 150/12). Ist die Tat des Arztes nicht gerechtfertigt und strafbar, dann auch die der Polizisten.

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"....... Strafbarkeit ....... Entweder alle oder keiner."

Aus einer Garantenpflicht / Garantenstellung können Unterschiede abgeleitet werden.

Den Gesundheitszustand, auch die Einwilligungsfähigkeit eines Menschen zutreffend nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen, obliegt der Garantenstellung eines Arztes, nicht der eines Polizisten.

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Das in der BVerfG-Entscheidung erwähnte sog. "Durchgangssyndrom" ist ja eine äußerst praktische Diagnose aus der Wunderkiste der Psychiater, denn damit lassen sich unspezifische, kurzfristig auftretende Symptome von Verwirrtheit abdecken. Wer die lange Psychiatrie-Geschichte und die der Staatspolitik sich ansieht, nur psychiatrische Diagnosen konnten einen königlichen Herrscher aus den Zeiten des Gottesgnadentums und der konstitutionellen Monarchien um seine Stellung bringen, wenn er für geisteskrank und damit regierungsunfähig erklärt werden konnte, siehe:

https://www.sueddeutsche.de/bayern/serie-koenig-ludwig-ii-toedlicher-irrtum-1.1099941

"Störungen der Impulskontrolle" sind ein moderner Begriff, bei dem Stationsarzt war der ja jetzt auch zu lesen.

Die hätte in einem Strafprozeß vermutlich zu einer Strafminderung gemäß § 21 StGB führen müssen nach einer psychiatrischen Begutachtung des Stationsarztes, dieser Strafprozeß fand aber nicht statt.

Ein öffentliches Interesse daran wurde jedoch verneint, das kann mit Recht kritisiert werden.

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"wie soll etwas falsches oder beliebig erdachtes oder sogar willkürliches nachvollziehbar sein können?"

Dann noch ein Beispiel, diesmal ein jura-fremdes: In Norwegen auf Tour - ist von Kiel aus bequem zu erreichen - begegnen Sie einem Braunbär und laufen panisch davon. Ihr Verhalten ist dann zwar (lebensgefährlich) falsch, aber nachvollziehbar.

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Sie schreiben: "Sie verkennen, dass der Verstoß gegen das Willkürverbot genau die Grenze ist, an der in der Theorie die Verletzung des Anspruchs auf effektive ermittlungen festgemacht wird."

Das BVerfG sieht das aber anders. Das ergibt sich aus dem Beschluss vom 29. Mai 2019 - 2 BvR 2630/18, Rn. 21:

"Zwar dürfte die Erwägung, bei der Blutentnahme fehle es bereits an einer tatbestandlichen Körperverletzung im Sinne des § 340 Abs. 1 StGB, weil es dabei nicht um eine üble und unangemessene Behandlung gehe, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtige (vgl. etwa Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 228 Rn. 58), nicht mehr vertretbar und daher willkürlich sein."

Diese vom BVerfG für willkürlich gehaltene Erwägung des OLG hat wohl die Kriterien der Nachvollziehbarkeit erfüllt. Andernfalls hätte das BVerfG sie schon zuvor in Zusammenhang mit dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung erörtert und nicht erst in der Prüfung des Willkürverbots.

Sie schreiben: "Das sind ja dann mal ganz tolle Aussichten, dann brauchen wir das Recht auf effektive Ermittlungen und auch die Grundrechte als solche, die durch die Strafnormen ja auch geschützt werden sollen, nicht mehr, denn die können ja sowieso durch einen sich dumm stellenden oder tatsächlich dummen Staatsanwalt ausgehebelt werden."

Nicht jede falsche Anwendung des einfachen Rechts verletzt Grundrechte und darf vom BVerfG im Wege der VB überprüft werden. Und ich würde nicht gleich davon sprechen, dass Staatsanwälte dumm seien oder sich dumm stellten, wenn sie Fehler machen. Die Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften ist eigentlich nicht ihr Fachgebiet, auch nicht des GStAnw oder der OLG-Richter.

Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung gibt dem Verletzten keinen Anspruch auf Anklageerhebung oder gar Verurteilung. Sehen Sie nur wie bescheiden die rechtliche Stellung der Angehörigen im Loveparade-Verfahren ist.

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Grüß Gott Herr Kolos,

Sie schreiben: "Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung gibt dem Verletzten keinen Anspruch auf Anklageerhebung oder gar Verurteilung."

Jein. Welche Auswirkungen genau der "Anspruch auf effektive Strafverfolgung" nach sich zieht, scheint noch, auch gut fünf Jahre nach der Tennessee Eisenberg-Entscheidung, im Fluss zu sein. Es ist deswegen alles andere als eine ausgemachte Sache, ob der Anspruch auf effektive Strafverfolgung dem Verletzten nicht doch zumindest einen Anspruch auf Anklageerhebung gibt. Solches würde ich eben z.B. im Fall Oury Jalloh annehmen wollen. 

Gruß aus München

im Fluss zu sein...

Die fließt gar nichts. Richtig ist nach wie vor:

Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern  (BVerfG, B. v. 26.6.2014 - 2 BvR 2699/10 "Tennessee Eisenberg", Rdnr. 14)

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Und wenn Sie genau lesen, stellen Sie fest, dass der Anspruch auf Anklageerhebung durch diesen Passus eben gerade nicht kategorisch für alle denkbaren Fälle von vorne herein ausgeschlossen ist. 

Ich warte nun ab, was auf ihrer Webseite alles noch dazu veröffentlicht wird und auf den Schadensersatz für die Fixierung, mir wäre die jedenfalls nicht passiert als Patient.

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Auf der Website werden auch zwei verschiedene Bezeichnungen für ein und denselben Raum einer Klinik verwendet: a) Krankenzimmer, b) Behandlungszimmer.

Das stiftet weitere Verwirrung, denn im üblichen Sprachgebrauch werden damit 2 verschiedene Räumlichkeiten einer Klinik bezeichnet.

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Er hätte auch sagen können, ich bin mir nicht sicher über ihre Einsichtsfähigkeit und würde deswegen gern diese prüfen lassen, könnten Sie dafür bleiben. Kein Problem, hätten wir zzgemacht.

Das hätten Sie übrigens auch den Polizisten vorschlagen können auf dem Parkplatz statt einer Strafanzeige, das hätte die Angelegenheit doch entspannt.

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Das ist denke ich, der beste Beweis, dass unsere Justiz offenbar nicht wirklich gut funktioniert

Sie werden doch Schadensersatz zugesprochen bekommen von dieser Justiz.

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Lieber Gast, ob nun Peus, Schulze oder GR dahinter steckt,

ich finde Ihre Logik sehr eigen.

Sie schreiben die ganze Zeit, die betroffene Patientin sei selbst Schuld an der Fixierung gewesen. Dafür führen Sie zahlreiche "Gründe" an. Gleichwohl meinen Sie aber, dass ihr trotzdem Schadensersatz zugesprochen würde, weil nach dem derzeitigen Verfahrensstand wohl die Haftung dem Grunde nach bereits feststeht.

Was mir dabei nicht einleuchtet:

Warum machen Sie die Rechnung ohne den Wirt? Meinen Sie etwa, ein Sachverständiger, der immerhin auch Arzt ist und den selben beruflichen Alltag erlebt wie jenen, den Sie beschrieben haben und auf dessen Basis Sie die Fixierung völlig verständlich und nachvollziehbar und sogar notwendig befanden, würde unbefangen an die Sache herangehen und nicht über das Gutachten versuchen, dem Berufskollegen doch noch irgendwie "ausgleichende Gerechtigkeit" zukommen lassen?

Da in der Regel Professoren kurz vor ihrer Rente oder a.D. zu psychiatrischen Sachverständigen bestellt werden, mitunter eine Generation von Ärzten, die mit der ethischen und rechtlichen Vorstellung uneingeschränkter Verfügungsgewalt groß geworden ist, liegt die Wahrscheinlichkeit außerordentlich hoch, an einen Sachverständigen zu geraten, der sich über den Weg des Gutachtens und der Deutungshoheit bei psychiatrischen Befunden und ihrer weiten Auslegungsfähigkeit in die eine wie auch andere Richtung gegen das inzwischen geltende Recht wenden würde.

Dass eine kritische richterliche Kontrolle der Behauptungen von Psychiaterin oder medizinischen Sachverständigen überhaupt stattfindet, haben Sie selbst ja auch für abwegig gehalten.

FG,

M. Comberg

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"Sie schreiben die ganze Zeit, die betroffene Patientin sei selbst Schuld an
der Fixierung gewesen."

Das haben Sie falsch interpreteirt, denn die Patientin ist nicht selbst
schuld an der Fixierung gewesen, gleichwohl hätte sie die Fixierung mMn
vermeiden können.

"Dass eine kritische richterliche Kontrolle der Behauptungen von
Psychiaterin oder medizinischen Sachverständigen überhaupt stattfindet,
haben Sie selbst ja auch für abwegig gehalten."

Auch da muß ich widerspechen, denn in sich unschlüssige oder unplausible 
Behauptungen oder Gutachten von Psychiatern oder Rechtsmedizinern können
auch Richter erkennen, zum Teiil auch, ob nach den Regeln der Kunst
vorgegangen wurde, besonders aber bei den Gutachten. Bei Rechtsmedizinern
sind Befunde ja immer durch Laboruntersuchungen und Messungen abgesichert,
bei Psychiatern extrem selten für Fragen der Schuldfähigkeit oder der
Einsichtsfähigkeit.

Aber gerade Richter sind selber in der Gefahr, solche psychiatrischen
Gutachter öfters zu beauftragen, die in der Vergangenheit Beurteilungen
abgaben, die auch ihrer eigenen entsprachen, im anderen Fall wie bei Anders
Breivik wurde ja ein zweites Gutachten eingeholt. Auch bei Beate Zschäpe gab es
ein zweites, anderslautendes Gutachten, dem das Gericht aber nicht folgte.

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Die Sache hat ja nun eine öffentliche Aufmerksamkeit gefunden, der Stationsarzt hat mMn die Tatbestände der KV und der Freiheitsberaubung verwirklicht und hätte mMn auch strafrechtlich sanktioniert werden müssen, Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen oder ein Strafbefehl wären ja auch möglich gewesen.

Auf jeden Fall dürfte das für einen angestellten Arzt auch zivilrechtliche, berufsrechtliche und arbeitsrechtliche Folgen haben bis hin zur Existenzgefährdung für einen Mediziner, dem eine Störung seiner Impulskontrolle nachgesagt werden kann.

Auf der anderen Seite erscheint mir eine PTB mit voller Erwerbsminderung heute noch wegen dieser rechtswidrigen Fixierung auch fragwürdig zu sein, zumal die Patientin während der Fixierung weiter ihr Smartphone benützte und dabei recherchierte nach Angaben der Frau Ehrlich, die in der Ich-Form hier die Sache schilderte, was die Identität mit der Frau C. nahelegt.

Da dürften dann evtl. für die Höhe des Schadensersatzes auch noch neue Gutachten eingeholt werden, schließlich geht es um viel Geld bei einer vollen Erwerbsminderung einer 38-jährigen Informatikerin.

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Nun, wegen einer Diskussion in der beck - community von großer öffentlicher Aufmerksamkeit zu sprechen, erscheint mir dann jetzt doch reichlich übertrieben.

Mich befremdet auch Ihr starkes Interesse an dem Tatopfer. Sie versorgen mit immer neuen Details, zuletzt, dass es sich um eine 38 Jahre alte Informatikerin handele, mit PTBS, Erwerbsunfähigkeit. Dabei spielen zumindest weder Alter noch Beruf eine Rolle und Einsicht in die Patienten- oder Verfahrensakten werden Sie wohl sicherlich auch nicht bekommen. Solche Forderungen sind wirklich abstrus!

"Auf der anderen Seite erscheint mir eine PTB mit voller Erwerbsminderung heute noch wegen dieser rechtswidrigen Fixierung auch fragwürdig zu sein, zumal die Patientin während der Fixierung weiter ihr Smartphone benützte und dabei recherchierte nach Angaben der Frau Ehrlich, die in der Ich-Form hier die Sache schilderte, was die Identität mit der Frau C. nahelegt.".

Wie so oft äußern Sie sich am Thema vorbei, fixieren sich auf die Identität der Person, die hier m. E. überhaupt keine Rolle spielt und spekulieren realitätsfern oder schlicht und ergreifend naiv. Ich habe den Eindruck, dass Sie nur oberflächlich rechts- und rechtspraxiskundig sind.

Wieso meinen Sie, Sie sich zu der Adäquanz einer psychotraumatologischen Schadensfolge oder deren Vorliegen auch noch so viele Jahre nach dem Ereignis äußern zu können?

Haben Sie eine entsprechende medizinische Ausbildung?

Ausweislich der Behauptung, das Recherchieren mit dem Smartphone stünde der Entwicklung einer PTBS entgegen, scheinen Sie davon nämlich keine Ahnung zu haben, denn sonst wüssten Sie, dass sich eine solche Schadensfolge erst protrahiert entwickelt (was übrigens leicht im Internet nachzulesen ist).

Was hätte denn ein tatsächlich traumatisiertes Opfer im Klinikum noch tun dürfen, um Ihrer Meinung nach einen kausalen Schadensersatzanspruch aufgrund psychischer Folgestörung nachweisen zu können?

Was ist denn noch für eine PTBS erlaubt?

Und aus welchen Gründen sollte das Vorliegen einer PTBS "auch heute noch" "fragwürdig" sein?
Ich nehme an, dass Sie die Betroffene nicht persönlich kennen, auch ihre medizinische Vergangenheit und den Diagnose - und Behandlungsverlauf post causa ebenfalls nicht. Im Übrigen gibt es auch chronische und schwere Verläufe.

Soweit Sie damit allerdings zum Ausdruck bringen wollten, eine Fixierung, jedenfalls eine mit den gegebenen Modalitäten inkl. des Erlebens des Versagens sämtlicher grundrechtsichernder Schutzmechanismen könne kein derartig einschneidendes Erlebnis für einen Menschen sein, sollten Sie mit Belegen aus den medizinischen Leitlinien, der Fachliteratur und so weiter aufwarten, die die Richtigkeit dieser Behauptung indizieren könnten, aufwarten.

Ich bin zwar in diesem Thema nicht besonders tief drin, würde aber meinen, dass ein Mensch nach einem derartig gewaltsamen Gruppenübergriff durchaus auch noch nach ein paar Jahren darunter bis zur Erwerbsunfähigkeit, jedenfalls unter einer PTBS leiden kann. Schließlich sind ja auch nicht alle Frauen, die einer Gruppenvergewaltigung unterzogen worden sind, nach ein paar Jahren wieder seelisch gesund. Es dürfte eher so sein, dass die meisten auch noch nach ein paar Jahren darunter zu leiden haben.

Ich frage mich ohnehin, warum das hier von Ihnen immer weiter diskutiert wird, Sie immer wieder mit neuen Aspekten darauf hinaus wollen, dass die Betroffene keinen Schadensersatzanspruch habe oder dieser inzwischen versiegt sei.

Es drängt sich mir der Eindruck auf, dass die Befriedigung von Neugier nicht das einzige ist, was Sie antreibt. Wenn Sie sich mit der Rechtslage oder dem Anspruch der Betroffenen nicht ins Einvernehmen bringen können, können Sie sich ja mit Ideen für anspruchsvernichtende Argumente an das zuständige Gericht - oder besser noch die Vertretung der Gegenseite - wenden.

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Ich beziehe mich auf das 8-seitige PDF, die Website zum Fall der Frau C sowie auf alle inzwischen gelöschten Kommentare der Sonja Ehrlich, die selber diesen offensichtlich ihren eigenen Fall hier exemplarisch eingeführt hatte. Daraus ergaben sich aber die Widersprüche, die offenbar auch Ihnen nun auffallen. Da Sie jetzt aber nur noch die reactio lesen können, nicht mehr die actio vorher, fehlen Ihnen viele Informationen aus den nun gelöschten Kommentaren.

Von großer öffentlicher Aufmerksamkeit war übrigens aber keine Rede.

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Das Gutachten des Amtsarztes ohne eine eigene Untersuchung ist ja auch gegen die Regeln der ärztlichen Kunst erstellt worden und wäre ein Fall für die zuständige Standesorganisation der Ärzte, auch in SH gibt es ein Berufsgericht für Heilberufe, siehe:

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeilBerG%20SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

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Wieder so eine völlig naive und realitätsferne Vorstellung.

Außerdem haben die Beteiligten doch alles richtig gemacht und wer im Krankenhaus Hemd herumläuft und keine Schuhe trägt, muss ja schließlich mit einer Fixierung rechnen oder hat gar anders zu einer solchen gegeben. Warum soll denn dann Ihrer Meinung nach der Amtsarzt vom Berufsgericht bzw der Ärztekammer oder dem Dienstherrn sanktioniert werden?

Sie setzen sich wiederholt selbst in Widerspruch.

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Ein Gutachten ohne eine eigene, gründliche Untersuchung, auch ohne Exploration und Aktenstudium ist ein Kunst-Fehler.

Eine oberflächliche Augendiagnose reicht nicht für ein Gutachten.

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Nach den Darstellungen der Sonja Ehrlich, die inzwischen gelöscht wurden, hatte der Amtsarzt für seine Diagnose und sein Gutachten nur einen flüchtigen Blick auf die Patientin geworfen.

Unter dieser Voraussetzung fehlen also Anknüpfungstatsachen für ein tragfähiges Gutachten.
 

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Sie sprechen von "Darstellungen (...), die inzwischen gelöscht wurden". Um einer Legendenbildung an dieser Stelle entgegenzuwirken: Frau Ehrlich hatte ihre Kommentare auf beck-blog selbst gelöscht, da sie den Tonfall auf beck-blog als unerträglich empfunden hatte und ihre Kommentare nicht in seinem solchen Kontext wiederfinden wollte.   

Das hatte ich nicht ausgeschlossen, Herr Würdinger.

Empfehle auch mComberg genauer darauf zu achten, was geschrieben wurde, statt zu übertreiben, zu unterstellen oder zu projizieren. Wenn Betroffene eigene Fälle hier vorstellen, dann sind Nachfragen mMn doch auch erlaubt.

Auf der Website zum Fall der Frau C. werden eigene Darstellungen, abweichend vom Ablehnungsbeschluß des BVerfG gemacht, diese sollten doch noch belegt werden können aus den Akten, damit sie nachzuvollziehen sind.

Die Art und Höhe der Ansprüche bei einer geltend gemachten vollen Erwerbsminderung als Folge der Fixierung wird ja auch noch geklärt werden müssen.

Zitat aus der Website:

"Die Tatfolgen seien gering und deswegen bedürfe es zur Einstellung auch keiner richterlichen Zustimmung.
Die Tatfolgen sind - gutachterlich belegt - eine schwere Traumatisierung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung und eine volle Erwerbsminderung der Informatikerin."

Eine volle Erwerbsminderung kann keine geringe Tatfolge sein, da geht es auch um einen Einkommensverlust, solange die PTBS anhält und die Geschädigte keine 3 Stunden mehr am Tag deswegen dem Arbeitsmarkt noch zur Verfügung stehen kann.

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"Daraus ergaben sich aber die Widersprüche, die offenbar auch Ihnen nun auffallen."

Mir fallen keine Widersprüche auf. In Verbindung mit den anderen Entscheidungen in diesem Fall ergibt sich für mich ein sehr klares Bild.
Ansonsten habe ich bislang immer still mitgelesen, so dass ich die inzwischen gelöschten Beiträge durchaus noch in meinem Mail-Postfach habe.

Ich kann Sie beruhigen, Gast, weder übertreibe ich, noch projiziere ich.

"Eine volle Erwerbsminderung kann keine geringe Tatfolge sein"

In der Tat. Vielleicht hat die Staatsanwaltschaft die Tatfolgen gar nicht erhoben? Die Betroffene wird schon wissen, ob sie eine Rente bezieht oder nicht.

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Mir fallen keine Widersprüche auf.

Die Einstellungen sind doch nicht alle nach dem gleichen Paragrafen der StPO erfolgt, siehe Bescheid des BVerfG.

Aber auch andere Widersprüche innerhalb der gelöschten Kommentare haben Sie offenbar auch noch übersehen.

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Sehr geehrte Frau RAin M. Comberg aus Kiel, vermute ich mal als Ihre Profession und Ihren Standort.

Als meine Antwort lasse ich mal Sonja Ehrlich als Betroffene mit einem Zitat selber noch zu Wort kommen:

Vermutlich ging es aber eher darum, einfach nicht bestrafen zu müssen. So
stellt man dann eben 29 Stunden Fixierung für sämtliche Beteiligte nach 153
(1) Satz 2 StPO ein. Ermittlungen zu den Tatfolgen, die tatsächlich schwer
sind (239 abs 3 satz 2) wurden trotz wiederholter bitte einfach nicht
aufgenommen, sondern stattdessen im Bescheid behauptet, tatfolgen sein nicht
schwerwiegend, obwohl dem ein Gutachten der Deutschen Rentenversicherung
entgegensteht, die durch den Vorfall Erwerbsminderungsrente in voller Höhe
bewilligt hat.

In der Regel wird eine Rente für eine volle Erwerbsminderung auf Antrag erst einmal für einen begrenzten Zeitraum bewilligt, aber nicht gleich bis zum Eintreten der normalen Regel-Altersrente, siehe auch neueste Regelungen im Rentenrecht,

z. B. hier: https://rentenbescheid24.de/rente-wegen-voller-erwerbsminderung/

Ist aber nicht das eigentliche Thema, aber wenn Sie es wünschen und die Moderation nichts dagegen hat, können wir das gerne auch noch fortsetzen.

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Siehe auch noch zu den Gutachten: https://rentenbescheid24.de/gutachten-zur-erwerbsminderungsrente/

(Zitate daraus erspare ich aber den Lesern.)

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Sehr geehrter Gast,

ein Widerspruch ist nicht zu erkennen, wenn "in der Regel" eine Rente befristet bewilligt wird. Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf mittelfristige Genesung ist eine unbefristete Bewilligung nicht ungewöhnlich.

Ihr Auftreten in diesem Thread besorgt mich. Ich empfinde Sie als übergriffig und obsessiv. Weder die Webseite noch dieser Thread dienen dazu, Neugier zu befriedigen oder die Darstellungen der Betroffenen einer Art Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen, bei der Sie meinem Eindruck nach nach jedem Strohhalm greifen, um die Betroffene zu demontieren.

Bitte haben Sie daher Verständnis dafür, dass ich keine weiteren Austausch mit Ihnen pflegen werde.

Freundliche Grüße,

M. Comberg

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Die Wahrheitsfindung ist Gegenstand eines jeden Strafprozesses, der ja angestrebt wurde,  und einige widersprüchliche Angaben von Geschädigten, auch zu ihrer eigenen Person, sind dann auch Gegenstand der Wahrheitsfindung, zumal ja deutliche Vorwürfe erhoben wurden von Seiten der Betroffenen.

Das über einen Einzelfall Hinausgehende aber sind doch mMn Vorkehrungen,  sich so etwas zu ersparen, was der Betroffenen ja widerfahren ist, und das ist sehr wohl möglich.

Im übrigen gibt es eben Situationen, auch in der Nacht, in denen der Richtervorbehalt  sich nicht durch das Warten auf das Eintreffen eines Richters schon nach 30 Minuten und seine eigene, neutrale Überprüfung der Situation nach einem Gespräch mit einem Betroffenen realisieren läßt, das dürfte doch aus reinen Vernunftgründen und Praxiskenntnissen bereits einsehbar sein.

Aber es kann auch jeder Leser oder Betroffener einer ganz anderen Meinung sein.

Mit freundlichen Grüßen

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Nachgang:

Zeugen in einem Strafprozess werden nunmal auf ihre Glaubhaftigkeit geprüft, vom Gericht, der StA und der Verteidigung, dessen müßte sich doch jeder Zeuge oder Geschädigte bewußt sein.

Für Sachverständige gilt außerdem das Gleiche.

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Wer als Geschädigter außerdem zum Nebenkläger wird in einem Strafprozess nach seiner Anzeige, der kann selber andere Zeugen und die Sachverständigen befragen und so die Wahrheitsfindung auch noch weiter voranbringen, dafür lohnt sich dann schon etwas Engagement, Hartnäckigkeit und Standvermögen, das nicht vom Himmel in den Schoß fällt, Obsessionen und Übergriffe sehen aber anders aus.

Das war es dann von meiner Seite aus noch dazu.

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mComberg kommentiert am Do, 2019-12-19 12:30 :

"ein Widerspruch ist nicht zu erkennen, wenn "in der Regel" eine Rente befristet bewilligt wird. Bei schweren Erkrankungen ohne Aussicht auf mittelfristige Genesung ist eine unbefristete Bewilligung nicht ungewöhnlich."

Das wird so genauer in diesem Zitat dargelegt:

"Grundsätzlich befristete Bewilligung

Nach § 102 Abs. 2 SGB VI werden die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf Zeit – das heißt befristet – bewilligt. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann verlängert werden. Dabei verbleibt es beim ursprünglichen Rentenbeginn.

Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Dauer kann nur ausnahmsweise erfolgen, wenn unwahrscheinlich ist, dass aufgrund schwerwiegender medizinischer Gründe die Erwerbsminderung behoben wird.

Eine wiederholte Befristung kann nur für maximal neun Jahre Gesamtleistungsbezug durchgeführt werden. Ist die Erwerbsminderung über einen Zeitraum von mehr als neun Jahre gegeben, muss die Rente wegen Erwerbsminderung unbefristet bewilligt werden."

Quelle: https://sozialversicherung-kompetent.de/rentenversicherung/leistungsrecht/59-renten-wegen-erwerbsminderung.html

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Im übrigen warte ich noch darauf, ob zu den Ankündigungen auf der Website des RA Minninger aus Kiel bald entsprechende Taten kommen, d.h. auch viele Dokumente per Scan noch veröffentlicht werden, also alles von Relevanz für eine eigene Beurteilung.

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Ihre ganzen unqualifizierten und praxisfernen Kommentare lassen mich nur noch mit dem Kopf schütteln. Ist Ihnen schonmal in den Sinn gekommen, dass es bei der Falldokumentation auf der Webseite oder der Diskussion in diesem Blog darum ging/geht, die bisherige rechtliche und praktische Realität abzubilden - und nicht darum, dass das Tatopfer bei Ihnen eine Glaubhaftigkeitsprüfung durchlaufen muss ? Sie sind nicht der jeweils entscheidende Richter. Und das ist angesichts der zahlreichen abwegigen Ausführungen, die Sie hier getätigt haben, auch gut so.

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Sie sind nicht der jeweils entscheidende Richter...

Der Mann ist kein Jurist, kennt die Juristerei nur als Zuhörer von den Zuschauerbänken aus, hasst alle Rechtsanwälte und weiß trotz alledem alles besser. Also kein Grund, ihn irgendwie ernst zu nehmen...

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Ich bewundere Ihre "sachverständige" Ferndiagnose als Sekundant, aber lasse Frau C. alias Sonja Ehrlich, oder auch alias Gast, wie sie hier sich im Thread auch zweimal selber nannte, erneut zu Worrt kommen:

"Was sein sollte und was ist, sind leider zweierlei. Das macht mich echt lebensmüde."

Kein Grund aber, lebensmüde zu sein, wenn die Realitäten anders als die eigenen Wünsche sind.

Gut. daß auch die Sekundanten hier in diesem Thread nicht die entscheidenden Richter sind.

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Diese "recfhtliche und praktische Realität" hat doch ihre Widersprüchlichkeit erenut gezeigt, und darüber rege ich mich aber nicht auf, es belustigt mich sogar, wenn andere sich darüber aufregen und es offenbar nicht ertragen können, dass dieser Realität die Widerspruchsfreihet fehlt.

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Ansonsten, werter Herr Minninger, dokumentieren Sie doch auch mal bald noch Ihre eigenen Bemühungen / Schriftsätze / Beschwerden und Anträge, sowie auch andere Dokumente oder Urteile in dieser Sache zur Abbildung der bisherigen rechtlichen und praktischen Realität, dann können auch diese auf die Relevanz und auf innere Widersprüchlichkeiten von allen Lesern geprüft werden.

Worauf warten Sie denn noch?

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Werter Herr Minninger, Ihre Mandantin hatte hier in diesem Thread in eigener Sache als user außerdem noch ihren eigenen Klarnamen mitgeteilt, zu ihrer eigenen Profession auch noch einige widersprüchliche Angaben gemacht und dann noch dem BVerfG explizit Rechtsbeugung vorgeworfen, Rechtsbeugung ist ein Straftatbestand. Ohne gerichtsfeste Belege oder Beweise selber dafür vorzulegen als Betroffene, sehe ich keinen Grund dafür, solches Gebaren wirklich ernst zu nehmen. In diesem Beck-Blog löschen (stellen unpuplished) übrigens Moderatoren ggf. Kommentare, nicht user, auch das dürfte doch Ihrer Mandantin ebenfalls bekannt gewesen sein. Zum Kopfschütteln bietet das mMn reichlich Anlass für einen Juristen, mit oder ohne Strafrechtserfahrungen.

Vielleicht denken Sie  mal darüber nach, bevor Sie selber andere user hier so ad personam (argumentum ad hominem) angreifen.

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