Streit um das Werbeverbot für Abtreibungen

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 18.03.2018
Rechtsgebiete: StaatsrechtStrafrechtMaterielles Strafrecht35|8236 Aufrufe

Diese Woche verzichtete nach politischem Hickhack die SPD, ihren Gesetzentwurf (BT-Drs 19/1046) zur Streichung des Werbeverbots für Abtreibungen zur Abstimmung zu stellen. Damit erschien mir diese Gesetzesinitiative erledigt. Jetzt soll allerdings als Kompromisslösung die neue Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) einen neuen Gesetzentwurf zur Reform des § 219a StGB vorlegen. Scharf attackiert Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) heute die Gegner des Werbeverbots mit dem Vorwurf, es gehe um ungeborenes menschliches Leben; die Gegner des Werbverbots setzten sich mehr für Tiere als für ungeborene Kinder ein.

Zur Begründung des zurückgezogenen Gesetzesvorwurfes hieß es, der Schwangerschaftsabbruch sei eine medizinische Leistung für Frauen in einer Notlage. Darüber müssten Ärzte sachlich informieren dürfen, ohne sich der Gefahr der Strafverfolgung auszusetzen. Ungewollt schwangere Frauen könnten sich ansonsten nur eingeschränkt darüber informieren, welche Ärzte diese Leistung vornehmen. Das Recht auf freie Arztwahl werde unzumutbar eingeschränkt.

Worum geht es?

Das Amtsgericht Gießen hatte am24.11.2017 (507 Ds 501 Js 15031/15) eine Ärztin aufgrund § 219a StGB verurteilt, die auf ihrer Internetseite allgemeine Informationen zum Schwangerschaftsabbruch sowie zu dessen Durchführung in ihrer Praxis unter Hinweis auf die Kosten gegeben hatte. Gegen das Urteil wurde Rechtsmittel eingelegt, über das meines Wissens noch nicht entschieden ist. Diese erstinstanzliche Verurteilung löste eine heftige Diskussionen aus.

Der fast drei Jahrzehnte währende Streit um das Abtreibungsrecht endete mit der jetzt geltenden Fristenlösung, die darauf beruht, dass dem Abbruch eine Beratung vorangeht, die „dem Schutz des ungeborenen Lebens“ dient, § 219 Abs. 1 S. 1 StGB.

Zur weiteren medialen Diskussion: Aus meiner Sicht sollte zunächst einmal abgewartet werden, wie der Fall der Gießener Ärztin rechtskräftig abgeschlossen wird und ob dann überhaupt rechtliche Defizite im Tatbestand erkennbar werden. Der Fall bietet rechtlich bereits im Tatbestand einige Ansätze für eine erfolgreiche Verteidigung. Deshalb könnte ich mir durchaus vorstellen, dass die vorliegende Verurteilung bereits aus rechtlichen Gründen letztlich nicht hält.

Unabhängig vom Fall: Bedingung der Fristenlösung ist das Beratungsmodell. Diesem widerspräche es, wenn gleichzeitig eine nicht regulierte Werbung für die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen erlaubt werden würde (vgl. BVerfG NJW 1999, 841, 849). Die jetzt angekündigte Kompromisslösung kann aus meiner Sicht allenfalls kleinere Korrekturen am Tatbestand bringen. Mehr erscheint mir mit Blick auf die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht möglich.

Gleichwohl, ich kann mich täuschen: Die weitere Entwicklung werde ich deshalb im Auge behalten und im Blog berichten.

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35 Kommentare

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Besten Dank für den richtigstellenden Hinweis! Glauben Sie mir, ich hab`s gewusst, aber beim letzten Durchlesen ist mir die peinliche Panne nicht aufgefallen und wer weiß, wann mir das aufgefallen wäre. Ich werde das im ersten Beitrag nun gleich „auszubessern“.

Mit freundlichen Grüßen

Bernd von Heintschel-Heinegg

Das Kernzitat daraus: "Wenn wir von Lebensschutz sprechen, sollten wir die evidence based medicine berücksichtigen." ( Frau Hänel, im Offenen Brief an Fr Bundeskanzlerin Dr. Merkel vom 19.März 2018 ).  Eine tiefe Weisheit und Wahrheit. Sachliche Darstellung - für alle Menschen. Konsequent. Und wirklich! Umfassend. Was Frau Hänel darunter versteht, ist nch ihrer eigenen Internetdarstellung auch die bildliche Darstellung dessen, was bei und nach einem Abbruch außerhalb des Frauenleibes zu sehen ist. Das ist wahre evidence, das gehört ganz zentral zur "sachlichen Information". Sie sollte auch vollständig sein - da kann man noch bessern und ergänzen. Etwa mit bildlicher Darstellung dessen, was bei Abbruch bis zur 12. Woche entnommen worden ist. Und wenn nicht die - vom BVerfG so bezeichnete - "Tötung" allein in Rede stehen soll, sondern wirklich "das Leben" - Bildaufnahmen und Videoaufnahmen des Embryos während der Schwangerschaft. Und zwar vorurteilsfrei, sachlich, naturwissenschaftlich korrekt, eben: evidence based medical. Es ist doch mit modernen Mitteln sichtbar zumachen, seit langem, und evidence kommt von lateinisch videre, sehen. Evidence - offenbar und auf der Hand liegend sehend und sichtbar!  So ist rückhaltlose sachliche Information in unserem visuell geprägten Zeitalter sehr angemessen darzubieten. Auch Frau Dr. Högl / SPD stellt sehr erfreulich die sachliche Information absolut in den Vordergrund. Soweit ich sehe, ist das breitester Grundkonsens - und nicht eine berufsständische Begünstigung. Das würde etwas und unangenehm an vormalige Hotelier-Umsatzsteuerbegünstigung erinnern.

Besten Dank an Gast für den Link auf diesen offenen Brief der betroffenen Ärztin Dr. Kristina Hänel an die Bundeskanzlerin, den ich so verstehe, § 219a StGB ersatzlos zu streichen.

Die Lösung sehe ich, wie schon angesprochen, in Korrekturen dieser Vorschrift, aber nicht im kompletten Wegfall des Werbeverbots. Darüber sollte sachlich diskutiert werden! Wie soll ohne ein (wie auch immer ausgestaltetes) "Werbeverbot" die den Lebensschutz gewährleistende Beratungspflicht nach § 219 Abs. 1 S. 1 StGB gewährleistet sein, ohne die "Statik der Regelungen ins Wanken“ (Kubiciel ZRP 2018, 13, 15) zu bringen?

 

Zum offenen Brief von Frau Dr. Kristina Hänel an die Bundeskanzlerin

Frau Dr. Hänel regt eingangs in Ihrem offenen Brief an, die Diskussion um § 219a StGB zu versachlichen. Das sehe ich genauso. Die Diskussion sollte mit den Tatbestandsmerkmalen beginnen, damit man sieht, wo Kritik angebracht und deshalb möglicherweise etwas zu ändern ist:

  1. Das Gesetz stellt  eine neutrale und unentgeltliche Werbung nicht unter Strafe, sondern knüpft an eine nach dem Tätermotiv kommerzielle Werbung oder alternativ an eine solche an, die in grob anstößiger Weise erfolgt. Der Tatbestand nach § 219a Abs. 1 verlangt deshalb, dass der Täter "seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise" handelt. Dafür  bedarf es eines Anfangsverdachts. Hier kann doch die/der jeweils betroffene Ärztin/Arzt schon vielfältig argumentieren.
  2. Die Tat setzt vorsätzliches Handeln voraus; selbst grobe Fahrlässigkeit genügt nicht. Ein Irrtum schließt nach § 16 Abs. 1 S. 1 StGB den Vorsatz aus, wenn der Täter bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.  
  3. Zwischen strafbarer Werbung und erlaubter Information besteht ein maßgeblicher Unterschied!
  4. Schließlich mag das Unrechtsbewusstsein fehlen, das im Einzelfall sogar zu einem unvermeidbaren aber auch  immerhin zu einem strafmildernden vermeidbaren Verbotsirrtum nach § 17 StGB führen kann.

Das Gesetz hat damit hohe Hürden aufgestellt, bevor er es zu einer Strafbarkeit kommt.

Ob diese abzusenken sind oder das "werbende" Vhalten sogar nur als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden sollte, darüber – aber eben auch nicht mehr – kann man diskutieren. 

Der Mensch, Akademiker und Kluge fängt nicht erst beim Promovierten an. :-) Bisher wurde die erwähnte Ärztin stets ohne Doktorgrad genannt. Im Katalog der Deutschen Bibliothek findet sich zwar:

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/1025852079 Art des Inhalts Hochschulschrift Titel Design and application of a DNA microarray for the identification of intestinal pathogens during gastroenteritis and monitoring of the resident intestinal microbiota / Kristina Hänel. Betreuer: Rolf D. Schmid Person(en) Hänel, Kristina (Verfasser)
Schmid, Rolf D. (Akademischer Betreuer) Verlag Stuttgart : Universitätsbibliothek der Universität Stuttgart Zeitliche Einordnung Erscheinungsdatum: 2012 Umfang/Format Online-Ressource Hochschulschrift

Stuttgart, Universität Stuttgart, Diss., 2012....

 

Dazu aber auch:

Link zu diesem Datensatz http://d-nb.info/gnd/102579852X Person Hänel, Kristina Akademischer Grad Dr. rer. nat. Andere Namen Knösche, Kristina (Früherer Name) Zeit Lebensdaten: 1978- Land Deutschland (XA-DE) Geografischer Bezug Geburtsort: Potsdam Beruf(e) Biochemikerin Weitere Angaben

Diss. Stuttgart 2012, Fakultät Energie-, Verfahrens- und Biotechnik

 

Ich kann nun aus eigener Kenntnis - wir wollen ja generell sachlich informieren - beurteilen, ob die Personenkennung der Promovierten Dr. Kristina Hänel geb. Knösche mit Geburtsjahrgang 1978 zutrifft. Identität mit der in Rede stehenden Ärztin auf Gießen scheint jedenfalls nach deren altersbezogener Selbstdarstellung wenig wahrscheinlich.

Die Diskussion über § 219a StGB, die politisch sogar die Groko spaltet (natürlich ist das auch sehr interessant, was sich da abgespielt haben soll; hier aktuell faz.net), nimmt jetzt richtig an Fahrt auf.

 

Hier ein Überblick zum aktuellen Stand der Gesetzesentwürfe und der Stellungnahme des DAV:

 

Von den Fraktionen „Die Linke“ (BT-Drs. 19/93) und Bündnis 90/ Die Grünen (BT-Drs. 19/630) sowie den Ländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Thüringen (BR-Drs. 761/17) liegen Gesetzentwürfe vor, die jeweils die Aufhebung des § 219a StGB fordern. Alternativ schlägt „Die Linke“ vor, in § 219a Abs. 1 StGB zumindest die Worte „anbietet, ankündigt“ zu streichen, damit Ärzte wenigstens sachlich darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen.

 

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) unterstützt in seiner aktuellen Stellungnahme ebenfalls die Forderung, § 219a StGB zu streichen, weil die weite Vorverlagerung der Strafbarkeit gegen das ultima-ratio-Prinzip verstoße. Über andere gesetzliche Vorschriften – § 3 UWG, § 27 der ärztlichen (Muster-)Berufsordnung (MBO-Ä) –sei ein ausreichender Schutz gewährleistet. Zwingend sei es aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken zumindest, die Worte „anbietet, ankündigt" zu streichen. Der DAV verweist auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2006, wonach es dem Arzt auch ohne negative Folgen für ihn möglich sein müsse, darauf hinzuweisen, dass Patientinnen seine Dienste in Anspruch nehmen können, wenn die Rechtsordnung Wege zur Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen durch Ärzte eröffne.

 

Die Regelung des § 219a StGB führt nach Auffassung des DAV auch zu einer erheblichen Einschränkung des Rechts auf freie Arztwahl und die Informationsfreiheit. Den Frauen, die sich zu einem Schwangerschaftsabbruch entschlossen haben und einen Arzt suchen, dürften nach geltender Rechtslage nur im persönlichen Gespräch durch Beratungsstellen ein oder mehrere Ärzte genannt werden. Eine allgemeinere Information im Wartezimmer oder gar im Internet sei bereits tatbestandlich ein Verstoß gegen § 219a StGB. In der Konsequenz dürfe die zum Schwangerschaftsabbruch entschlossene Frau trotz Straffreiheit dieses Abbruchs nur eingeschränkt darüber informiert werden, welche Ärzte einen Abbruch vornehmen würden.

 

 

Der § 219a hätte ebenso wie der Abtreibungsparagraf 218 NIEMALS im Strafgesetzbuch stehen dürfen, weil Abtreibung ein unabdingbares Menschenrecht ist.
Eine Abtreibung ist kein "Mord im Mutterleib", denn der Embryo ist kein Mensch. Das Mensch-Sein beginnt ab der GEBURT, nicht ab der Zeugung.
Frage: Wer hat die Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch erfunden?
Halten Sie sich fest: Es war die Katholische Kirche, die Hauptbastion der militanten AbtreibungsgegnerInnen.
Von 1140-1869 (mit 3-jähriger Unterbrechung von 1588-1591) war im röm.-kath. Kirchenrecht die "Sukzessivbeseelung" verankert, welche bestimmte, dass ein männlicher Embryo 40 Tage, ein weiblicher Embryo 80 Tage nach Zeugung (Empfängnis) "beseelt" sei und weil man damals das Geschlecht des Schwangerschaftsgewebes nicht feststellen konnte, durften Frauen bis zum 80. Tag der Schwangerschaft abtreiben, ohne exkommuniziert und ohne als "Mörderin" stigmatisiert zu werden.
Unter der Hand konnten Frauen über den 80. Schwangerschaftstag hinaus abtreiben, weil es damals keine Schwangerschaftstests gab und man augenscheinlich nicht feststellen konnte, ob eine Frau im 80., 90. oder 100. Schwangerschaftstag war.
Die Sukzessivbeseelung und die heutige Fristenregelung hatten den gemeinsamen Nenner, dass man annahm, dass zu Beginn der Schwangerschaft noch kein Mensch vorläge, sondern erst nach einer bestimmten "Frist", nur die Begründung war eine andere.
Bei der Sukzessivbeseelung durften Frauen abtreiben, weil sich keine Seele im Schwangerschaftsgewebe befand, bei der heutigen Fristenregelung deshalb, weil das Schwangerschaftsgewebe nicht extrauterin (über)lebensfähig ist.
Das DUMME ist nur:
Heute weiss kaum noch ein(e) Katholik(in) etwas von der Sukzessivbeseelung.
Deshalb sollten alle BefürworterInnen des unabdingbaren Menschenrechtes auf Abtreibung die Tatsache der Sukzessivbeseelung breit bekannt machen, insbesondere innerhalb der Katholischen Kirche.

Bitte googeln Sie unter den Suchbegriffen:

- Sukzessivbeseelung
- Simultanbeseelung
- Artikel "Kirchengeschichte der Abtreibung" in der Internetzeitung "Freier Blick"

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Sehr geehrter Herr Wolf, zum einen übersehen Sie eventuell -eigentlich sicher -  das geltende deutsche - nicht religiös begründete - Verfassungsrecht, wie vom BVerfG in seinem Urteil vor allem vom 28.5.1993 ausgeführt. Nun gibt es in Deutschland viele Verfassungsfeinde, und Verfassungsfeindliches darf man auch im Rahmen der Meinungsfreiheit sagen und schreiben. Nur sollte das dann klar sein. - Sie nehmen speziell die Katholische Kirche ins Visier. Da ist bei historischer Betrachtung durchaus was "dran". Es fragt sich aber, ob Sie allgemeingültig empfehlen wollen, dass sich Staat, Institutionen und Gesellschaft auf das Kenntnis- und Argumentationsniveau des Mittelalter oder sonstiger früherer Zeiten auch für heute und die Zukunft begegen sollen. Mir ist bekannt, dass auf roter, grüner und sonst "progressiver" Sete auch heute "gern" so etwas wie eine Spätbeseelung oder, wenn man "Seele" nicht haben will, Menschwerdungstheorie vertreten wird. Die Auswertung des medizinischen und entwicklungsgenetischen und entwicklungsbiologischen Zusammenhangs in jener BVerfG-Entscheidung erscheint mir, wenn auch nicht Naturwissenschaftler, als plausbel, und durch keinerlei Erkenntnisfortschritte seit 1993 widerlegt, eher bestätigt. Das BVerfG hat sogar eine gewisse Neigung dazu vorgetragen, sogar vor der Einnistung, nämlich ab Zellverschmelzung, menschliches Leben ( im Sinne von Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ) zu bejahen, das nur deswegen nicht abschließend entschieden, weil nicht urteilsgegenständlich. Denn eine rechtsqualitativ relevante Zäsur und Wesensveränderung finde ab Zellverschmelzung nicht statt. Dies liegt wohl auch der Wertung des mittlerweile vom demokratisch-rechtsstaatlichen Bundestag beschlossenen Embryonenschutzgesetzes zugrunde. - Da Sie im Rahmen eines juristischen blogs vortragen, kann ich mir hier versagen, meinen unbändigen Stolz darauf, Katholik zu sein, hervorzuheben und damit auch darauf, dass diese Kirche - in der Tat nach Fehlbeurteilungen in der Vergangenheit - heute den modernsten naturwissenschaftlichen Erkenntnissen zur rechtsqualitativen Einordnung des menschlichen Lebens folgt, wie sie auf areligiöser schier naturwissenschftlicher Grundlage das BVerfG heraugearbeitet hat - und dass sie nicht jenen Menschenverächtern und Zeitgeistwindhunden folgt, die entweder "ehrlich" - dann naturwissenschaftlich ungebildet - oder taktisch eine "Spätbeseelungs- oder Spätemenschwerdungstheorie" heutzutage verfechten.

Sehr geehrter Herr Dr. Peus,

m.E. ist die These, dass ab Verschmelzung einer männlichen Samenzelle mit der weiblichen Eizelle ein "Mensch" entstanden sei bzw. nach der Einnistung(Nidation) dieses befruchteten Eies im Uterus für willkürlich und unwissenschaftlich, denn es wird systematisch ausgeblendet, dass dieser angebliche "Mensch" völlig abhängig ist vom Organismus der Frau.

Es wird oft seitens der Abtreibungsgegner eingewandt, der Embryo habe nach wenigen Wochen schon einen eigenen Kreislauf mit eigenem "Motor" (Herz).

Aber auch das ist Etikettenschwindel, denn dieser "Motor", dieses angeblich "eigene" Herz- und Kreislaufsystem" des Embryos ist völlig  ABHÄNGIG  vom Herz-/Kreislaufsystem der Frau.

Hört das Herz der Frau auf zu schlagen, ist es nur eine Frage der Zeit, wann das angeblich "eigene" Herz des Gebärmutterinhaltes aufhört zu schlagen. Erst ab der  GEBURT, wenn das Schwangerschaftsgewebe sich im wahrsten Sinne des Wortes "abgenabelt" hat und wenn der geborene Mensch einen eigenen Organismus hat, dann erst kann er ernsthaft als "Mensch" mit "Menschenwürde" angesehen werden.

Wenn das Kind sich von der Mutter "abgenabelt" hat und die Mutter stirbt nach der Geburt, dann bewirkt der eigene Organismus des Kindes, dass es unabhängig von der Mutter (über)leben kann.

Die Abtreibungsgegner behaupten auch immer wieder, "der Embryo entwickele sich". -

Das ist  FALSCH. Der Embryo entwickelt sich nicht "aus sich selbst heraus", sondern er  WIRD  ENTWICKELT. Ebenso könnte man sagen, ein Auto baue sich von selbst, in Wirklichkeit  WIRD  das Auto von Menschen  GEBAUT

Ich verweise auf das Urteil des supreme Court der USA vom 22.01.1973, Roe vs. Wade, in welchem ausgeurteilt wurde:

1. Das Leben beginnt ab der  GEBURT

2. Frauen können bis zur extrauterinen Überlebensfähigkeit des Fötus abtreiben

3. Es ist Privatsache einer Frau, ob und wieviele Kinder sie gebärt.

4. Ein Embryo ist keine Person im Sinne des 14. Zusatzartikels der US-Verfassung.

Und es gibt noch zwei Beweise, dass die Katholische Kirche und die CDU, deren Mitglieder zu 66-75% katholisch sind, selber nicht an den Unsinn glauben, wonach ab Zeugung ein "Mensch" vorhanden sei:

In katholischem Schriftgut heisst es "Papst Sowieso sei am ...GEBOREN  und auch im "fälschungssicheren" Personalausweis wird der Beginn des Lebens mit der Geburt definiert und terminiert.

Und in Artikel 1 der Charta der Menschenrechte der Vereinten Nationen heisst es: "Alle Menschen sind frei ...GEBOREN

Also gehen die Vereinten Nationen, die CDU, die Kath Kirche davon aus, dass ab  GEBURT ein mensch existiert, nicht ab der Zeugung.

Sollte ich mich "wiederholt" haben, bitte ich um Nachsicht, es ließ sich nicht vermeiden.

 

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Heute weiss kaum noch ein(e) Katholik(in) etwas von der Sukzessivbeseelung.

Ist ja auch ziemlicher Unsinn...

unabdingbaren Menschenrechtes auf Abtreibung

Straflosigkeit ist ggf. in Ordnung. Recht auf Abtreibung geht ggf. auch in Ordnung.  Aber "unabdingbares Menschenrecht" ist durchsichtig marktschreierisch, geht zu weit und ist durch nichts gerechtfertigt. Ich denke, eine "Informationslösung" bei grundsätzlich bestehen bleibendem Werbeverbot wäre ein vernünftiger Kompromiss.

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Aktuelle Statistik zu den Schwangerschaftsabbrüchen

Laut Pressemitteilung des Statistischen Bundesamts vom 6.3.2018 nahm die Zahl der Schwangerschaftsabbrüche 2017 gegenüber dem Vorjahr um 2,5 % zu: Für 2017 wurden ca. 101 200 Schwangerschaftsabbrüche in Deutschland gemeldet.

Knapp drei Viertel (72 %) der Frauen, die 2017 einen Schwangerschaftsabbruch durchführen ließen, waren zwischen 18 und 34 Jahre alt, 17 % zwischen 35 und 39 Jahre. Rund 8 % der Frauen waren 40 Jahre und älter. Die unter 18-Jährigen hatten einen Anteil von 3 %. Rund 39 % der Frauen hatten vor dem Schwangerschaftsabbruch noch keine Lebendgeburt.

Sehr geehrter Herr Professor v. Heintschel-Heinegg, Fälle, Zahlen und Recht. Stets eine delikate Sache. Mindestens für das Bewusstsein, worum in der Sache es geht, aufschlussreich. Das statistische Amt hat auch veröffentlicht differenzierte Zahlen danach, in welcher Schwangerschaftswoche ein Abbruch vorgenommen wurde. Dies ist mE für die Frage, in bezug auf was "evidence based medical" Informationen ( Frau Hänel) sachbezogen sind, von Belang. Vgl. http://www.gbe-bund.de/oowa921-install/servlet/oowa/aw92/dboowasys921.xw... http://www.gbe-bund.de/oowa921-install/servlet/oowa/aw92/dboowasys921.xwdevkit/xwd_init?gbe.isgbetol/xs_start_neu/&p_aid=3&p_aid=81011072&nummer=240&p_sprache=D&p_indsp=-&p_aid=32813253.

Es muss ja möglich sein, ein Strafgesetz und das Vorgehen der Strafjustiz formaljuristisch zu durchleuchten, auch wenn es materiell um eine sehr umstrittene Angelegenheit geht. Dazu ein paar (durchaus fragende) Anmerkungen:

Es heißt im Beitrag "Bedingung der Fristenlösung ist das Beratungsmodell".

Steht dem eine allgemeine Vorinformation auf der (eigenen) Webseite entgegen? Es ist mir kaum anders vorstellbar, als dass die Vorinformationen einer konkreten Beratung vor einem tatsächlichen Eingriff vorausgehen.

Kann eine sachliche Vorinformation auf der eigenen Webseite als unregulierte Werbung behauptet werden?

Angesichts der allgegenwärtigen und gesetzlich/gerichtlich durchaus durchregulierten Werbung voller absichtlicher Sinnestäuschungen und Klauseln erscheint mir hier Regulierung eher als Drohung denn als Garant einer sachlichen Beratungsqualität.

Wird der gesetzgeberische Verzicht auf Bestimmung der zulässigen Informationsgabe so zum "Jede Information unter Strafe verboten, wenn sie nicht explizit erlaubt wurde/wird"? 

Ist es in einem demokratischen Rechtsstaat Aufgabe von Gerichten, sich die Gesetzlichkeiten, insbesondere Straftatbestände (nachträglich) in Fällen zurechtzumeineln? Zu meiner ähnlichen Kritik im Fall Puigdemont mit der Behauptung einer unzulässigen Verhaftung vor Klärung der Existenz eines objektiven Tatbestands im deutschen Strafrecht vermisse ich auch ein überzeugendes Gegenargument oder wenigstens einen kritischen Hinweis zu möglichen Fehlannahmen.

 

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Sehr geehrter Herr Lippke,

mit großem Interesse habe ich Ihre Fragen mit Ihren Antworten gelesen, die nur bei der zuletzt gestellten Frage kurz mit Verweis auf unsere Diskussion zum Europäischen Haftbefehl ausgefallen ist. Hierzu melde ich mich dort, aber mit Blick auf die fortgeschrittene Zeit nicht mehr heute. Jedenfalls vielen Dank dafür! 

Nur zur Klarstellung: Dass Bedingung der Fristenlösung das Beratungsmodell ist, folgt aus dem Gesetz: § 218 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 219 Abs. 1 S. 1 StGB. Deshalb nochmals: Wer das Beratungsmodell kippt, stellt den vor Jahren mühevoll gefundenen Kompromiss in Frage, der natürlich nicht sakrosankt ist.

Mit besten Grüßen

Bernd von Heintschel-Heinegg

Klug, sehr geehrter Herr Professor v. Heintschel-Heinegg, mahnen Sie eine sachliche Entscheidung, Debatte und Ebtscheidungsfindung  an. Als verfassungstreuen Juristen sollten uns dabei gewiss das Grundgesetz und die bis heute nicht nur sachlich-fachlich, naturwissenschtlich, sondern auch rechtlich unüberholten Grundsätze aus dem Urteil des BVerfG vom 28.5.1993 vor Augen stehen. Nun ist hier der sogenannnte "Offene Brief" der Frau Ärztin Hänel hervorgehoben worden. Jenseits formaler Kampftruppenzuordnung und politischer Tricksereien  etwa auch parteipolitischer Orientierung. Greift man zur Versachlichung gute Argumente und Ansätze auf, so sind es etwa Frau Dr. Högl's Appell, es gehe nur um berechtigte Informationsinteressen der in Konfliktsituation befindlichen Frau, und um sachliche Informtion. Weiter deutet in genau diese Richtung Frau Hänel im verlinkten Offenen Brief vom 19.3.2018. Geradezu optimal lässt sich damit der Aspekt der sachlichen Information aus der bisherigen Verengung auf die konkrete akut gewordene Konfliktsituation ( hier muss sieselbstredend bleiben und wo möglich und erforderlich verbessertwerden) lösen und auf eine geschlechtsneutrale, rechtzeitige sachliche Information erweitern.

Zugleich ließe sich so die rechtsverbidnliche Auforderung des BVerfG realisieren, auch die rechtliche grundsätzliche Beurteilung im allgemeinen Bewusstsein" aufrechtzuerhalten und wo erforderlich zu beleben.

Evidence based medicine – hiernach vorzugehen, begehrt Frau Ärztin Hänel in ihrem sog. Offenen Brief an Frau Dr. Merkel vom 19. März 2018. Dem ist rückhaltlos zuzustimmen, so meine ich.

1.) Dazu gehört dann auch, was Frau Hänel in twitter bildlich darstellt – allerdings auch weiteres: ( ein Bild von Twitter, Ausdruck von destatis über Schwangerschaftsabbrüche bis 2017 , nach Zahl der Schwangerschaftswochen differenziert )

2.) Zu beidem ist anzumerken:

a) Frau Hänels Darstellung ist fachärztlich insoweit zweifelnder Kritik durch einen Gynäkologen Kiworr unterzogen worden ( 20. März 2018, https://www.idea.de/menschenrechte/detail/vorwurf-abtreibungsaerztin-haenel-verbreitet-falschinformationen-104665.html , noch am 4. April2018 dort aufgefunden ) insoweit, als
aa) Frau Hänel die Methode der Fristenberechnung nicht präzise angegeben habe ( nach letzter Periode oder nach Lebensalter Leibesfrucht?
bb) erklärtermaßen nur (!!) eine Fruchtblase dargestellt sei
cc) Zustand: mindestens hat Herz begonnen zu schlagen, Augenanlage , Hand- und Fußteller mit bloßem Auge zu erkennen; wenn 7. Woche ansonsten „ausgebildete Arme und Beine, Augen und Ohren mühelos zu erkennen“.

b) Jedenfalls freilich ist Frau Hänels Darstellung – evidence based medicine – nach ihrem eigenen Begehren zu ergänzen um
aa) Bild der Leibesfrucht intrauterin vivens, ggf. auch – was heute möglich ist – per bewegt-video, ggf. Erläuterungen zum Erkennen der Körperteile,
bb) dies wiederum für verschiedene Entwicklungsstufen, insbesondere für den Zeitraum bis zur legal definierten zeitlichen Grenze der 12. Woche (laut Statistischem Bundesamt destatis: ab Empfängnis, also nicht bereits ab letzter Periode; durch Ultraschall festzustellen).

denn mit den modernen Audio- und besonders visuellen Mitteln, etwa Ultraschall, sonstige bildgebende Aufnahmetechniken, ist ja insbesondere als Teil der evidence based medicine ein der Evidenz zugängliches Vorstellungsbild darzutun, was eigentlich der Normalzustand in vivo ist, auch: : vor dem etwaigen Eingriff

cc) Folglich auch, ebenso wie Frau Hänel es allerdings nur ( zielgerichtet?? ) ausgewählt tut, bildliche Darstellung dessen, was bei dem „Abbruch“ aus dem Körper der Frau entfernt wird, bzw. worden ist.

c) Die – eventuell verharmlosend taktische - Auswahl eines Bildes der 7.SSW deckt die Aufgabe der sachlichen Information nicht ab. Denn nach § 218 a Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der Ablauf von „seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen“ gesetzlich bedeutsam. Dann gehört zur evidence based medicine die Darstellung des Embryo in utero vivens wie auch des bei „Abbruch“ Herausgenommenen – wie ja auch laut Frau Hänel ausdrücklich vorgetragen, freilich mit oben genannten offenen Fragen – für alle Stadien mindestens bis zum Ablauf dieser zwölften Woche seit Empfängnis.
d) Letzteres um so mehr, als nach oben eingestellter veröffentlicher Statistik des Statistischen Bundesamtes für die Jahre, auch 2017 , in den Schwangerschaftswochen 7 – 12 keinesfalls anzahlmäßig irrelevant sind.
e) Es sei hier angemerkt, dass eine Frau Prof. Frommel ( zugleich laut Presse Verteidigerin der Frau Hänel ) jüngst in einer lto-Debatte (Legal Times online) zwar Beschwerde führte über abstoßende Seiten von sogenannten „Abtreibungsgegner“ ( worunter sie freilich als emeritierte ordinaria nicht das BVerfG verstehen wollte ), trotz mehrfachen Vorhalts aber nicht in Abrede stellte, dass die auf gewissen Internetseiten zu sehenden blutigen Abbildungen von Körperteilen von abgetöteten Leibesfrüchten der medizinischen evidence entsprächen.

3.) Möglichkeiten, im öffentlichen und allgemeinen Bewusstsein nüchtern sachlich vor allem auch die evidence based medicine – orientierten Fakten naturwissenschaftlicher und entwicklungsbiologischer Art klar und bewusst zu machen, sind gemäß dem insoweit sehr begrüßenswerten Appell der Frau Hänel zu prüfen, zu verbessern, von jeder, gerade auch gesetzesfernen gezielt-propagandistischen Einschränkung fernzuhalten. Nur und ausschließlich Wahrheit, Fakten, evidence based medicine helfen weiter, soweit es sachliche Information angeht.
4.) Gesetzgeberisch bestünde also die Aufgabe darin, nicht etwa eine bestehende und taugliche Vorfeldschutznorm wie § 219a StGB zu ändern, einzuschränken oder gar aufzuheben.
Mit der von etwa Frau Dr. Högl / SPD deklarierten Zielrichtung, die SACHLICHE INFORMATION zu verbessern, stehen also eher ergänzende Regelungen an, etwa
a) Pflicht zur evidence based medicine-Information im oben beschriebenen Umfang und bildlicher Präzision ( alle Zustände mindestens bis zur 12. SSW, ante et post abortum) für alle Beratungsstellen, insbesondere auch im Internet,
b) Altersgerechte Einführung bei der Sexualerziehung bzw. Schulung in Biologie, gestuft und gestaffelt nach lebensaltersgemäßer Aufnahmefähigkeit; dies hätte zudem die BEIDEN Vorteile, die sachliche Information eben nicht erst der Konfliktsituation und dann etwa einseitig gegenüber Frauen vorzubehalten, sondern – wie der Sachlage und auch dem vom BVerfG geforderten allgemeinen rechtlich zu bildenden Bewusstsein entsprechend – auch die männliche Bevölkerung paritätisch einzubeziehen.
c) Überschrift des § 218 StGB und die Ersterwähnung der fraglichen Maßnahme sprachlich-evidence based medically correct definieren als „Schwangerschaftsabbruch/Tötung menschlichen Lebens“.

Dr. Peus, Ihr Bemühen um die "totale sachliche Information" in allen Ehren, aber Ihr Vorschlag geht nach meiner Auffassung am Thema vorbei. Klar ist doch, dass die konkrete Schwangere, ggf. auch der potentielle Vater, sich in einer Ausnahmesituation zur eigenen Entscheidung sachlich informieren und beraten lassen können muss, ohne dass dies durch wirtschaftliche oder ideologische Interessen überlagert wird. Es geht dabei weder darum, Abtreibungen zu begrüßen, noch sie durch einseitige Fokussierung der Informationen in den Bereich einer Kindstötung zu bugsieren. Wenn all die Informationen, die Sie anführen, in den vorgeschriebenen Beratungen vermittelt werden müssten und ergänzend dazu auch noch alle sozialen und psychischen Implikationen einer Entscheidung pro/contra der Abtreibung, dann kann das nur fehlschlagen. Was wollen Sie also tatsächlich begründen?       
 

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Sehr geehrter Herr Lippke, ich meine nicht, dass Frau Hänel mit ihrem Vorschlag "am Thema vorbei" vorgetragen hat. Vielmehr ganz im Kern. Ich meine auch nicht, dass die von Frau Hänel in Rede gestellte , vor ihr in einem Beispiel ja sogar blidlich-photographisch internetöffentlich gemachte streng sachliche Information auf Grund "evidence based medicine" in irgendeiner Weise wirtschaftlich oder ideologisch geleitet wäre. Bei der beschränkenden Auswahl habe ich zwar Bedenken , auch vorgetragen, das kann abr doch nur zu einer wirklich umfassenden, streng sachlichen, auch visuell wahrehmbaren Information strikt auf der Grundlage der evidence based medicine führen. Wenn sie dagegen Bedenen hat, per Internet zu informieren - ich belege doch gerade, dass das für einen ganz bedeutsamen Erenntnisbereich durchaus geht. Bildlich, photographisch, auch per Video. Auch zur sachlichen Information fernab jeder konkreten Konfliktsituation. Das vom BVerfG in Rede gestellte "allgemeine Bewusstsein" kann dadurch doch nur gehoben und gebessert werden. Auch freilich gilt das im Moment des konkret gewordenen Konflikts. Da staune ich etwas, wenn der Anschein erweckt wird, als ob wirnicht mit Willy Brandt vom "mündigen Bürger" reden, sondern von Geistesschwachen und Idioten_#*Innen, bei denen es "nur fehlschlagen" könne, wirklich umfassend zu informieren, sachlich, auch evidence based medicine. Schon bei dem allgemeinen Verbraucherschutz seht der Gedanke und das Begehren nach dem vollinformierten Bürger im Vordergrund, der autonom und selbständig, eben aber zutreffend und sachlich unterrichtet , seine (!) Entscheidung treffen solle. Genau dieses Modell der eigenverantwortlich, selbstbestimmenden Frau schwebt doch dem geltenden Recht  vor. Sie soll aber doch umfasssend informiert ihre Entscheidung treffen. Ich hakte es für eine Verunglimpfung geltenden Rechts ( § 219 Abs. 1 StGB) und des zugrundeliegenden Verassungsrechts ( Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, BVrfG Urteil vom 28.5.1993), die gesetzlich festgelegte, verfassungsrechtlich gebotene Tendenz der zu erteilenden Belehrung, soweit sie auf Rechtsfragen bezogen ist, als "ideologisch" zu bezeichnen. Darauf haben Sie hofffentlich Ihre Bemerkung auch nicht bezogen. Und ich streite ja für unideologische, streng sachliche, evidence based medicalInformtion, freilich ohne Scheuklappen, Vertuschung oder Unvollständigkeit. - Ob man das als "Bugsieren in den Bereich der Kindstötung" bezeichnen kann? Ist die medizinisch vitale Analyse und Begriffsverwendung "Tötung", "Tötung menschlichen Lebens",  durch das BVerfG unkorrekt? Ich las oder hörte eine derartige Aussage noch nie. Natürlich ist es Tötung. Und zwar direkt und vorsätzlich, wenn wir schon strafrechtliche Begriffe verwenden. Was denn sonst? Es scheint mir eher einseitig zu sein, von der Symbiose zweier Lebewesen nur das der Frau zugehörige Element der "Schwangerschaft" und deren Abbruchs begrifflich-verbal zu erfassen, anstatt beiseitig auch verbal zu kennzeichnen, was denn da "abgebrochen", beendet  wird. Übrigens müssten eigentlich, soweit durch zugelassene Stellen durchgeführt, ohnehin alle auch von mir genannten Informationen incl. Implikationen  sahlich mitgeteiltwerden. Sollten Sie den Eindruck haben, das geschehe da und dort nicht, so wären Verfahren zur Entziehung der Anerkennung einzuleiten. Ihre Schlussfrage empfinde ich als Polemik. Ich schlage vor, was ich ausgeführt habe. Frau Dr. Högl wie auch Frau Hänel begehren sachliche Information. Eben! Genau! Einen Kampf für wirtschaftliche Interessen  von Marktparteien führe ich nicht, nicht für eine Ärzteprivilegierung, auch nicht für eine umsatzsteuerliche Begünstigung von Hoteliers.

Soweit Sie die allgemeine Information und auch ethische Diskussion zum Beginn des Lebens und der Dialektik des gemeinschaftlichen oder konkurrierenden Überlebens mehr thematisieren wollen, was sich ja nicht auf 12 Wochen Schwangerschaft beschränkt, kann ich Ihren hohen Anspruch gut verstehen. Aber da fehlt natürlich sehr viel in der Agenda.

Die Beratung zur Abtreibung hat aber wohl einen anderen Fokus und kann nur aus der Lage der Betroffenen gesehen werden. Da diese Lage kein Normalzustand ist, geht es auch nicht um die allseitige Bildung, die bestenfalls vorher erworben wurde, sondern um konkrete, situationsbezogene Entscheidungshilfe für die Betroffenen, deren Bedarf man sich nicht aussuchen kann.

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Sehr geehrter Herr Lippke, Ihren heisgen Bemerkungenstimme ich in beider Hinsicht zu, modifiziere allerdings zu Absatz 2.

Zu Absatz 1  dar ich anmerken, dass die Diskussion zu Beginndes menschlichen Lebens laut BVerfG 1993 nicht nur eine metajuristisch-ethische ist, sondern genuin rechtliche. verfassungsrechtliche. Und sie beschränkt sich, wie Sie ebenfalls überzeugend sagen, nicht auf die durch dezisionistische gesetzgeberische Entscheidung relevanten 12 Wochen, sondern ferner. Hier wird sie mit Bickauf die Beratung allerdings besonders virulent. Ich meine, der Anspruch auf Information und Debatte, vor allem: sachliche Darstellung ( evidence based medicine, wie unübertreffich gut formuliert wurde ) ist nicht mein subjektiver, sondern folgt Konsequent aus der Anordnung des BVerfG, das allgemeine Bewusstsein zu den verfassungswesentlichen Aspekten angemessen, geschult, bewusst zu halten und ggf. zu beleben. Etwa die schier theoretische Satzaussage, Tötung oder Schwangerschaftsbbruch sei grundsätzlich rechtswidrig, gewinnt an plastischer Nachvollziehbarkeit mit verbesserter und intensivierter auch visueller Darstellung. Streng sachlich - wie alle begehren, das jedenfalls erklären - , evidence based medicine. Frau Hänel hat ja in einem ersten Ansatz öffentlich losgelegt, wie das zu machen ist. Noch inkomplett, aber geradezu in Prinzip und Darstellungsform vorbildlich, der Nachweis des faktisch Möglichen ist schon dadurch erbracht. Rechtzeitige, anlasslose, schulische Bildung liegt doch auf der Hand - worum denn geht etwa "Biologie"? "Sexualerziehung"? Evidence based medicine. Vor allem wäre es auch hilfreich, die Kunde separat und vorweg vor einer etwaigen "Konfliktsituation" zu vermitteln. Die Bereitschaft und Aufnahmefähigkeit dürfte größer sein, wenn nicht gerade und erst "unter Druck". Und sie hat einen viel weiteren "Fokus". Allein schn der realistisch Blick auf die - "normale" - Schwangerschaft kann gerade ach für Jungens den Blick nur klären, warum denn eigentlch Schwangere besonderer Rücksicht berüfen und würdig sind? Im Alltagsleben, in der rechtlichen Behandlung, von Kündigungsschutz über Arbeutsschutz und vieles mehr. Wenn Gesundheit oder Fehlentwickungen bei Ungeborenen auch von Lebensumständen abhängen, im Lande wie erst recht in der Dritten Welt -  Mangelernährung usw. - die Themen haben damit auch eine sozialpolitische Bedeutung. Nichts steht entgegen, eher wird damit - über einen eher platitüdenhaften, immerhin das BVerfG ziemlich wörtlich ufgreifenden nsatz einer einzigen Partei im Wahlprogramm, der aber nichts Konkretes besagt und von machen eher als orientiertes vordergründiges Stimmenhaschen eingeschätzt wird hinaus - konkret fassbar und umsetzbar, was das BVerG mit dem "allgemeinen Bewusstsein" sagt, ja deutlicher: rechtlich, verfassungsrechtlicn fordert. Es ist mir ziemlich egal, ob das Gegenstnd der bisherigen publizistischen Debatte ist. Natürlich geht es über die Anlassfrage - was denn nun gerade mit § 219 a StGB geschehen solle - hinaus. Ich sehe es auch als eine Auswertung der insoweit klugen Erwägungen, aus welcher "Ecke" auch immer, nun wirklich die sachliche Information zu verbessern. Denn man würde wohl das BVerfG unterschtzen, wenn es auf einer schierenRechtsssatzverbreitung bestünde und nicht auch eine evidence based visuelle Darstellung für zulässig, ich meine eher: implizit der verfassungsrechtlichen Anforderung mindestens gut entsprechend ansähe. Wir werden uns drin einig sein, dass das Denen des Bürgers wie uch des Juristen, auch in der Rechtspolitik, nicht auf den Rahmen bisher genannter §§ bschränkt ist und statt dessen oder ergänzend auch weiteres vorzuschagen sein kann.

Was nun "Fokus" von Beratung in der "Lage der Betroffenen" ist, das ist delikat. Zum einen würde es entfrachtet, wenn eine gesunde und sachgerechte , von evidence based madicine getragene, allgemeine Kenntnis davon, "um was es geht", bereits vorhanden ist. Fehlt das klare Wissen - was aber das BVerfG verlangt - , dass es um menschliches Leben des Ungeborenen geht - was ja Voraussetzung für den zweiten logischen Schritt des BVerfG: Bewusstsein der Rechtswidrigkeit, Zielrichtung der Beratung Schutz des Lebens - ist, so ist leider sehr leichtnachzuvollziehen,dass das in der regelgemäß angenommenen unerwünchten "Lage", der so."Konfliktsituation", bitter, überraschend, verstörend ist - vor allem dann, wenn bisher ein eher oberflächliches oder von zeitgeistiger Propaganda  - tendenziell bewusst? - gefördertes Vorstellungsbild von "kann man ja wegmachen" herrschte. Aber auch bei dem "unschuldigen" , nicht vorher propagandistisch beeinflussten Mädchen, das etwas "unvorsichtig" war, kann eine erstmalige Konfrontation allein schon mit den sachlichen Tatsachen, evicende based medicine, Bilder wie von Frau Hänel, aber auch von weiteren späteren Wochen, auch Filme über einen Embyo im Mutterlei verstörend sein. Man hätte leider die Folgen defizitärer rechtzeitiger sachlicher Information und Schulung, Ausbildung  vor sich. Ich bitte aber darum vorsichtig mit dem Begriff der "Betroffenen" zu sein. Als Adressatin der Information: ja. Zu dem, was je nach Entscheidung ansteht - nein, da gibt es zwei "Betroffene". Der eine ist dermaßen schutz- und wehrlos, dass er nicht einmal Adressat von Informationen sein kann, wehren kann er sich erst recht nicht, es geht aber um seine Tötung - je nach Entscheidung. Ich glaube nicht, dass man dies als Teil der Situation, der Lage, der konkreten Lage und Situation, ausblenden kann. Wohl auch nach BVerfG nicht darf. Um genau dieses plötzliche Bewusstwerden durch rechtzeitige Information auszuschli0ene oder zirückzuhaten, hates weiterhin seinen gutenSinn, wenn der Gesetzgeber in BT-DrS 7/1981 gerade auch den § 219a StGB damit motiviert hat, es müsse einer Fehlvorstellung in dem breiten Bewusstsein entgegengewirkt werden, so als ob Schwangerschaftsabbruch etwas Unerhebliches und Übliches sei.

Die SPD-Fraktionsvize  EVA  HÖGL  bezeichnete die AbtreibungsgegnerInnen als "widerlich", worauf Högl einen shitstorm erntete.

Dieser shitstorm entbehrt jeder Grundlage.

B e g r ü n d u n g :

SPÄTESTENS  dann, wenn die AbtreibungsgegnerInnen auch Abtreibungsverbot fordern bei Vergewaltigung und Inzest, dann sind die AbtreibungsgegnerInnen ebenso "widerlich" wie die Vergewaltiger und Kinderschänder.

Wem das nicht einleuchtet, dem ist nicht zu helfen.

Ganz abgesehen davon können die AbtreibungsgegnerInnen die AbtreibungsbefürworterInnen ebenso als "widerlich" bezeichnen - ich glaube nicht, dass uns das aus der Ruhe bringt.

ENTSCHEIDEND  ist, dass das Wort "widerlich" eine sog. "Schmähkritik", ein "abwertendes Werturteil" ist.

Siehe Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zu "Werturteilen".

 

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Laut heutiger FAZ (bzw. dpa) machte die Kammer deutlich, dass sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Strafvorschrift hat - was sie aber nicht hinderte, die Vorschrift trotzdem anzuwenden.

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Das hat mich auch sehr erstaunt. Wenn die Kammer das tatsächlich so geäußert hat, verstehe ich nicht, warum die Vorschrift nicht vorgelegt wurde.

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Die LTO-Presseschau:

LG Gießen zu Werbung für Schwangerschaftabbruch: Wie taz (Dinah Riese), spiegel.de, SZ und FAZ berichten, hat das Landgericht Gießen die Ärztin Kristina Hänel wegen Verstoßes gegen den umstrittenen und im März diesen Jahres geänderten Abtreibungsparagrafen 219a des Strafgesetzbuches auch im erneuten Berufungsprozess zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Strafe in Höhe von 2500 Euro fiel jedoch niedriger aus als in erster Instanz. Da Hänel zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung schon in zweiter Instanz vom Landgericht verurteilt worden war, hatte das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass das Landgericht ihren Fall noch einmal nach neuer Rechtslage verhandeln muss. Der reformierte § 219a Strafgesetzbuch sieht nun vor, dass Ärzte darüber informieren dürfen, dass sie Abtreibungen durchführen – jegliche weitere Information bleibt jedoch verboten. Hä​nels An​walt hat​te ge​for​dert, den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, um die Verfassungsmäßigkeit des Paragrafen prüfen zu lassen. Dies lehnte die Kammer jedoch aus formalen Gründen ab. Zugleich machte sie aber deutlich, dass sie an der Verfas​sungs​mä​ßigkeit der Vor​schrift Zwei​fel hat. Hänel kündigte an, Revision einzulegen. 

Man sollte bei Frau Dr.Hänel auch das Gute sehen. Sie hat ja öffentlich gefordert eine evidence based medicine. In der Tat, das wäre auch flächendeckend für den Schulunterricht wünschenswert. Wie es denn wirklich eigentlich vonstatten geht. Dr. Nathanson - Der stumme Schrei (Deutsch/German) - YouTube

Ebenso gut auswirken könnte sich auch die beabsichtigte Grundgesetzänderung. 

„Kinder“- Rechte – nun, das Bundesverfassungsgericht verwendet den Begriff „Kind“ durchaus. So etwa in seinem Urteil vom 28. Mai 1993 ( 2 BvF 2/90 und 4, 5/92, BVerfGE 88, 203,
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv088203.html ). Die Schutzbedürftigen, die nach dieser Entscheidung an der Unantastbarkeit  der Menschenwürde nach Art. 1 Grundgesetz teilhaben, nennt das Gericht im Zusammenhang mit der Abtreibung „Kind“, so hervorgehoben etwa gleich in den Leitsätzen 3,7 und 11. Dann sollte man darauf drängen, dass auch wirklich nach Satz 3 des Ergänzungsvorschlags gehandelt wird: „Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren.“ Ernst genommen wäre darauf zu drängen, dass Ungeborene erst gehört und um Zustimmung ersucht werden müssen, bevor sie im Mutterleib zerstückelt, abgespritzt  oder  vergiftet werden sollen. Und was ist das „Wohl“ dieser Kinder? Die Rechte der Kinder  „auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen.“ Tötung wäre das Gegenteil von „Entwicklung“.

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