In München für Richter zu akzeptieren: "Eigentlich sind Sie so wie Freisler - nur anders!"

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.06.2017
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht96|52402 Aufrufe

Die Rechtsprechung zu den Ehrdelikten führt immer einmal wieder zu Stirnrunzeln. Da gibt es echte Beleidigungs-Klassiker. Gerne etwa werden "Nazi-Vergleiche" als noch hinnehmbar angenommen. So etwa, wenn Volker Beck von den Grünen als "Obergauleiter der SA-Horden" bezeichnet wird. Soll schon o.k. sein. Aha. Und auch bei einem unsäglichen Freisler-Vergleich stellt das OLG München sinngemäß fest: "Ist schon o.k. so. Strafbar ist es nicht. Aber wir billigen das nicht." Immerhin.

 

I. Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Amtsgerichts München vom 2. Oktober 2015 und des Landgerichts München I vom 30. November 2016 aufgehoben.
II. Der Angeklagte wird freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe: 
Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und führt zu seinem Freispruch (§ 354 Abs. 1 StPO).

1. Das Amtsgericht München hat den Angeklagten nach einem vorangegangenen Strafbefehlsverfahren am 2. Oktober 2015 wegen Beleidigung in drei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 € verurteilt. Ein erstes die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verwerfendes Urteil des Landgerichts hat der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2016 aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Mit Urteil vom 30. November 2016 hat das Landgericht München I erneut beide Berufungen verworfen.

Dem Schuldspruch im nunmehr angefochtenen Berufungsurteil lag zugrunde, dass der Angeklagte in einer in einem Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht München erhobenen Anhörungsrüge vom 16. Februar 2015, in der er sich mit der Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einer von ihm erhobenen Strafanzeige und der Verwerfung seines diesbezüglichen Klageerzwingungsantrages durch das Oberlandesgericht beschäftigt, unter Ziff. IX ausführte:

"Der Unterschied zwischen Ihnen und Roland Freisler liegt in Folgendem: Während Roland Freisler im Gerichtssaal schrie und tobte und überhaupt keinen Wert darauf legte, das von ihm begangene Unrecht in irgendeiner Weise zu verschleiern, gehen Sie den umgekehrten Weg: Sie haben sich ein Mäntelchen umgehängt, auf dem die Worte „Rechtsstaat" und „Legitimität" aufgenäht sind. Sie hüllen sich in einen Anschein von Pseudolegitimität, die Sie aber in Wahrheit in keiner Weise für sich beanspruchen können. Denn in Wahrheit begehen Sie - zumindest in diesem vorliegenden Justizskandal - genauso schlicht Unrecht, wie es auch Roland Freisler getan hat. So betrachtet ist das Unrecht, das Sie begehen noch viel perfider, noch viel abgründiger, noch viel hinterhältiger als das Unrecht, das ein Roland Freisler begangen hat: Bei Roland Freisler kommt das Unrecht sehr offen, sehr direkt, sehr unverblümt daher. Bei Ihnen hingegen kommt das Unrecht als unrechtmäßige Beanspruchung der Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie daher: Sie berufen sich auf die Begriffe Rechtsstaatlichkeit und Demokratie, handeln dem aber - zumindest in dem vorliegenden Justizskandal - zuwider.".

Das Landgericht hat ausgeführt, dass es sich bei den Äußerungen des Angeklagten unter Ziff. IX der Anhörungsrüge um beleidigende Werturteile handele, die den Tatbestand des § 185 StGB erfüllten (UA S. 131-133). Diese seien auch nicht nach § 193 StGB gerechtfertigt. Die gebotene Abwägung ergebe, dass hier die persönliche Ehre der Betroffenen die Meinungsfreiheit des Angeklagten überwiege, insbesondere weil es sich um eine grobe Beleidigung handele, der Senat für Ausfälligkeiten des Angeklagten keinen Anlass gegeben habe und der Angeklagte mit seiner Anhörungsrüge keine besonders gewichtigen Interessen der Allgemeinheit verfolgt habe (UA S. 134137).

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen rechts beanstandet. Mit der sachrüge wendet er sich insbesondere gegen die seiner Ansicht nach fehlerhafte Abwägung im Rahmen des § 193 StGB.

Die Generalstaatsanwaltschaft hält die Revision für offensichtlich unbegründet. Ins-besondere sei die Äußerung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Ent-scheidung nicht mehr von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.

II.
Während die Verfahrensrüge aus den von der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer An-tragsschrift vom 3. März 2017 mitgeteilten Gründen erfolglos bleibt, ist die erhobene Sachrüge begründet und führt zum Freispruch des Angeklagten. Die Revision rügt im Ergebnis zu Recht, dass das Berufungsgericht die Abwägung im Rahmen des § 193 StGB rechtsfehlerhaft vorgenommen hat.

1. Die Kammer hat allerdings zutreffend die streitgegenständlichen Äußerungen als Werturteile qualifiziert, die zwar nicht als Schmähkritik zu werten sind (vgl. dazu bereits Senatsbeschluss vom 11. Juli 2016 sowie Hilgendorf in Leipziger Kommentar zum Strafgesetzbuch (LK-StGB), 12. Aufl., § 193 Rdn. 25 und BVerfG, Beschluss vom 28.07.2014, 1 BvR 482/13, zitiert nach juris, dort Rd. 11 (ebenfalls zur Kritik an richter-lichen Handlungen)), den Tatbestand des § 185 StGB aber grundsätzlich erfüllen, weil sie das Handeln der betroffenen Richter mit dem Vorgehen von Roland Freisler vergleichen (UA S. 130-133; vgl. zur Auslegung im Einzelnen LK-StGB-Hilgendorf aaO § 185 Rdn. 17 und 21 und zu einem vergleichbaren Sachverhalt Beschluss des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, 2 Ss 329/11, zitiert nach juris, dort Rdn. 5).

2.    Wie das Landgericht zunächst ebenfalls richtig ausführt, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob das Handeln des Angeklagten nach § 193 StGB gerechtfertigt ist. Diese Ausführungen des Tatrichters sind jedoch nicht frei von Rechtsfehlern und berücksich-tigen nicht alle maßgeblichen Kriterien. Im Einzelnen sind hierzu folgende Bemerkungen veranlasst:

a) In Fällen ehrenrühriger Werturteile wie vorliegend wird § 193 StGB letztlich von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG konsumiert, an diesem ist die Meinungsäußerung im Ergebnis zu messen (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aa0 § 193 Rdn. 4). Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 2 GG auch das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nur in den Schranken der allgemeinen Gesetze, zu denen auch die Strafgesetze gehören. Die Strafvorschrift des § 185 StGB muss somit im Licht der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts im frei-heitlich-demokratischen Rechtsstaat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden, sog. "Wechselwir-kung (vgl. LK-StGB-Hilgendorf aa0 § 193 Rdn. 4f. m. w. N.; BayObLGSt 1994, 121,123; BayObLGSt 2004, 133, 137f.). Nach dem Prinzip der praktischen Konkordanz ist eine umfassende und einzelfallbezogene Güter- und Pflichtenabwägung vorzunehmen (LK-StGB-Hilgendorf aa0 § 193 Rdn. 6; Fischer, StGB, 64. Aufl., § 193 Rdn. 9, je m. w. N.). Diese Abwägung ist eine reine Rechtsfrage, so dass sie bei ausreichender Tatsachengrundlage auch vom Re-visionsgericht vorzunehmen ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 07.02.2014, 1 Ss 599/13, zitiert nach juris, Rdn. 21).

b) Bei Kritik an richterlichen Entscheidungen steht im Rahmen dieser Gesamtabwägung dem vom Bundesverfassungsgericht (vgl. etwa BVerfG, NJW 1995, 3303, 3304) be-tonten Recht des Bürgers, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt auch mit drastischen Worten zu kritisieren, die Ehrverletzung der Richter gegenüber. Vor dem Hintergrund der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung muss diese Beeinträchtigung (sofern keine Schmähkritik vorliegt) gegenüber der Meinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich dann zurücktreten, wenn der Vorwurf Teil einer umfassenderen Meinungsäußerung ist und der Durchsetzung legitimer prozessualer Rechte dient (vgl. BayObLGSt 2001, 92, 100). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass ein Richter schon von Berufs wegen in der Lage und auch gehalten ist, überpointierte Kritik an seiner Arbeit beim „Kampf um das Recht" auszuhalten (BayObLGSt 2001, 92, 100; OLG Naumburg, StraFo 2012, 283f.).

b) Nach diesen Maßstäben ist das Handeln des Angeklagten auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nach § 193 StGB noch gerechtfertigt.

Der Angeklagte stellt im Rahmen seiner Ausführungen dar, wodurch sich das Verhalten Freislers von dem der Geschädigten unterscheidet, und führt aus, dass das durch
die Geschädigten begangene Unrecht noch schwerwiegender sei als das von Freisler begangene Unrecht. Im Kern ist das „nur" der Vorwurf sehr großen Unrechts und willkürlichen, rechtsbeugenden richterlichen Handelns durch den 2. Strafsenat. Der Vorwurf ferner nicht gegen die Richter als Personen, sondern gegen den gesamten Senat als Entscheidungsträger gerichtet (vgl. UA S. 134/135; zur Bedeutung dieses Umstandes s. BVerfG, Beschluss vom 05.03.1992, 1 BvR 1770/91, zitiert nach juris, dort
Rdn. 25 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6).
Die Äußerungen des Angeklagten erfolgten im Rahmen eines noch nicht abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens, also im „Kampf ums Recht" (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunktes BVerfG, Beschlüsse vom 29.02.2012, zitiert nach juris, dort Rdn. 15f., und vom 28.07.2014 aaO, dort Rdn. 13, je m. w. N.). Sie erfolgten ausschließlich schriftlich im Rahmen des Verfahrens, ohne dass sie anderen, nicht am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gelangen konnten (vgl. hierzu BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 15 und 17). Auch starke und eindringliche Ausdrücke im Rahmen der Kritik an behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen stehen grund-sätzlich unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rd. 16 und vom 28.07.2014 aaO Rdn. 13, je m. w. N.; Urteil des KG vom 11.01.2010, 1 Ss 470/09, zitiert nach juris, Rdn. 35), ohne dass es darauf ankäme, ob der Angeklagte auch anders hätte formulieren können (BVerfG vom 29.02.2012 aaO Rdn. 16). Der durch die Gleichstellung mit Roland Freister erfolgte Vergleich mit NS-Unrecht führt für sich allein genommen ebenfalls nicht zu einer Strafbarkeit (vgl. die den Entscheidungen des BVerfG vom 05.03.1992 und des OLG Frankfurt vom 20.03.2012, je aaO, zugrundeliegenden Sachverhalte). Kein entscheidender Gesichtspunkt bei der Abwägung ist es ferner (entgegen der Ansicht des Landgerichts, vgl. UA S. 135), dass der Senat „keinerlei Anlass" für die Äußerungen gegeben hat. Zwar mag es für die Wahrung berechtigter Interessen sprechen, wenn das Handeln der Behörde oder des Gerichtes (sogar) rechtswidrig war. Im Übrigen aber ist es für ein Eingreifen von § 193 StGB nicht entscheidend, ob die mit der fraglichen Äußerung kritisierte Entscheidung der Behörden oder Gerichte rechtmäßig war (vgl. zu vergleichbaren Fällen BVerfG vom 05.03.1992 aaO Rdn. 27 und OLG Frankfurt vom 20.03.2012 aaO Rdn. 6f.). 

Rechtsfehlerhaft war es schließlich, das Fehlen spontaner Erregung bei dem Angeklagten (vgl. UA S. 135) zu seinen Lasten in die Abwägung einzustellen (vgl. OLG Celle Urteil vom 27. März 2015 Az. 31 Ss 9/15 Zitiert über jurisß Rdn. 41); im Gegen-teil ist zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht nur als Rechtsanwalt, sondern auch als mittelbar persönlich Betroffener handelte, da er u. a. seine Tochter im Ver-fahren vertrat (vgl. zur Bedeutung dieses Umstandes BayObLGSt 2001, 92ff.).

Es erscheint insgesamt hinnehmbar, den Ehrenschutz in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen der Abwägung zurücktreten zu lassen, weil Richter im Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes einerseits und ihrer privaten Berührtheit andererseits bedenken müssen, dass ihre Entscheidungen für die Be-troffenen häufig einschneidend sind und daher zu Reaktionen führen können, die sich trotz gegenteiliger Formulierung letzten Endes gar nicht gegen ihre Person oder Ehre, sondern vielmehr gegen die getroffene Entscheidung selbst und die Rechtslage als solche richten (vgl. KG vom 11.01.2010 aaO Rdn. 41).

Da auszuschließen ist, dass eine erneute Hauptverhandlung weitere oder neue Feststellungen zu erbringen vermag, die eine Aufrechterhaltung der Verurteilung wegen Beleidigung begründen könnten, ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen (§ 353 Abs. 1, § 354 Abs. 1 StPO).

Der Senat bemerkt allerdings ausdrücklich, dass die Entscheidung nicht als Billigung der Äußerung und der Vorgehensweise des Angeklagten missverstanden werden darf. Die Auseinandersetzung mit tatsächlich oder vermeintlich falschen Entscheidungen oder Vorgehensweisen von Behörden hat grundsätzlich allein mit den Mitteln zu erfolgen, die die jeweiligen Verfahrensordnungen zur Verfügung stellen, ohne dass Anlass und Raum für verletzende und kränkende, die gebotene sachliche Atmosphäre lediglich vergiftenden Angriffe auf die handelnden Personen bliebe. Strafbar ist das Verhalten des Angeklagten nach Maßgabe der verfassungsrechtlichen Grundsätze allerdings noch nicht.

OLG München, Beschluss vom 31.05.2017 - OLG 13 Ss 81/17 = BeckRS 2017, 112292

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

96 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Oberrichter am Stadtgericht Berlin auf der Gründungsversammlung des DDR-Richterbundes:
"Wir wollen den Justizanteil an stalinistischer Deformation, zu dem wir uns bekennen, selbst bereinigen und sind dazu kooperationsbereit."

OLG-Präsident von Breslau und vormaliger Berliner GStA Friedrich Jung im Jahr 1935: ""die deutsche Staatsanwaltschaft ... zu einem Werkzeug in der Hand des Führers geworden ist, das ihm – bis in seine letzten Gliederungen hinein ... in treuem, unbedingtem Gehorsam zur Verfugung steht".
Im Frühsommer 1937, nahm Friedrich Jung an einer Geheimkonferenz im Reichsjustizministerium teil, bei der beschlossen wurde, daß politische Häftlinge mit Stockschlägen traktiert werden durften.

Mehr als ein Jahrzehnt nach Kriegsende attestierte die "Stiftung Hilfswerke 20. Juli 1944" dem Oberlandesgerichtspräsidenten z.Wv. (zur Wiederverwendung; die Redaktion) Dr. F. Jung, daß er "am Widerstand gegen das 3. Reich beteiligt war, der zum 20. Juli 44 führte". Im Begleitschreiben zu dem notariell beglaubigten Attest heißt es: "Gerne stelle ich Ihnen die gewünschte Bescheinigung aus. Wenn sie anders lauten soll, so bitte ich um den Text."

Im April 1941 hatte in Berlin im "Haus der Flieger" auf Einladung des Reichsjustizministeriums eine Konferenz stattgefunden, an der das gesamte Fuhrungskorps der Justiz teilnahm,...
Sie nahmen auch das abschließende Ansinnen Schlegelbergers hin, die "Aktion T 4" – so der Tarnname – vor jedweder Störung durch Richter oder Staatsanwälte abzusichern. In der Zeit zwischen Januar 1940 und August 1941 wurden in den Vernichtungsanstalten mehr als 70 000 Menschen getötet, und zwar nicht nur Geisteskranke, sondern auch Arbeitsunfähige und sogar schwer Kriegsversehrte (doppelt Beinamputierte, Verwundete mit Kopfschüssen).

Die angeklagten Ärzte beriefen sich zu ihrer Verteidigung immer wieder auf die Juristenkonferenz von 1941: Die Billigung der "Euthanasie"-Aktion durch die obersten Repräsentanten der Justiz habe auch ihre Bedenken beseitigt.

...Braunschweiger Oberlandesgerichtsrat Helmut Kramer erzwang sich gegen heftigen Widerstand den Zugang und schrieb die Geschichte "Oberlandesgerichtspräsidenten und Generalstaatsanwälte als Gehilfen der NS-,Euthanasie’" für die Fachzeitschrift Kritische Justiz auf. Dabei unterliefen ihm Fehler: Er meinte, die Generalstaatsanwälte und Oberlandesgerichtspräsidenten seien 1941 alle in "Amtsleiteruniform" erschienen, also auch der Generalstaatsanwalt Jung, den er zudem versehentlich in den erst kurz vor Kriegsende erworbenen Rang eines Oberlandesgerichtspräsidenten versetzte.
https://www.zeit.de/1990/44/in-alter-rabentraulichkeit/seite-2

Wo ist jetzt die Beleidigung bzw. üble Nachrede?

Die Generalstaatsanwälte und Oberlandesgerichtspräsidenten waren zwar aufgefordert, in "Amtsuniform" zu erscheinen. Dies heiße aber nicht, daß auch jeder – und zumal Vater Jung – so erschienen wäre.
Dem Sohn eines zu Recht Beschuldigten ist es fünfzig Jahre nach der Tat sogar gelungen, die verlorene Ehre seines Vaters zu retten. Er hat vor dem Landgericht in Bonn das gegen ihn anhängige Strafverfahren per Vergleich mit wechselseitiger "Ehrenerklärung" beendet.

Dazu ein paar Fragen:

Wo sehen Sie die fachlichen und methodischen Kompetenzen zur Aufarbeitung historischer Vorgänge bei "Juristen" (als solchen)? Würde das nicht eher in Ihre Zunft fallen?

Eine Aufarbeitung der "Schuld" im juristischen Sinn ist im Rahmen eines Strafprozesses sicherlich möglich, scheitert aber in den meisten Fällen an einem naheliegenden Verfahrenshindernis. Aus meiner Sicht eine Schande, aber jetzt eben leider nicht zu ändern.

Eine Bewertung der "Schuld" der NS- und Nachkriegsjustiz im moralischen Sinn unterfällt nicht juristischen Kategorien und gehört in den allgemeinen gesellschaftlichen Diskurs, an dem sich Juristen, wie alle anderen, beteiligen sollen, aber nicht kraft ihrer Ausbildung eine besondere Kompetenz haben, kraft derer ihr Wort in diesem Rahmen besonderes Gewicht hätte.

Wenn Sie eine Aufarbeitung der Vergangenheit, auch der Nachkriegsvergangenheit, durch die formelle Justiz als Institution ansprechen, dann würde ich zB einen Besuch im Foyer des OLG Hamm und einen Besuch der diversen Wanderausstellungen zum Thema in Justizbehörden vorschlagen. Die Art und Weise der Behandlung der Ihnen wichtigen Themen können wir dann nachher sachbezogen und konkret - nicht im Rahmen pauschaler Vorwürfe - diskutieren.

Wenn Sie schließlich eine Verantwortung  der einzelnen Juristen fordern sollten, sich in Auseindersetzung mit den Fehlern der Vergangenheit Maßstäbe für das Verhalten in der Zukunft zu erarbeiten, wäre ich bei Ihnen. Inwieweit dies "Juristen" in ihrer Gesamtheit tun, vermag ich nicht zu beurteilen, würde aber in der höchstricherlichen und verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung schon eine Tendenz zur Stärkung der individuellen Freiheiten auch ggü dem Staat sehen. Sie nicht?

Ist es dann nicht ein gutes Zeichen, wenn Richter, die kaum je Strafanzeigen wegen Beleidigung stellen, sich durch den Freisler-Vergleich so angegriffen fühlen, dass es zu einer Anzeige kommt?

Sicherlich ist es keine Lösung, wenn sich Richter vollkommen unabhängig von den aktuellen gesellschaftlichen Verhältnissen mit der Anwendung von Recht und Gesetz befassen. Andererseits ist die Rechtsprechung kein Mittel zur gesetzesunabhängigen Gestaltung der Gesellschaft durch Richter. Die Diskussionen um Richterrecht, Verfassungswandel und Fehlermanagement in der Justiz sprechen insbesonder auch den juristischen Kern des Problems an. Die Bindung an Recht und Gesetz ist umfassend, die Judikative hat keine legislative Funktion. Verfassungswidrige Gesetze müssten aber in einer tatsächlich unabhängigen und verfassungsgebundenen Rechtsprechung schnell zur Disposition gestellt werden. Der juristisch korrekte Umgang mit der Gewaltenteilung und den Grundrechten ist gemäß Grundgesetz der wesentlichste Schutz vor Entwicklungen, die zu einer Richterschaft wie beispielhaft Freisler und Co. führen. Diese war erst das Ergebnis einer verhängnisvollen Entwicklung der sich nicht am geltenden Recht bindenden Richterschaft in der Weimarer Republik. Die Anfälligkeit des juristischen Denkens für Obrigkeiten und Selbstgefälligkeit ist auch heute topaktuell. Ist es aus politisch-ethischen oder aus juristischen Gründen beleidigend, mit Freisler verglichen zu werden? Hätte nicht die juristische Klärung des Rechtsbeugungsvorwurfs, ggf. über eine Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung, mehr juristische Substanz, als sich vermeidend mit der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schmähkritik zu verzetteln. Und natürlich ist der juristische Vergleich des Vorgehens eines tatsächlich rechtsbeugenden Richters mit dem anderer verbrecherischer Richter legitim und keine Beleidigung. Ich denke, die Richterschaft bewegt sich in eine gesellschaftliche und juristische Sackgasse, wenn man Befindlichkeiten und Pathos statt Sachlichkeit und Ethos huldigt.

0

Sehr geehrter Herr Obermann,

 

Zu meinem Bedauern, habe ich mich wohl leider missverständlich ausgedrückt. Es lag mir fern, hier den "Juristen" einen "schwarzen Peter" zuschieben zu wollen. Die Diskrepanz der konträren Sichtweisen ergibt sich  wohl aus der nicht immer gegebenen Übereinstimmung der Begriffe "Recht" (nach den Gesetzen und der Perzeption der Jurisprudenz) und "Gerechtigkeit" (vereinfacht ausgedrückt, nach dem menschlich angeborenen bzw. kulturell konnotierten moralischen Empfinden).

Es ist m.E. die Aufgabe der Rechtsgeschichte (auch dies war in Beitrag 1, vielleicht zu undeutlich vermerkt), also der Rechtshistoriker ggf. in Zusammenarbeit mit den Historikern, die Vergangenheit der NS-Justiz/Rechtssprechung aufzuarbeiten.

Eine Abwälzung dieser Aufgabe ist unzuläsig, da schließlich dei NS-Reichter Justiz betrieben haben. Auch die Rechtsgeschichte ist Teil des Faches Jura. Die Einordnung der historischen Rechtssprechung nach den damaligen Vorgaben (in diesem Fall: des NS-Regimes) obliegt dem Juristen, sie ist sein ureigenste Terrain. Der Historiker dagegen ist zuständig für die geschichtliche Einordnung und alles, was es drum an zusammenhängen und Biographischen herum zu eruieren gibt. Es handelt sich auch gar nicht um pauschale Vorwürfe - das ist eine irrige Lesart- , da Ihnen bei Kenntnis der Literatur zur NS-Justiz schnell auffallen würde, dass die Namen der Richter und Beisitzer die unter den vielen Urteilen der NS-Justiz stehen, abgesehen von dem berüchtigten Namen "Freisler" in der Regel völlig unbekannt sind.

Ob es als herausstechende Beleidigung zur Anzeige gebracht werden muss, wenn ein Richter mit "Freisler" vergleichen wird oder überhaupt dieser Vergleich gezogen werden darf, überlasse ich der Justiz. Der hier verhandelte Fall wirft dem Richter ja, soweit man dies hier ersehen kann, in der Sache vor, nicht aus Überzeugung, sondern intransparent bösartigig oder rechtsverdreherisch zu handeln. Der Vergleich zu Feisler sollte m.E. natürlich in irgendeiner Weise geahndet werden, ebenso wie der Vorwurf in der Sache selbst (Verahndlungsführung des Richters) einer Befragung durch Zeugen/Beisitzer etc. unterworfen werden könnte. Aber das ist nicht mein Ressort und ich erlaube mir nicht weiter, da hineinzureden, aber meine Ansicht als Akademiker und Bürger darf ich vielleicht dennoch äussern. Nun sollten vielleicht Kategorien erarbeitet werden, ob überhaupt oder welche historischen Personen aus der NS-Zeit, so man denn aufgebracht oder in Rage ist, zum Vergleich herangezogen werden dürfen ohne Gefahr zu laufen, den Tatbestand der Beleidigung zu erfüllen. Mit Dank für Ihre Auferksamkeit und freundlichen Grüßen, ich werde mich nun nicht mehr weiter äußern, da ich nun alles dazu gesagt habe und es sich ja eher um eine Seite für Juristen handelt.

 

 

0

Mir fällt keine schlimmere Beleidigung für einen Richter ein als der Vergleich mit Freisler. Wenn dieser straflos sein soll, muss das verbale Weniger (z.B."Hurensohn", "Fick deine Mutter“, „Drecksau“, „Schwanzlutscher", „Pisser", „krasse Vergewaltiger", „Wichser" und "ihr seid alle scheiße" vgl. AG München, 29.12.2015, Az. nicht bekannt, auf https://www.anwalt.org/beleidigung/)   ja wohl auch straflos sein. Ist ernstlich gewollt, dass Richter nach Belieben beleidigt werden dürfen?

0

Schulze, jetzt hören Sie doch endlich auf rumzujammern. Natürlich gab es zahlreiche Nazirichter, die auch in der Bundesrepublik weiter im Staatsdienst (Politik, Justiz und Verwaltung) waren, ohne allzuviel von ihrer Gesinnung abzulegen. Das waren die Nazirichter im neuen Deutschland (auch in der Politik, Filbinger und Co.) und zumindest vereinzelt gibt es immer noch Richter mit stramm rechter Gesinnung. Das ist einfach die Wahrheit, warum wehren Sie sich so dagegen? Der Wahrheitsbeweis ist doch erbracht. Darüber hinaus gibt es auch immer wieder Voreingenommenheit und Unterdrückung von Fakten, die durchaus an Freisler erinnern. Die Methoden sind dann dieselben, auch wenn die rechte Gesinnung fehlt.

Hingegen dürfte es wesentlich schwerer sein, den Wahrheitsbeweis zu führen für eindeutige  Beleidigungen wie "Drecksau" oder "Schwanzlutscher".

0

Welcher aktuell tätige Richter in Deutschland soll  "verantwortlich für etwa 2600 Todesurteile in den von ihm geführten Verhandlungen" (https://de.wikipedia.org/wiki/Roland_Freisler ) sein? Wer allen Ernstes heute tätige Richter für vergleichbar mit diesem Ungeheuer hält, verharmlost die nationalsozozialistische Schreckensherrschaft maßlos. 

0

Wäre die Todesstrafe heute gesetzlich auch möglich, dann gäbe es innerhalb der letzten 60 Jahre Richter, die noch viel mehr Todesurteile auf dem Buckel hätten gerade für den Tatbestand der Beleidigung bzw. Volksverhetzung etc.
Auch in den USA, China und vielen anderen Ländern ist die Todesstrafe völlig legitim. Wenn das jeweils so ist, dann wird einem ununterbrochen von vielen Juristen vorgebetet wie richtig und korrekt es ist und "ausserdem leben wir in einem Rechtsstaat". Auch im Dritten Reich hatte man einen völlig korrekten "sozialen materiellen" Rechtsstaat.
Es hätten nicht so viele mitgemacht, wenn es kein korrekter Rechtsstaat gewesen wäre, sondern ein "Unrechtsstaat". In jeder Gegenwart erzählt einem der Staat, dass man in einem Rechtsstaat lebt und vielleicht 80% der machhabenden für den Staat arbeitenden Menschen sagen einem das auch.

Die Justiz hätte Roland, wie ich schon ausführte, sehr sehr wahrscheinlich wieder in den Justizdienst übernommen. Was man mit vielen anderen der Blutrichter auch gemacht hat, die man sogar hoch belohnt und belobigt hat. Der BGH in der BRD hat festgestellt, dass man den Richtern keinen Vorwurf machen kann:

Die Begründung ist ein Dokument der Rechtsgeschichte: "In einem Kampf um Sein oder Nichtsein", so der BGH seinerzeit, seien "bei allen Völkern von jeher strenge Gesetze zum Staatsschutz erlassen worden". Einem Richter könne "angesichts seiner Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze" kein Vorwurf daraus gemacht werden, wenn er "glaubte", Widerstandskämpfer "zum Tode verurteilen zu müssen".
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-9180336.html

Hätten Sie sich damals so geäussert wie jetzt, dann wären Sie wegen Beleidigung bzw. Volksverhetzung evtl. sogar hingerichtet worden und zwar vielleicht von Roland Freisler persönlich, den Sie direkt beleidigt hätten und zwar vollkommen legitim in einem Rechtsstaat was Ihnen auch etwa 80% aller Staatsjuristen ausdrücklichst erklärt hätten und das es zum Staatsschutz unbedingt notwendig ist, weil es so richtig ist.
Hätte Roland Freisler den Krieg überstanden und wäre wieder in den Justizdienst übernommen worden mit höchsten Karrieren und höchsten Lob, dann wären Sie für ihre eigene Aussage gemäss ihrer Rechtsansicht heute auch wegen Beleidigung zu verurteilen was man auch mit der BGH-Entscheidung begründet hätte.

Heute sagt der Staat, dass Sie das was Sie sagen aber sagen dürfen und den heutigen Staat damit indirekt loben dürfen.
Aber Sie wollen die Kritik am Staat, die damals zur Verurteilung geführt hätte, heute auch wieder einführen und diese soll genau so wie damals nicht erlaubt sein. Weil wir natürlich in einem Rechtsstaat usw. leben und das damals alles viel schlimmer war. Aber genau damit hat man damals die Einschränkung der Meinungsfreiheit auch begründet oder man hat andere Begründungen aufgeführt. Alles was der gewaltausübende Staat gerade sagt ist also richtig. Aber das war damals auch so.

Diese Zustände von damals möchte man gerade heute nicht mehr haben und daher eine höhere Meinungsfreiheit insbesondere gegenüber dem gewaltausübenden Staat. Dem Opfer von staatlichen Gewalttaten soll heute eben im Unterschied zu damals eine höhere Meinungsfreiheit über die ihm widerfahrene staatliche Gewalt zustehen.
Während Sie es genau wie damals haben wollen, dass das Opfer staatlicher Gewalt am besten alle Staatsorgane dafür loben muss, weil... (Die Begründung ist dann eigentlich egal, weil jede Äusserung die das kritisiert mit irgendeiner Begründung immer eine Beleidigung darstellt.).

In der vorliegenden Aussage ging es gerade nicht um irgendwelche Todesurteile, die gefällt worden sind und darum, dass Todesstrafen perfide sind, denn heute werden gerade keine solchen gefällt, sondern um eine gleiche perfide oder noch perfidere Rechtsfindung, dann eben ohne Todesurteile. Es wurde die Perfidität, die in der Rechtsfindung liegt beanstandet.
Man kann auch mit einer noch perfideren Rechtsfindung als wie die von Roland Freisler heute verurteilt werden insbesondere gerade, weil einem ja heute gesagt wird, dass es damals ganz schlimmes Unrecht war aber heute sind wir gut:

„Im Hinblick auf das unerlässliche Vertrauen der Bürger ihn die Rechtsordnung als Ganzes ist deshalb das Justizunrecht die wohl zerstörerischte Form des Unrechts überhaupt…“ (Er spricht auch von Richterkumpanei).
Rolf Bossi, Rechtsanwalt in seinem Buch Halbgötter in Schwarz

Um das zu verstehen müssten Sie auch mal persönlich jemand sein, der eine solche Perfidität an Unrecht erlebt und an dem diese heute praktiziert wird und nicht jemand der von dem Unrecht profitiert. Und je weniger es sind, denen solches Unrecht widerfährt um so schlimmer ist es für den Einzelnen.

Das ist völlig absurd.

Allerdings ist Querulantentum ein ziemlich verbreitetes Phänomen. Typisch dafür ist, dass vermeintlich oder tatsächlich falsche Entscheidungen (die gibt es natürlich, auch Richter machen Fehler, auch in höheren Instanzen) als absolut unerträglich angesehen werden und als Bezugspunkt völlig unangemessener Wertungen und Vergleiche genommen werden.

 

0

Schulze schrieb:

Das ist völlig absurd.

Allerdings ist Querulantentum ein ziemlich verbreitetes Phänomen. Typisch dafür ist, dass vermeintlich oder tatsächlich falsche Entscheidungen (die gibt es natürlich, auch Richter machen Fehler, auch in höheren Instanzen) als absolut unerträglich angesehen werden und als Bezugspunkt völlig unangemessener Wertungen und Vergleiche genommen werden.

 

Für meinen Teil habe ich es gelernt, mit der Begrifflichkeit des "Querulantentum" höchst restriktiv umzugehen.

Wer auf den Rechtsstaat vertraut und auch auf ihn baut, der muß doch zutiefst verunsichert bis sehr ungehalten sein, wenn der Rechtsstaat und seine Justiz und seine Gerichte eigene Vorgaben und Regeln nicht selber auch penibel einhalten, oder aber Zirkelschlüsse mit einer Selbstreferenzialität produzieren, das sind aber klare Fehler wegen einer in ihnen enthaltenen Unlogik.

So wie ich es verstehe, kämpft Herr Würdinger nur dagegen an, Herr Schulze.

Wenn Sie es aber für besser halten, das nun auch noch alles stillschweigend hinzunehmen, dann dürfen Sie das natürlich tun, als Ihren eigenen Weg, Herr Würdinger aber geht eben seinen anderen Weg.

Im übrigen ist "Querulanz" ein Vorwurf, der auch den vier bekannten hessischen Steuerfahndern ja damals ebenfalls gemacht wurde. Der aber war ja unberechtigt.

Am Rande verweise ich aber auch mal auf Herrn Dr. jur. h.c. Gerhard Strate, einen "Berufsquerulanten" aus der Champions League (Zitat):

"Der Berufs-Querulant"

Link: https://www.strate.net/de/person/der_berufsquerulant.html

Und nun zeigt er offensichtlich erneut seine Klasse, siehe https://community.beck.de/comment/78260#comment-78260

und https://www.strate.net/de/dokumentation/index.html

Besten Gruß

GR

0

Berufsquerulantentum ist auch etwas völlig normales und wenn man darauf als Betroffener trifft ist es unerträglich.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Bürger und Anwälte, die Rechte bei Gericht geltend machen auch nur annähernd so querulant sein können wie es selten bei Richtern mit Amtseid vorkommt.

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen.

Um das zu gewährleisten muss es schon eine Portion Querulanz bei Gericht geben:
Thomas Darnstädt: „Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz. Das ganze System der Dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis das man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das in Frage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschliessende Urteile fällt in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich allemöglichen Leute aus, die schlichtweg pfuschen.“ 3 Sat-Doku vom 02.06.2015

Und wenn die Fehler aufrechterhalten werden sollen, dann wird auch mal eine Querulanz in der Justiz praktiziert, die ebenfalls völlig absurd ist und die man gar nicht mehr beschreiben kann.

Dabei stellt man dann manchmal auch das folgende bei Richtern und Staatsanwälten fest, die ich auch bei Richter Dr. P. festgestellt habe, was mir aber nicht erlaubt ist:
„Wenn jemand inkompetent ist, dann kann er nicht wissen, dass er inkompetent ist. […] Die Fähigkeiten, die man braucht, um eine richtige Lösung zu finden, [sind] genau jene Fähigkeiten, die man braucht, um eine Lösung als richtig zu erkennen.“
– David Dunning

Ein Richter Dr. P., der später zum leitenden Staatsanwalt befördert wurde als Sprungbrett auf der Karrierleiter in Bayern, erklärte folgendes wortwörtlich als Zeuge, natürlich rein Wahrheitsgemäss wie festgestellt wurde:
"Eine strafbare Beleidigung liegt immer dann vor, wenn sich jemand durch die Aussage eines anderen Menschen beleidigt fühlt".
Und der Pflichtverteidiger hat auch nichts gesagt. Es hat auch nichts geholfen, denn die waren auch von ihren sonstigen rechtlich schwachsinnigen Aussagen auch ansonsten zu 100% überzeugt, denn schliesslich stammen diese von Richtern mit Prädikatsexamen.

Dafür wurde der zu Verurteilende psychologisch untersucht. Er leidet an rechtlichen Wahnvorstellungen wie die Richterin erklärte, weil er das was die Juristen da machen für kollegiales korruptes Querulantentum hält. Der Pflichtverteidiger weiss also wie er seine Untersuchung vermeidet um nicht auf den gleichen Stand von "rechtlichen Wahvorstellungen" zu gelangen.

Danach litt dann das VG-Bayreuth, der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Deutsche Bundestag an den gleichen rechtlichen Wahnvorstellungen wie der zu Verurteilende aber auch das hat das Querulantentum dort im weiteren Verlauf nicht gestört.

Tja, seine "Klasse" hat Strate ja auch mit der Strafanzeige namens des Herrn Schulte-Kellinghaus bewiesen, die bis zum OLG Karlsruhe erfolglos blieb und deren rechtliche Basis (Du sollst Deine Richter nicht ermahnen, das ist nämlich eine Nötigung) mit der Entscheidung des BGH vom 7.9.2017 sich in Luft aufgelöst hat....
Dass Schulte-Kellinghaus eine  Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe eingelegt hat, mit der sein Klageerzwingungsantrag abgewiesen wurde, habe ich jedenfalls noch nichts gehört oder gelesen.

0

Gast schrieb:

Tja, seine "Klasse" hat Strate ja auch mit der Strafanzeige namens des Herrn Schulte-Kellinghaus bewiesen, die bis zum OLG Karlsruhe erfolglos blieb und deren rechtliche Basis (Du sollst Deine Richter nicht ermahnen, das ist nämlich eine Nötigung) mit der Entscheidung des BGH vom 7.9.2017 sich in Luft aufgelöst hat....
Dass Schulte-Kellinghaus eine  Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe eingelegt hat, mit der sein Klageerzwingungsantrag abgewiesen wurde, habe ich jedenfalls noch nichts gehört oder gelesen.

Auch in der Champions League geht ja schon mal ein Spiel verloren und auch ansonsten ist nicht jeder Schuß ein Treffer.

Das müßten Sie doch auch bestens wissen, wenn ich Ihre bisherigen Einlassungen hier mir nur so betrachte, auch die ja bereits gelöschten.

0

Gast schrieb:

Tja, seine "Klasse" hat Strate ja auch mit der Strafanzeige namens des Herrn Schulte-Kellinghaus bewiesen, die bis zum OLG Karlsruhe erfolglos blieb und deren rechtliche Basis (Du sollst Deine Richter nicht ermahnen, das ist nämlich eine Nötigung) mit der Entscheidung des BGH vom 7.9.2017 sich in Luft aufgelöst hat....
Dass Schulte-Kellinghaus eine  Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Karlsruhe eingelegt hat, mit der sein Klageerzwingungsantrag abgewiesen wurde, habe ich jedenfalls noch nichts gehört oder gelesen.

Und welches Problem sehen Sie denn darin, daß nicht alles dabei gelungen ist, auch bei ihm? Inwiefern schmälert das denn seine Erfolge?

 

0

Was ist aus Ihrer Sicht absurd?

  1. (Auch) Richter machen Fehler. - Das bestätigen Sie. Also ist es nicht absurd zu behaupten, dass es falsche Entscheidungen zu Lasten Betroffener gibt.
  2. Auch in höheren Instanzen werden Fehler gemacht. - Das bestätigen Sie. Also ist es nicht absurd zu behaupten, dass in höheren Instanzen zu Lasten Betroffener falsche Entscheidungen nicht korrigiert und richtige Entscheidungen in falsche Entscheidungen verwandelt werden.

  3. Die Fehlerhaftigkeit aus 1. und 2. ist natürlich gegeben?

  4. Es gibt oder es gibt keine Möglichkeit der Unterscheidung zwischen vermeintlichen oder tatsächlichen Fehlentscheidungen?

  5. Können Fehlentscheidungen absolut unerträglich sein? Für Betroffene? Für den entscheidenden Richter? Für die Justiz? ... 

  6. Eine absolute Unerträglichkeit kann oder kann nicht objektiv festgestellt werden?

  7. Die Sicht des (möglicherweise) objektiv, zumindest jedoch subjektiv von Fehlentscheidungen Betroffenen kann/darf von diesem als Bezugspunkt für Wertungen und Vergleiche genommen werden?

  8. Wertungen und Vergleiche können unabhängig von konkreten Feststellungen zu 1. - 7. als völlig unangemessen festgestellt werden?

  9. Fazit aus 1.-8. ist, dass Querulantentum ein ziemlich verbreitetes Phänomen ist? 

0

Sehr geehrter Herr Lippke, ich bin selbst schon von falschen Entscheidungen zu meinen Lasten betroffen gewesen. Das gehört zum Leben dazu. Bei freiheitseinschränkenden Entscheidungen wird es zugegebenermaßen problematischer als dann, wenn es -nur- um Geld geht. Ich halte es auch durchaus für vertretbar, wenn Richtern aus Anlass bestimmter Entscheidungen Blödheit, Faulheit o.ä.  vorgeworfen wird. Aber der Vorwurf der Rechtsbeugung ist schon etwas ganz anderes; die gibt es glücklicherweise extrem selten. Und der Vergleich mit einem Freisler ist selbst davon noch Welten entfernt.Mit freundlichem Gruß

0

Ich denke nicht, das Falsches unkorrigiert zum Leben dazu gehört. Man kann einen Fehler machen, ihn korrigieren oder wenigstens für die Folgen einstehen. Daraus lernen heißt Erfahrung. Fehler gehören also nicht zwangsläufig zum Leben, kommen aber vor. Fehler sind nicht zu verwechseln mit objektiv Falschem, dessen richtige Eigenschaften und Bestandskraft nur behauptet wird. Gehen Sie zum Händler, um sich ein altes, kaputtes Auto als nagelneu verkaufen zu lassen? Sie bemängeln sicher den Kauf, der Händler gesteht: Stimmt, falsches Auto, ist jetzt aber so. Pech gehabt! Spätestens wenn es ihr letztes Geld war und Sie nicht wissen, wie sie nun zu ihrem Job kommen sollen, können Sie einen blöden oder faulen Richter für diesen Fall nicht auch noch gebrauchen.

Ich weiß nicht, ob ich blöde oder faule Richter schon kennengelernt habe. Mir kam es nicht so vor. Voreingenommenheit und die vorgefasste Absicht in eine bestimmte Richtung zu entscheiden, führt zwar teilweise zu hanebüchenen Begründungen, kognitiven Totalausfällen bei der Sachverhaltsaufnahme und wirrer Logik der Entscheidung, hat aber eigentlich nichts mit Blödheit oder Faulheit zu tun. Allenfalls die Annahme, dass sich Rechtssuchende schon mit dem falschen Ergebnis zufrieden geben werden (müssen), könnte eine Faulheit erklären. Das funktioniert aber nur dann, wenn man diese Erwartung auch verbreitet. So wie Sie es scheinbar tun. Der Anspruch auf Bestandskraft von Falschem ist ziemlich blöd, führt tendenziell sicher auch zu Denkfaulheit und Sinnentleerung. Ein Vorwurf sollte aber schon einen realen Anlass haben. Verweigerte Fehlerkorrektur rechtfertigt natürlich die Besorgnis der Befangenheit und auch den Verdacht der Rechtsbeugung. Damit dem grundsätzlich nicht nachgegangen wird, sollte man Beleidigungen und auch Freisler-Vergleiche meiden. Dann passiert einfach nichts. Aber auch ein unterscheidender Vergleich mit dem Vorgehen von Freisler führt in diesem Kontext offensichtlich nicht zur Klärung des Rechtsbeugungsvorwurfs, sondern nur zur Abwägung der Rechtsgüter unter fiktiver Annahme des begründeten Rechtsbeugungsvorwurfs. Ungelöst bleibt also in jedem Fall die Frage, ob nun der Vorwurf der Rechtsbeugung zutrifft. Zu Ihrer Behauptung des sehr seltenen Auftretens von tatsächlicher Rechtsbeugung, passt demnach die gleichzeitige Entrüstung über den Freisler-Vergleich. Denn wie kann man nur annehmen, dass über den Umweg des Freisler-Vergleichs eine Verdachtsprüfung zur Rechtsbeugung erreicht werden kann? Das geht doch gar nicht. Wie oft müssten wohl sonst Freisler-Vergleiche in den Raum gestellt werden? Das kann doch keiner wollen.

0

Grüß Gott Herr Lippke,

gut zwei Jahre, nachdem Sie Ihren Kommentar verfasst haben, geht die Diskussion nunmehr dazu über, was ich mit meinem Freisler-Vergleich seinerzeit bezweckt hatte. Denn, wie Sie damals schon richtig vermutet hatten, hatte ich meinen Freisler-Vergleich von Anfang an nicht als Selbstzweck konzipiert. Bei dieser Gelegenheit muss ich Ihnen das Kompliment machen, dass Ihr Kommentar auch noch gut zwei Jahre später äußerst lesenswert ist.  

Viele Grüße aus München   

Gast schrieb:

Denn wie kann man nur annehmen, dass über den Umweg des Freisler-Vergleichs eine Verdachtsprüfung zur Rechtsbeugung erreicht werden kann? Das geht doch gar nicht. Wie oft müssten wohl sonst Freisler-Vergleiche in den Raum gestellt werden? Das kann doch keiner wollen.

Warum geht das nicht?
Es kommt ja nicht nur auf den Freisler-Vergleich an, sondern insbesondere auf den Sinngehalt, der darin liegt.
Ein plumper Freisler-Vergleich macht keinen Sinn und der wäre evtl. auch strafbar.
Auf Basis des Sinngehaltes sollte man sich damit beschäftigen ob man unter dem Deckmantel des heutigen Rechtsstaates in Justizschönheit eben nicht gleiches Unrecht tätigt wie damals (Und das damalige Recht in einem sozialen materiellem Rechtsstaat wird ja heute als solches wahrgenommen). Wobei es nicht um die Gewalthöhe geht, sondern um den Unrechtsgehalt bei den Entscheidungen.
Das das Unrecht ist was Roland Freisler gemacht hat, das verstehen die Richter. Das sie selbst gleiches Unrecht machen, das verstehen sie nicht, weil wir heute in einem sozialen formellen Rechtsstaat leben und es daher gar kein Unrecht sein kann.
Damals in der Gegenwart konnte es auch kein Unrecht sein, da man in einem korrekten sozialen materiellen Rechtsstaat lebte.
Unrecht ist nicht nur aufgrunddessen legitim, dass man es unter dem Deckmantel eines Rechtstaats als Justizschönheit tätigt.

Auf entsprechende Vergleiche reagieren sie und ganz besonders, wenn sie diesen Vergleich verstanden haben und ihnen ihre Unrechtmässigkeit bewußt wird. Ohne entsprechenden Vergleich interessiert die in der Regel gar nichts aber überhaupt nichts.
Aber was machen sie, sie dreschen auf ihre Opfer ein, die sich darüber beschweren anstatt etwas zu verbessern.

Postbote Dr. Dr. Gert Postel: „Die Psychiatrie hat sich extrem angegriffen durch mich, weil diese sich im Spiegel gesehen hat. Im Spiegel sahen die Psychiater hässlich aus und unbegabt wie sie sind haben sie auf den Spiegel eingeschlagen statt zu lernen."

Man kann Ihnen mit einem entsprechenden Vergleich eben auch mal den Spiegel vorhalten, wenn sie nicht in der Lage sind es anders zu verstehen.

Die Analogie des Freisler-Vergleichs von Herrn Würdinger mit der Tätigkeit des Gert Postels als Psychiater ist hübsch dargestellt, da wurde ja auch einem System ein Spiegel vorgehalten. Allerdings hatte Gert Postel zwar einen Systemwiderspruch aufgezeigt, daraus aber keine Zeitenwende konstruiert, die auch neue System-Widersprüche dann beinhaltet.

0

Jeder Versuch nämlich, aus der Justiz ein in sich widerspruchsfreies System zu gestalten, das auch keine Fehler mehr produziert, geht fehl.

0

Es hatte nicht Herr Würdinger beantstandet, sondern der Betreiber des grössten Justizkritischen Blog der Welt, dessen Nennung auch hier verboten ist. Ich beschäftige mich seit über 20 Jahren in meinem Blog als Nichturist mit "Justizirrtümern".
Seitdem habe ich über 100 Strafanträte erhalten von denen ich weiß. In bisher 3 Willkürverfahren wurde ich veruteilt in 20 Jahren. Das ist Justizl.

Ich habe auch Hauptschulabschluss und das ist wirklich so.

GDSK – unterliegt am AG-Minden (21C228/11). In mindestens 5 Gerichtsverfahren haben Anwälte falsch beraten. Geistig abartig schwer erkrankter unzurechnungsfähiger Prolet mit „rechtlichen Wahnvorstellungen“ konnte es mal wieder besser, 29.11.2011/02.11.2015
Falscher Staatsanwalt in Itzehoe ohne juristische Kenntnisse mit Hauptschulabschluss vertrat die Staatsanwaltschaft im Gerichtssaal, 26.04.2006

Und wo bleibt das Schiksal des einzelnen Menschen in der Justiz.

Grüß Gott Herr Lorenz,

freut mich, dass Sie an der Diskussion über meinen Freisler-Vergleich teilnehmen. Wie Sie sehen, hat meine Angelegenheit inzwischen Fortgang genommen. Im Moment versuche ich, die bayerische Opposition für meine Angelegenheit zu interessieren. Es würde mich freuen, wenn Sie mit Ihren publizistischen Mitteln mein Anliegen unterstützen könnten.

Viele Grüße aus München

Erkläre es den Juristen.

EIN HOCH AUF ROLAND FREISLER (Der in der bayerischen Justiz auch weiterhin Karriere gemacht hätte) Es bleibt dabei: Die Kleinen werden gehängt. Doch für die Großen gibt es eine Neuerung: Man läßt sie nicht mehr einfach laufen. Nein, man geleitet sie neuerdings mit Musik zum Ausgang und verabschiedet sich unter Entschuldigungen und auf Kosten der Staatskasse von ihnen.
http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-45876585.html; http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13512519.html

Experten schätzen, dass 10% der Häftlinge in deutschen Gefängnissen unschuldig einsitzen und 20% aller Entscheidungen falsch sind, 12.12.2012

25 EUR/Tag Entschädigung für Unschuldige im Knast. Ein Witz, über den Sie besser nicht lachen – denn es kann jeden treffen, 07.05.2013

Fall Maquardt: Forensiker Mark Benecke fordert Glaubhaftigkeitsgutachten, Justiz geht über Leichen um keine Fehler zugeben zu müssen.
Kim Jung: "Ich habe auch das Gefühl, dass es unvorstellbar ist für die Justiz, dass jemand unschuldig verurteilt ist."
Das sieht auch Thomas Darnstädt so, der Grund ist für ihn klar:
Thomas Darnstädt: "Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz. Das ganze System der Dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis das man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das in Frage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschliessende Urteile fällt in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich allemöglichen Leute aus, die schlichtweg pfuschen." 3 Sat-Dou vom 02.06.2015

Rechtsprechung ist keine Wissenschaft. Sie ist kein naturwissenschaftlich-mathematischer Prozess, sondern Menschen entscheiden. Richtig und falsch sind da oft zweifelhafte Kategorien. Allerdings gibt es auch meiner Meinung nach Entscheidungen, die eindeutig falsch sind. Solche Entscheidungen sind, sofern sie nicht nur von geringer Bedeutung sind, meist mit Rechtsmitteln angreifbar. Dass Obergerichte eindeutig falsch entscheiden, dürfte eher selten sein. Entscheidungen, die man für falsch hält, gibt es sicher mehr; dazu gehört für mich etwa die BVerfG-Entscheidung über die Zulässigkeit von Auslandseinsätzen.

Rechtsfrieden lässt sich nur erzielen, wenn Entscheidungen gelten, wenn die Rechtskraft wirkt. Die Bedeutung der Rechtskraft für den gesellschaftlichen Frieden kann gar nicht überschätzt werden.

Die Behauptung von Rechtsbeugung kann schnell bei der Hand sein, wenn jemand mit einer Entscheidung nicht zufrieden ist, dafür muss die Entscheidung nicht eindeutig falsch sein, sie muss nicht mal falsch sein. Dass ein Richter in der Realität das Recht beugt, dürfte ähnlich selten wie der Fall sein, dass Ärzte gesunde Menschen vorsätzlich umbringen.

Freisler hat weniger mit Rechtsbeugung als vielmehr mit Rechtsstaatswidrigkeit, mit Unmenschlichkeit zu tun.

1

Urteil des AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019

In dem Strafverfahren gegen

wegen Beleidigung

hat das Amtsgericht - Strafrichter - Coburg

aufgrund der Hauptverhandlung vom 03.12.2018, an der teilgenommen haben:

Richterin am Amtsgericht Krapf als Strafrichterin
Oberstaatsanwalt Dippold als Vertreter der Staatsanwaltschaft

für Recht erkannt:
1.    Der Angeklagte ist schuldig der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen.

2.    Er wird daher zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt.

3.    Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 185, 194Abs. 1, 21 StGB

In einem am 05.02.2018 vom Angeklagten auf der Seite www.xxxx.de publizierten und mit Fax vom selben Tag an die Staatsanwaltschaft übermittelten Artikel bezeichnete der Angeklagte ein Verfahren bei damals Richterin am Landgericht B. als „Willkürzjustiz“, in der „das Recht mit dem kollegialen familiären Staatsanwalt zu beugen ist“. Weiter behauptete der Angeklagte, dass der damalige Staatsanwalt I. ein „lügender Staatsanwalt“ gewesen sei.

Unter Bezugnahme auf das damalige Verfahren sprach der Angeklagte weiterhin davon, dass „die Richter [...] nur bezüglich ihrer bürgerschädigenden und kollegial korrupten Dienstausübung und dabei getätigten Willkür und Rechtsbeugung kritisiert [wurden]“.

Zur Bebilderung nutzte der Angeklagte ein aus der Zeit des Nationalsozialismus stammendes Foto, auf dem der Angeklagte den eigentlichen Text „Ich werde mich nie mehr bei der Polizei beschweren“ durch „Ich werde mich als sozial schwacher Prolet nie mehr über grosse Konzerne, die Justiz oder Grund- und Menschenrechtsverletzungen bei Gericht in Coburg oder Bamberg beschweren“ und stellte so einen Kontext zwischen den vom Angeklagten angegriffenen Personen und dem Nationalsozialismus bzw. dem dortigen Gedankengut her. Dieses Bild war zwar nicht auf dem ursprünglichen Fax, wohl aber auf der Internetseite zu sehen.

All dies geschah, um seine Missachtung auszudrücken.

Strafantrag wurde durch den Präsidenten des Landgerichts L. am 28.02.2018 form- und fristgerecht gestellt.

Der Angeklagte gab an, selbstverständlich dieses Schreiben verfasst zu haben. Er habe es auf seiner Internetseite www.xxx.de veröffentlicht. Möglicherweise habe er es auch an die Staatsanwaltschaft Coburg versandt, dies sei ihm jedoch nicht mehr erinnerlich. Allerdings versende er oftmals derartige Schreiben an Behörden. Seiner Ansicht nach handele es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Passagen nicht um Äußerungen beleidigender Natur, sondern lediglich um die „Wahrheit“.

Der vom Dienstvorgesetzten der betroffenen Richter, Herrn PräsLG L., gestellte Strafantrag wurde verlesen, ebenso das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 25.10.2014 aus dem Verfahren 123 Js 10673/12.

Der Angeklagte äußert sich in dem von ihm verfassten und am 05.02.2018 auf seiner Homepage publizierten Schreiben in ehrverletzender Weise über die damalige Richterin am Landgericht Coburg Barausch und den Staatsanwalt Imhof. Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme. Vielmehr erschöpfen sich die Ausführungen des Angeklagten in der Darstellung der aus Sicht des Angeklagten vorliegenden Unfähigkeit der beiden Geschädigten zur ordnungsgemäßen AusÜbung ihres Amtes, wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt. Das Schreiben des Angeklagten kann in seiner Gesamtheit einzig als Ausdruck seiner Missachtung gegenüber den Geschädigten bzw. deren Berufsausübung gesehen werden. Der Angeklagte hat sich daher der Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß §§ 185,194 Abs. 1,52 StGB schuldig gemacht.

§ 185 StGB sieht die Bestrafung mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vor. Dieser Strafrahmen war über die §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zu mildern (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 9 Monate), da beim Angeklagten die Steuerungsfähigkeit aufgrund der bei ihm vorliegenden psychiatrischen Störungen zum Zeitpunkt der Tat wohl in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt war. ...

Zu Gunsten des Angeklagten war dessen Geständnis zu werten. Zu seinen Lasten gehen die einschlägigen Eintragungen im Bundeszentralregister. Unter Berücksichtigung dieser Umstände hielt das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Tagessatzhöhe war entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 15,00 Euro festzusetzen.

gez. Krapf
Richterin am Amtsgericht

In der Hauptverhandlung wurde erklärt, daß es sich komplett um "Schmähkritik" handelt und daher brauche keinerlei Kontext etc. berücksichtigt werden.

Die Äußerungen erfolgten alle wegen einer Verhandlungs- und Urteilskritik, denn in einem vorhergehenden Verfahren aus dem Jahr 2014 wurde genau so verfahren wie jetzt:
[...] nur bezüglich ihrer bürgerschädigenden und kollegial korrupten Dienstausübung und dabei getätigten Willkür und Rechtsbeugung kritisiert [wurden]“

zB. Keine Schmähkritik:

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvR 482/13 –
ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lassen, niederträchtig und gegen das Recht. (…)

Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen | Vf. 100-IV-10
... der geschädigten Antragsteller mit den üblichen Lügen abgewiesen, massiv geltendes deutsches Recht gebeugt, und somit die Geschädigten durch ihre Lügen beleidigt und genötigt.

Aufgrund von §193 StGB nicht einmal eine strafbare Beleidigung:
Folgende Aussagen stellen innerhalb eines Gerichtsverfahrens mit Bezug auf den Streitgegestand keine Beleidigung dar (LG-Hamburg 307 O 361/08):
a. „(…) welches von kranken und lügenden Anwälten (…) missbraucht wird.“
b. „(…), dass Herr Anwalt ….. meines Erachtens nach psychisch krank und ein Lügner ist. (…) Das weiß er noch besser als ich.“

Es wurde zB. erklärt, dass es von der lügenden Richterin und dem lügenden Staatsanwalt gelogen ist, daß es Schmähkritik darstellt.

Das ist "Schmähkritik" und damit eine "stets strafbare Formalbeleidigung", so wie es im Jahr 2014 auch schon 3 Richter als Zeugen, die man damals vorgeladen hatte, wahrheitsgemäß ausgesagt haben:

Die Äußerungen des Angeklagten sind gerade keine sachlich vorgebrachte Tatsachenäußerungen, bei denen es auf Wahrheit oder Unwahrheit ankäme.

Es ist im übrigen Schmähkritik in irgendeiner Form die Tätigkeit von Richtern oder Staatsanwälten in eine Verbindung zum Nationalsozialismus herzustellen:
"wobei er zudem über die Bebilderung einen Zusammenhang zum Nationalsozialismus herstellt."

Nun weiß auch jeder warum man das gleiche Unrecht im Nazionalsozialismus auch nicht kritisieren konnte, denn es war genau so strafbar wie heute.

Desweiteren wurde Grundrechtsverstöße des Präsidenten L. kritisiert, der im vorliegenden Fall den grundrechtswidrigen Strafantrag gestellt hat (und zuvor schon einmal gegen Artikel 2 Abs. 1 GG zum Nachteil des zu Verurteilenden verstoßen hat) und zwar verletzte er die Gewaltenteilung und den Justizgewährsanspruch und zwar bis heute.
Darüber wurde sich auch im Landesjustizministerium beschwert. Eines Tages wurde ein Artikel vom Landesjustizminister Prof. Bausback veröffentlich in dem er erklärt, daß es sich bei Verstößen gegen den Justizgewährsanspruch um eine NS-Unrechtsjustiz handelt und das es sich bei einem Verstoß gegen die Gewaltenteilung noch einmal um eine NS-Unrechtsjustiz handelt.
https://www.donaukurier.de/nachrichten/bayern/Es-ist-unerlaesslich-die-V...

Diese Verstöße darf man aber nicht heute dort nicht im Einzelfall kritisieren wo diese tatsächlich getätigt werden.

Wie gelangen alle Menschen gemäß Artikel 3 Abs. 1 GG an entsprechende Entscheidungen gemäß der Schaufensterurteile des BGH oder BVerfG?

Zu nachfolgendem Kommentar die LTO-Presseschau:

LG Berlin zu Künast-Beleidigungen: In einem auf Beschwerde von Renate Künast (Grüne) ergangenen Abhilfebeschluss hat das Landgericht Berlin seinen heftig umstrittenen Beschluss vom vergangenen September teilweise korrigiert. Das LG hatte damals entschieden, dass zahlreiche Beschimpfungen der Politikerin als zulässige Meinungsäußerungen zu werten seien, da sie einen Sachbezug zu früheren Äußerungen Künasts aufwiesen. Im Abhilfeverfahren gelangten die Richter nun zu der Erkenntnis, dass Posts wie "Schlampe" oder "Drecks Fotze" lediglich herabsetzen sollten und daher als Formalbeleidigungen zu werten seien, wie lto.de (Markus Sehl) schreibt. Begründet worden sei die jetzige Entscheidung mit zusätzlichen Informationen hinsichtlich des Verfassers desjenigen Posts, der die beanstandeten Äußerungen nach sich zog. Berichte bringen auch FAZ (Constantin van Lijnden), tagesschau.de (Claudia Kornmeier) und zdf.de (Felix W. Zimmermann), der die "Selbstkorrektur" des Gerichts als "halbherzig" geraten einschätzt.

Belei­digung: Dürfen Richter dem Anwalt „narziss­tisch dominierte Dummheit“ vorwerfen?
Drei Richter einer Schwurgerichtskammer dürfen in einem Beschluss einem Rechtsanwalt als Nebenklägervertreter eine „narzisstisch dominierte Dummheit“ vorwerfen, nachdem der Rechtsanwalt den Richtern zuvor in einem Schriftsatz Rechtsbeugung vorgeworfen hat. Der Vorwurf ist nicht ohne weiteres ehrverletzend, jedenfalls von der Wahrnehmung berechtigter Interessen getragen, so das Landgericht Neubrandenburg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(Landgericht Neubrandenburg, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 23 Qs 5/19

Das Landgericht sah Beschimpfungen wie "Drecks Fotze" als nicht beleidigend an.
Das Gericht hatte am 9. September 2019 entschieden, dass Hass-Kommentare, die Künast bei Facebook erreichten, "haarscharf an der Grenze des von der Antragstellerin noch Hinnehmbaren" seien. Demnach liegt bei Beschimpfungen wie "Drecks Fotze", "Stück Scheisse" und "Geisteskranke" laut den Richtern "keine Diffamierung der Person der Antragstellerin und damit keine Beleidigungen" vor.
Die gerügten Äußerungen, um die es geht, reichen von "Stück Scheisse" über "Drecks Fotze" bis zu "Sondermüll". Zu insgesamt 22 Kommentaren auf Facebook, die sich gegen Künast richten, hatte das LG am 9. September 2019 entschieden (Az. 27 AR 17/19), dass es sich nicht um strafbare Beleidigungen handle. Die Aussagen seien "keine Diffamierungen der Person", sie wiesen vielmehr alle einen Sachbezug auf.

Bei Sachbezug muss NS-Vergleich keine verbotene Schmähkritik sein
1. Bedeutung und Tragweiteder Meinungsfreiheitsind schon dann verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Formalbeleidigung oder Schmähkritik eingestuft wird mit der Folge,dass sie dann nicht im selben Maß am Schutzdes Grundrechts teilnimmt wie Äußerungen,die als Werturteil ohne beleidigenden oder schmähenden Charakter anzusehen sind.
2. Historische Vergleiche mit dem Nationalsozialis mus oder Vorwürfe einer„mittelalterlichen“ Gesinnung im Ablehnungsgesuch einer Naturalpartei gegen einen Richter können besonderes Gewicht im Rahmender Abwägung haben, begründen aber nicht schon für sich besehen die Annahme des Vorliegens von Schmähkritik.Sie entbehren nicht eines sachlichen Bezugs, wenn sie sich wegen der auf die Verhandlungsführung und nicht auf den Richter als Person gerichteten Formulierungen nichts innerhaltend aus diesem Kontext lösen lassen und nicht als bloße Herabsetzung des Richters.BVerfG(2. Kammerdes ErstenSenats),Beschl.v. 14.6.2019– 1 BvR2433/17

Das man nur die berufliche Verhandlungsführung bzw. Urteile usw. kritisiert hat und weswegen, darf man zu seiner Verteidigung vor Gericht aber nicht sagen, denn das stellt selbst eine Beleidigung dar:
Unter Bezugnahme auf das damalige Verfahren sprach der Angeklagte weiterhin davon, dass „die Richter [...] nur bezüglich ihrer bürgerschädigenden und kollegial korrupten Dienstausübung und dabei getätigten Willkür und Rechtsbeugung kritisiert [wurden]“. Urteil des AG-Coburg 3 Cs 111 Js 2087/18 vom 03.01.2019

In dem vorstehenden Verfahren wurde Berufung eingelegt. Für die Berufung hat der Mittellose zu Verurteilende Reisekosten beantragt. Dabei stellten 2 Staatsanwälte fest und eine Richterin fest, dass die Entscheidung in der Berufung bestätigt werden wird.
Weil die Verurteilung bereits erfolgt ist, besteht keinerlei Anspruch mehr auf Reisekosten(vorschuss) gemäss der Staatsanwaltschaft. Reiseentschädigungen können nicht nachträglich erstattet werden.

Regel des Gesetzgebers (360-J Gewährung von Reiseentschädigungen):
1.3. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten nach der Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung geltend gemacht wird.

Die Verfassungsfeindlichkeit und die dabei erfolgten Verstösse gegen das Willkürverbot zu kritisieren stellt gemäss der Staatsanwaltschaft Coburg nochmals eine Beleidigung dar. Das Verfahren wurde eingestellt, weil in dem vorliegenden Verfahren das Urteil in der Berufung bestätigt werden wird.

Er darf das im Ansehen seiner Person sagen:
Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen, In Bayern haben die Richter „Narrenfreiheit“ mit „Verfolgungspsychose“ der StA, 04.12.2011
In einem Fachaufsatz zu einer strafprozessualen Frage hatte Fischer die Tendenz einzelner Instanzgerichte, durch „Bauernschläue“ und „Tricks“ die Rechte von Beschuldigten zurückzudrängen, angeprangert.…

Wie geht das zum Beispiel mit den Tricks:

Man führt das Verfahren wegen angeblicher Beleidigung der familiären Richterkollegen ("Systemfehler in Bayern", Der Spiegel 51/2013) nicht am Wohnsitz des zu Verurteilenden durch, sondern im über 400km entfernten Coburg bei den Kollegen.

AG-Coburg: 3 Cs 111 Js 2087/18
„Zusatz: Ein Formular zur Reisekostenentschädigung existiert nicht. Reisekostenentschädigung kann vor dem Termin formlos unter Beigabe der entsprechenden Nachweise über die Leistungsfähigkeit beim Amtsgericht Coburg beantragt werden.“

Amtsgericht AG-Coburg Az.: 3 Cs 111 Js 2087/18:
„Die Anträge des Angeklagten vom 19.11.2018 auf Gewährung von Tagegeld und vom 04.12.2018 auf Gewährung von Reisekosten werden abgelehnt.
… Hierbei ist Sinn und Zweck der Reiseentschädigung zu beachten: Diese soll die An- und Abreise zum Hauptverhandlungstermin sichern. Dieser hat jedoch bereits stattgefunden, sodass der Zweck, den der Vorschuss auf die Reiseentschädigung verfolgt, bereits entfallen ist.“

LG-Coburg 2 Qs 42/16 vom 18.05.2016, Richterin B.:
„Der Angeklagte ist zur Hauptverhandlung am 12.03.2014 von seinem Wohnort xxxxxx nach Coburg angereist und hat an der Hauptverhandlung des Amtsgerichts Coburg teilgenommen, ohne dass ihm zuvor die Kosten der Reise verauslagt worden sind. …Ein Erstattungsanspruch ist somit nicht gegeben.“

Über die Reiseentschädigung wird im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden, weil man im Falle der Verurteilung die Kosten ohnehin zu tragen hat:

3 Cs 111 Js 2087/18 vom 11.01.2019
…mit der Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld muss zunächst bis zum Abschluss des Verfahrens abgewartet werden,…
R., JOSekr’in, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

3 Cs 111 Js 2087/18 vom 27.03.2019
…mit Schreiben vom 11.01.2019 wurde Ihnen von hieraus bereits mitgeteilt, dass mit einer Bearbeitung Ihrer Anträge auf Gewährung weiterer Reisekosten und Tagegeld zunächst zugewartet wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
B. JVI, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Regel des Gesetzgebers, Pet 4-18-07-36-028633 Protokoll des Deutschen Bundestags Nr. 19/16:
„…Die Vorschrift findet im Vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antrag des Antragstellers auf Reisekostenerstattung nicht im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erfolgt.“

StA Coburg 110 Js 7243/19 vom 05.10.2019, LOStA L.:
…Die Entscheidung über die Bewilligung eines Tagesgeldes wurde von Ri’inAG K. zunächst zurückgestellt. Mit Beschluss vom 11.04.2019 konnte dieser Antrag abgelehnt werden, weil zwischenzeitlich eine Verurteilung des Angeklagten erfolgt war und dieser damit auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hatte, zu denen auch das Tagegeld und Reisekosten gehören. Der Beschluss vom 11.04.2019 entsprach der Sach- und Rechtslage und ist daher nicht zu beanstanden.

Reiseentschädigungen bzw. Reisekostenvorschüsse für mittellose Personen sind vom Justizgewährsanspruch komplett ausgenommen und über einen solchen Antrag brauche daher niemals entschieden werden.

OLG-Bamberg 8EK2/19 vom 15.04.2019 (noch einmal bestätigt am 07.05.2019):
Der Senat weist insoweit auf die dem Antragsteller bekannte, ausführlich begründete Entscheidung des Senats vom 11.11.2015, Az.8EK51/15, über seinen Prozesskostenhilfeantrag vom 21.10.2015 hin. An der dort dargelegten Rechtslage hat sich nichts geändert.Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass das Verfahren zur Gewährung von Reisekosten nach der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz über die „Gewährung von Reisentschädigungen“ [Anm.: Diese Verordnung regelt die Reiseentschädigungen und deren Vorschußzahlungen Reiseentschädigungsbekanntmachung – ReiBek] nicht dem Anwendungsbereich des § 198GVG unterfällt.
Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist hierin nicht zu sehen, eben sowenig eine Verletzung (sonstiger) Grund- und Menschenrechte, wie der Antragsteller aber erneut moniert.
Richter B., Richter B., Richter S., Richterin K.

Als mittellose Person braucht man also gar keine Reisekosten auch für die Berufung mehr beantragen, da darauf kein Anspruch mehr besteht und zusätzlich über einen solchen Antrag auch gar nicht entschieden werden braucht.

Der zu Verurteilende müsse das einfach glauben was ihm die Richter und Staatsanwälte sagen, weil er aufgrund seiner geistigen Krankheiten nicht das geringste rechtlich verstehen kann.

Richterin B. 02.11.2015 (LG-Coburg 3cs123js1067312): “Der Sachverständige B. gelangte unter Zugrundelegung der daraus gewonnenen Erkenntnisse aus psychiatrisch-psychologischer Sicht zu dem Ergebnis, dass beim Angeklagten jedenfalls eine forensisch relevante wahnhafte Störung vorliegt. Diese ergebe sich daraus, dass der Angeklagte in der Vergangenheit in einer Vielzahl von Schreiben an bundesdeutsche Justizbehörden zum Ausdruck gebracht hat, dass er Justizbehörden allgemein für weitgehend korrupt hält und sich von ihnen ungerecht behandelt fühlt.”

Was Sie am 3. Mai 2012 wegen des Urteils vom Urteil vom 16. August 2010 gefordert haben, war am 1.2.2017 schon längst verjährt und kann auch durch ein angebliches "Schuldanerkenntnis", wenn es denn überhaupt eines wäre, nicht wieder aufleben! Sie verlieren also schon wieder einmal mit 110%-iger Sicherheit!

0
1) Ich verweise auf Palandt, Rn. 8 zu § 212 BGB. Ich habe rechtzeitig vor dem Eintritt der Verjährung zum 1. Februar 2020 die Verjährung gehemmt. Ich gehe dabei davon aus, dass Ihnen § 167 ZPO (früher § 270 III ZPO) geläufig ist.  2) Auch die absolute Verjährungsfrist, die zum 16. August 2020 eintreten würde, habe ich durch meine rechtzeitige Klageerhebung erfolgreich gehemmt. 

Eine Hemmung ist nur möglich, wenn die Forderung nicht bereits vorher verjährt war. "Ausgeschlossen ist der Neubeginn ... nach Vollendung der Verjährung" (Palandt, § 212, Rdnr. 2 a. E.).

0

Es wurde über meine Schadensersatzansprüche jahrelang "verhandelt" i.S.d. Verjährungsrechts. Im übrigen wäre eine Berufung auf eine "Verjährung" von Seiten des Freistaat Bayern hier in vorliegendem Fall evident rechtsmissbräuchlich. Nein, wenn Sie schon krampfhaft nach irgendeinem Ausweg suchen, wie der beklagte Freistaat Bayern um die Leistung von Schadensersatz herumkommen könnte, so geht es auf dem Weg über die "Verjährung" schon mal definitiv nicht. Dazu müssen Sie sich schon irgend etwas anderes aus den Fingern saugen. 

Ich sauge nichts aus den Fingern; ich zitiere Palandt (§ 212 Rdnr. 2, 8) und den BGH (U. v. 27.1.2015 – VI ZR 87/14, Rdnr. 11): "ein Anerkenntnis kann mit verjährungsunterbrechender Wirkung ... nur innerhalb einer noch laufenden Verjährungsfrist abgegeben werden".  

Es wurde über meine Schadensersatzansprüche jahrelang "verhandelt" i.S.d. Verjährungsrechts.

Daraus ergibt sich aus dem von Ihnen vorgelegten Schriftverkehr überhaupt nichts!

0

Neben allen anderen Argumenten würde der Freistaat Bayern - würde er die Einrede der Verjährung erheben - zudem gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen: Es wäre in unzulässiger Weise widersprüchlich, mit der einen Hand meine zivilrechtlichen Schadensersatzsprüche dem Grunde nach anzuerkennen und mit der anderen Hand sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen.

Im übrigen danke ich Ihnen vielmals für die Verlinkung auf die "Dropbox", das ist ganz in meinem Sinne. Ich hatte die Dropbox nur deshalb vor etwa einem halben Jahr aus meinem Profil herausgenommen, um nicht Personen, die mit dem Verfahren an sich nichts zu tun haben, in den Rechtsstreit hineinzuziehen. Aber was einmal in der Welt ist, lässt sich auch nicht mehr unter der Decke halten.   

venire contra factum proprium verstoßen: Es wäre in unzulässiger Weise widersprüchlich...

Alles Quatsch! Die Sache ist verjährt und Sie werden schlicht und einfach mit 11%-iger Sicherheit verlieren!

0

11%-iger Sicherheit

Ich meine natürlich mit 110%-iger Sicherheit.

0

Das ist ein schöner Freudscher Versprecher von Ihnen, das bringt mich auf einen Gedanken: Wenn schon im frühen ersten Termin ein Vergleich mit dem beklagten Freistaat Bayern herauskäme, bei dem ich zu 11% unterläge, das heißt also, dass ich zu 89% obsiegte, ich glaube, damit könnte ich leben. 

Das kommt auf den Fall an an darauf was man damit bezwecken möchte.
Ich mache mit den fürchterichsten Verfassungsverletzungen in Coburg und Bamberg rum und keiner will es wissen.
Und so ist es.
 

Nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts ( 1 BvR 2459/19, 1 BvR 2397/19, 1 BvR 1094/19, 1 BvR 362/18 ) hätte es wegen des Freisler-Vergleichs eine strafrechtliche Verurteilung geben müssen. 

0

1 BvR 2459/19
Aus der Klageschrift sei keinerlei Zusammenhang des Anliegens des Beschwerdeführers mit der geistigen Gesundheit der betroffenen Leiterin des Rechtsamts erkennbar. Die Klageschrift führe nichts dazu aus, dass diese mit Angelegenheiten der Stadtbibliothek befasst sein könnte und mit dem konkreten Gegenstand der Klage vorbefasst gewesen wäre.
Dabei konnte das Landgericht maßgeblich auf den erheblich ehrschmälernden Gehalt der Äußerung und den nur schwach ausgeprägten Sachbezug abstellen.
Bei der Gewichtung der durch eine Äußerung berührten grundrechtlichen Interessen ist zudem davon auszugehen, dass der Schutz der Meinungsfreiheit gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfGE 93, 266 <293>). Allerdings bleibt auch der Gesichtspunkt der Machtkritik in eine Abwägung eingebunden.

Es gab keinen nur einen schwachen Sachbezug in Zusammenhang mit der Klage. Ausserdem war es keine Machtkritik.

1 BvR 2397/19
„asoziale Justizverbrecher“, „Provinzverbrecher“ und „Kindesentfremder“, die Rechtsbeugung begingen und Drahtzieher einer Vertuschung von Verbrechen im Amt seien. Der erste Beitrag behauptet insbesondere einen „Tatverdacht struktureller Korruption in einem Netzwerk bayerischer Justizjuristen“, einen „Umgangsboykott“, eine „asoziale … parteipolitisch verseuchte Justiz“ und macht ohne nähere Erläuterung geltend, der Senat habe auf Geheiß des namentlich genannten „rechtsradikalen“ Präsidenten des Oberlandesgerichts offenkundig massiv rechtsbeugend agiert. Im zweiten Beitrag, der mit einer Reihe von Schlagwörtern wie „Rechtsradikale in der Justiz“, „strukturelle Korruption“, „Straftaten im Amt“ und den Namen verschiedener an diesem und an vorangegangenen Verfahren beteiligter Personen versehen und mit der Überschrift „Justizverbrecher und Hauptakteure“ überschrieben ist, wiederholt der Beschwerdeführer seine Vorwürfe. Diverse Personen werden namentlich genannt, abgebildet und als „Täter“, „Verantwortliche“ oder „Justizverbrecher“ bezeichnet, unter anderem die Anwältin der Gegenseite, die abgebildet und als „widerwärtige und bösartige Hetzerin“ bezeichnet wird. In einem dritten Beitrag mit der Überschrift „Asozialer Justizverbrecher und Kindesentfremder [es folgt der volle Name des Vorsitzenden des OLG-Senats] weiter durch Täterumfeld OLG Bamberg gedeckt: Klageerzwingung und weitere Strafanzeige“ werden erneut der Vorsitzende des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und dessen Präsident abgebildet und als „Drahtzieher“ verschiedener Verbrechen und Vertuschungen beziehungsweise als „Justizverbrecher“ bezeichnet. Verschiedenen Beteiligten wird erneut Rechtsbeugung vorgeworfen, mit der beabsichtigt sei, den Beschwerdeführer in den Suizid zu treiben.

Da dürfte er Sinngemäß bezogen auf die kollegiale Deckerei noch nicht einmal so unrecht haben, denn ich habe mit den ganzen Juristen dort auch zu tun. Sie nennen ihre Justiz ein "Wohlfühlklima", "Glücksfall" usw. (Die Justiz in Bayern ist eine "große Familie": Systemfehler, Der Spiegel 51/2013). Auch für die schwachsinnigsten Entscheidungen haben sie sich bei mir auch noch untereinander in Beschwerden kollegial gelobt.
Zwar handele es sich wegen des sachlichen Bezugs und der verständlichen schweren emotionalen Situation des Beschwerdeführers nicht um Schmähkritik. Bei einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Interessen überwiege jedoch der Ehrschutz. Den drei unter Namensnennung und Bebilderung im Internet veröffentlichten Beiträgen sei der Vorwurf zu entnehmen, dass die Mitglieder des entscheidenden Senats des Oberlandesgerichts und ihr Dienstvorgesetzter allgemein dazu neigten, Bürger in kollusivem Zusammenwirken gleich einer organisierten Bande ohne Ansehen des Rechts um ihre gesetzlichen Rechte zu bringen.

Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfGE 85, 1 <16>; 99, 185 <196 f.>; stRspr). Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es lediglich zu überprüfen, ob die Fachgerichte dabei Bedeutung und Tragweite der durch die strafrechtliche Sanktion betroffenen Meinungsfreiheit ausreichend berücksichtigt und innerhalb des ihnen zustehenden Wertungsrahmens die jeweils für den Fall erheblichen Abwägungsgesichtspunkte identifiziert und ausreichend in Rechnung gestellt haben.

(c) Ebenfalls und vor allem stellen die Entscheidungen in nachvollziehbarer Weise auf die wiederkehrende, besonders hartnäckige und durch die Namensnennung, den anklagenden Duktus und die Untermalung durch Bilder anprangernde Form der Äußerungen ab, die diesen eine gesteigerte verletzende Wirkung verlieh.
Aus den angegriffenen Entscheidungen geht jedoch klar hervor, dass und inwiefern er hier das Maß und die Form durch die Meinungsfreiheit gedeckter Kritik und Empörung verlassen hat.

1 BvR 1094/19
Verurteilung wegen:
„Weitere Dienstaufsichtsbeschwerden behalte ich mir ausdrücklich vor. Sie jetzt zu erheben, dürfte allerdings sinnlos sein: Solange in Düsseldorf eine rote Null als Genosse Finanzministerdarsteller dilettiert, werden seitens des Fiskus die Grundrechte und Rechte der Bürger bestenfalls als unverbindliche Empfehlungen, normalerweise aber als Redaktionsirrtum des Gesetzgebers behandelt. Aber vielleicht führt ja die Landtagswahl im Mai 2017 hier zu Verbesserungen […]“.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

1 BvR 362/18
Es erfolgte eine Verurteilung wegen:
„Dieses weitere Verhalten des Herrn H., besonders bereits unter dem Vorverhalten der Behörde in der Sache mit einem absolut ungenügenden Arbeiten, sehen wir mittlerweile nur noch als offenbar persönlich bösartig, hinterhältig, amtsmissbräuchlich und insgesamt asozial uns gegenüber an.“

Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden aufgehoben. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich.

Ich sehe da keinen rechtlichen Zusammenhang zu dem genannten Freisler Vergleich. Zu mal der Vergleich das wahrheitsgemäß in seinem Sinnzusammenhang ausdrückt was in der Justiz auch vorkommt. Was aber natürlich nicht untersucht wird, weil man diese Wahrheit nicht festetellen möchte.
Ist es nicht ohnehin heute schlimmer in seinen Grundrechten und Menschenrechten verletzt zu werden unter dem Deckmantel des Staates, dass diese Rechte heute angeblich für alle geschützt würden.

EIN HOCH AUF ROLAND FREISLER (Der in der bayerischen Justiz auch weiterhin Karriere gemacht hätte)
Es bleibt dabei: Die Kleinen werden gehängt. Doch für die Großen gibt es eine Neuerung: Man läßt sie nicht mehr einfach laufen. Nein, man geleitet sie neuerdings mit Musik zum Ausgang und verabschiedet sich unter Entschuldigungen und auf Kosten der Staatskasse von ihnen.

Der Spiegel 50/1968, Seite 81

Sie waren damals in dem sozialen materiellen Rechtstaat des höchsten deutschen Richters Adolf Hitler, auch nur dem Gesetz unterworfen und das ist kein strafwürdiger Zustand. Andere haben später auch Bundesverdienstkreuze erhalten.
Und der Mordparagraf nach völkischem Recht, den Roland Freisler 1941 formulierte, steht so bis heute im StGB.

Sollte man sich da nicht geehrt fühlen mit dem damaligen zweithöchsten Richter verglichen zu werden?

Die LTO-Presseschau:

Roland Freisler: Die FAZ (Martin Otto) rezensiert ein von den Jenaer Professoren Walter Pauly und Achim Seifert herausgegebenes Buch über das Promotionsverfahren von Roland Freisler. Der spätere Präsident des Volksgerichtshofs wurde 1923 an der Juristischen Fakultät der Universität Jena mit einer arbeitsrechtlichen Arbeit promoviert.

Das ist eine ähnliche Aussage, die ich als Prolet, wegen der gleichen Zustände aber auch nicht machen dürfte:
„Das ihre Amtsvorgänger die Rassegesetze gegen die Juden rechtssicherer angewandt haben.“
stellt gemäss dem OLG Hamm, Beschl. v. 14.08.2014 – 2 RVs 29/14 keine Beleidigung dar.

0

Ja, aber - Gast   07-11    05:34 - anscheinend ja nur deswegen, wil ein Zeitgeistgutiguti sich gegen korrekte behördliche Handhabung setzte.

Es war ganz bestimmt keine korrekte behördliche Handhabung. Warum erzählen Sie so etwas?
Es beinhaltet interessanterweise auch genau das was von Herrn Würdinger beanstandet wurde.

6 rechtlich sinnlose und nutzlose (ausführliche und dedizierte) Fantasieentscheidungen zur Bürgerschädigung bezügl. einer Unfallregulierung in Coburg, 08.06.2020

2013 gabe es die letzte abweisende Entscheidung über den PKH-Antrag ob die Versicherung gemäss ihrer Erklärung eine korrekte Haftungsfestellung vorgenommen hat.
Jetzt im Jahr 2010 hat die Verischerung die Erklärung abgegeben.
Aufgrund der Aussage, dass ein Richter, dem ich vorwarf schizophren sein zu müssen, wenn er feststellt, dass er seine Entscheidung 2 mal überprüft habe und diese zu 100% richtig sei, bin ich wegen Beleidigung verurteilt worden.
Aufgrund der Erklärung der Versicherung über die er entschieden hat, die aber damals gar nicht vorlag, ergibt sich jetzt aus der Erklärung, dass diese nicht mit seiner Entscheidung übereinstimmt.

Au man wir haben 2020.

Seiten

Die Kommentare sind für diesen Beitrag geschlossen.