Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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520 Kommentare

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Die Kommentare von Ehrlich und besonders von Comberg insinuierten, dass eine lebenslange PTBS auch als kausale Folge rechtswidriger Handlungen von Ärzten und / oder Richtern ausgelöst worden sein könnte als Trigger. Das hatte ja auch niemand bestritten.
 

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Sehr geehrter Herr Dr Rübenach,

mir erschließt sich immer noch nicht, wo genau Ihr Problem liegt.
Ich habe den Eindruck, dass Sie ein Problem mit dem Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach haben. Sie haben hier ja bereits mehrfach geäußert, dass Sie der Meinung sind, die Betroffene sei selbst an dem ihr zugefügten Leid schuld bzw hätte dieses abwenden können, wenn sie nicht um medizinische Aufklärung gebeten hätte.

Die Beklagten sind Ihnen ja sicherlich bei ihren offenbar sehr umfangreichen und intensiven Nachforschungen ersichtlich geworden. Wenn Sie die Entscheidungen der Gerichte für so grundlegend falsch halten und außerdem der ebenfalls postulierten Meinung sind, die Betroffene habe gar keine psychische Schädigungsfolge, sondern sei - unterstützt durch mich - nur auf Geld aus, bietet es sich an, dort als möglicher Prozessbevollmächtigter vorstellig zu werden.
Dieser Blog hier scheint mir für Ihr Victim Blaming und eine Abänderung der gerichtlichen Entscheidungen bzw. eine Zurückweisung von kausalen psychischen Schädigungsfolgen kein geeigneter Schauplatz zu sein.

Freundliche Grüße,
Stefan Minninger
Rechtsanwalt

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Sehr geehrter Herr Kollege Minninger,

wie kommen Sie darauf, dass ich den obigen Beitrag verfasst habe? Ich habe mit dem Beitrag nichts zu schaffen. Ich bitte, es künftig zu unterlassen, mir ohne jeden erkennbaren Anlass Beiträge in die Schuhe zu schieben, die nicht von mir sind oder mir sonst völlig fremde Beiträge zu unterstellen. Ich halte das für einen massiven Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte und würde im Wiederholungsfall entsprechend tätig werden müssen. Ich möchte Weihnachten in Ruhe mit meiner Familie feiern und ungestört von solchem völlig überflüssigen Ärger.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen!

Dr. Johannes Rübenach
Rechtsanwalt

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Sehr geehrter Herr Kollege Minninger,

wie kommen Sie darauf, dass ich den obigen Beitrag verfasst habe? Ich habe mit dem Beitrag nichts zu schaffen. Ich bitte, es künftig zu unterlassen, mir ohne jeden erkennbaren Anlass Beiträge in die Schuhe zu schieben, die nicht von mir sind oder mir sonst völlig fremde Beiträge zu unterstellen. Ich halte das für einen massiven Eingriff in meine Persönlichkeitsrechte und würde im Wiederholungsfall entsprechend tätig werden müssen. Ich möchte Weihnachten in Ruhe mit meiner Familie feiern und ungestört von solchem völlig überflüssigen Ärger.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen!

Dr. Johannes Rübenach
Rechtsanwalt

1. Weil Sie ihn gerade selbst als Gast gepostet haben und dann nochmal als Dr. Rübenach.
2. Weil Ihr Duktus unverkennbar ist.
3. Weil Sie gestern dort nicht protestiert haben.
4. Weil Sie hier brummt darauf reagieren.

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Sehr geehrter Herr Kollege Minninger,

was wollen Sie eigentlich von mir? Was habe ich Ihnen getan? Beim ersten Post war ich versehentlich nicht eingeloggt, was ich beim zweiten Post richtig gestellt habe. Kein Grund, mir fremde Beiträge zu unterschieben! Was passt Ihnen an meinem "Duktus" nicht und woher kennen Sie meinen "Duktus"? Ich hatte noch niemals in jedweder Weise mit Ihnen zu tun. Kein Grund, mir fremde Beiträge zu unterschieben! Ich sehe von "gestern" nichts, wogegen ich protestiert haben sollte! Kein Grund, mir fremde Beiträge zu unterschieben! Ich habe "brummt" regiert, weil mich ein Kollege angemailt, der das gelesen hatte. Auch kein Grund, mir fremde Beiträge zu unterschieben!

Also unterlassen Sie derart unprofessionelles und unangemessenes Verhalten, gönnen Sie mir meine feiertägliche Ruhe und arbeiten Sie sich an der Person ab, die den Post verfasst hat, wenn Sie sonst schon an Weihnachten nichts anderes zu tun haben.

Mit kollegialer Hochachtung!

Dr. Johannes Rübenach
Rechtsanwalt

Sehr geehrte Herr Dr. Rübenach,

jeder Leser, der sich Ihre Beiträge durchliest, erkennt auch hier Ihren unverkennbaren sehr individuellen Duktus.
Deswegen nehme ich Ihr heutiges Abstreiten mit einem milden Lächeln zur Kenntnis und sehe der von Ihnen angedrohten Klage sehr gelassen entgegen.

Freundliche Grüße,
Stefan Minninger

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"kausale Folge rechtswidriger Handlungen"

Misshandlungen. Nicht bloß "rechtswidrige Handlungen"

"ausgelöst worden sein könnte als Trigger."

In erster Linie handelt es sich um ein traumatisches Ereignis im Sinne des A-Kriterium der PTBS.

Ein Trigger bezieht sich auf eine Vor - Traumatisierung.

"Die betroffene Person hat ein durch den Trigger ausgelöstes plötzliches, intensives Wiedererleben eines vergangenen Erlebnisses [...]"
Quelle: Wikipedia, "Trigger"

"Das hatte ja auch niemand bestritten."

Gestern teilten Sie noch mit, die Betroffene habe keine ptbs entwickelt, wie sich an angeblich ihren zahlreichen Kommentaren zeige.
Weiter vorne teilten Sie mit, die Betroffene könne schon deswegen gar keine ptbs entwickelt haben, weil sie Tonaufnahmen mit dem Smartphone gemacht habe.

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Ihre Einwände gehen alle fehl, Begründung:

Rechtswidrige Handlungen schließen Misshandlungen ein, letztere werden Sie wohl kaum einem Richter anlasten wollen, siehe das ganze Vorzitat.

Trigger bedeutet Auslöser, siehe:

"Unter einem Trigger (engl.: „Auslöser“) versteht man in Medizin und Psychologie den Auslöser für einen Vorgang, der eine Empfindung, einen Affekt, eine maschinelle Beatmungsunterstützung, ein Symptom (z. B. Schmerz) oder eine Erkrankung auslösen kann."

 Aus: https://de.wikipedia.org/wiki/Trigger_(Medizin)

Fragwürdig bedeutet des Nachfragens würdig, und das ist es ja, wenn eine Person als Geschädigte in der Psychiatrie und der Altenpflege als Pflegekraft vorher tätig war und auch Volljuristin ist, neben einer Informatikerin.

Zum Thema der PTBS lesen Sie bitte hier:

https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/psychiatrie-psychosomatik-psychotherapie/erkrankungen/posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/was-ist-eine-posttraumatische-belastungsstoerung-ptbs/

https://www.gesundheitsinformation.de/posttraumatische-belastungsstoerung.2636.de.html

https://www.psychenet.de/de/psychische-gesundheit/informationen/posttraumatische-belastungsstoerung.html

https://www.degpt.de/informationen/fuer-betroffene/trauma-und-traumafolgen/wie-%C3%A4u%C3%9Fern-sich-traumafolgest%C3%B6rungen/posttraumatische-belastungsst%C3%B6rung/

Vor der Fixierung war übrigens noch die übereilte Flucht aus der Station gewesen mit der Parkplatz-Episode.

Da wurde also nichts bestritten, es wurde lediglich des Fragens für würdig gefunden.

Somit gab es keinerlei innere Widersprüche in den Vorkommentaren. Die eigene Person der Geschädigten hatte selber als Mandantin ihren Fall eingeführt hier, und es geht auch nicht an, wenn Rechtsanwälte, die die Mandantin selber verteten, oder dabei sekundieren, Nachfragern einen Maulkorb umhängen zu wollen.

Das hatte der RA Witting in einem anderen Fall (causa Wolbergs) hier ja ebenfalls vergeblich versucht.

Genaues Lesen hilft vielleicht demnächst besser und das erwarte ich billigerweise von allen Juristen.

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mComberg schrieb:

Gestern teilten Sie noch mit, die Betroffene habe keine ptbs entwickelt, wie sich an angeblich ihren zahlreichen Kommentaren zeige.
Weiter vorne teilten Sie mit, die Betroffene könne schon deswegen gar keine ptbs entwickelt haben, weil sie Tonaufnahmen mit dem Smartphone gemacht habe.

Sie amüsieren mich damit, denn die Entwicklung einer PTBS, den Schweregrad und die Dauer dieser Störung mit einer kausalen vollen Erwerbsunfähigkeit deswegen darf man / frau nicht in einen Topf werfen und als eine einzige Sache nur betrachten.

Ist doch keine Frage für jeden, der davon nur etwas versteht.

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Eine Korrektur habe ich aber:

"... und es geht auch nicht an, wenn Rechtsanwälte, die die Mandantin selber verteten, oder dabei sekundieren, Nachfragern einen Maulkorb umhängen wollen."

Wer in die Öffentlichkeit mit seinem eigenen Fall als Mandant oder Rechtsanwalt geht, der muß dann auch Kritik aus dieser Öffentlichkeit heraus ertragen können, zumal wenn er ganz massive Vorwürfe erhebt.

Rechtsbeugung als STRAFTATBESTAND dem BVerfG hier VORZUWERFEN, ist ein massiver Vorwurf. Auf dann mögliche Ermittlungserzwingungsverfahren bzw. Klageerzwingungsverfahren in dieser causa darf der Lesende (m/w/d) dann ja noch richtig gespannt sein, meine sehr verehrten Damen und Herren Rechtsanwälte aus Kiel, oder aus anderen Standorten.

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Lieber Herr Rudolphi,

es geht hier um die Sache, nicht um die Person.
Das haben hier offenbar einige bislang noch in keinster Weise begriffen.

Ihnen ist sowieso niemand Rechenschaft schuldig und ich finde es beunruhigend, dass Sie oder andere das hier so penetrant fordern.
Rechtsbeugung geschieht in diesem Land nunmal ziemlich oft. Und im Internet kann man auch dem Bundesverfassungsgericht alles vorwerfen, was man will, ohne die ist auch nur annähernd begründen zu müssen.
Wenn Sie sich dadurch persönlich gekränkt fühlen, ist das schlicht und ergreifend Ihr eigenes Problem.

Von PTBS haben Sie überhaupt gar keine Ahnung, wie Ihre teils wirklich hochgradig lächerlichen Mutmaßungen zeigen. Es gehört eben mehr dazu, als irgendwelche Wikipedia Einträge zu lesen. Nicht ohne Grund studieren dafür manche Leute viele viele Jahre Psychiatrie /Psychologie.

Ihnen wird hier keine Bühne mehr geboten werden, um zu trollen, herabzuwürdigen und zu beschimpfen.

Wenn Sie der Fall persönlich so massiv interessiert, innerlich bewegt, melden Sie sich doch einfach direkt bei den Anwälten und besprechen Ihre Fragen und Bedenken mit denen.

Hier haben Sie und ein, zwei andere Trolle ernsthafte Diskussionspartner, denen es um die Sache geht, um Rechtsfragen und Rechtsstandpunkte, inzwischen ja leider schon nachhaltig vergrault, so dass dieses Thema auch geschlossen werden kann.

Freundliche Grüße,
Sonja Ehrlich

Werte Frau C., Psychiatrie ist übrigens eine Zusatzausbildung für Mediziner, Psychologie jedoch eine eigenes Studienfach.

Ein Psychiater ist ein Facharzt, so wie ein Chirurg, also ein Mediziner.

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Und? Haben Sie diese Zusatzausbildung?
Oder selbst eine PTBS?
Nein?
Wieso meinen Sie dann trotzdem, Sie wüssten es besser als alle anderen?!

Damit verwenden Sie nur eine Unterstellung, das Benennen von einzelnen Fehlern, z.B.  in Gutachten, bedeutet nicht, alles besser zu wissen.

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Wen spricht Frau C. denn nun an? Einen Ruebi oder ein anderes Pseudonym? Und glaubt Frau C. wirklich, dass ein Jurist oder ein Mediziner keine Fehler mehr macht?
 

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"Nicht ohne Grund studieren dafür manche Leute viele viele Jahre Psychiatrie /Psychologie."

Damit ist dann auch nicht jeder dieser Damen und Herren schon befähigt, anderen Menschen in den Kopf zu schauen, retrospektivisch oder antizipierend.

Auch wenn Sie das immer noch so fest glauben sollten, werte Frau C.

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Das sehen sowohl diese Berufsgruppen als auch die Gerichte anders und daran werden weder Sie noch ich etwas ändern können.

Damit setzen Sie sich selber in einen Widerspruch, denn was diese Berufsgruppen oder Gerichte meinen oder feststellen, das kann immer durch reale Tatsachen widerlegt werden.

Ansonsten gäbe es ja auch keine Fehlurteile mehr.

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Hätten Sie Ahnung von gerichtlicher Praxis, wüssten Sie, dass das eine Wunschvorstellung ist und nicht mehr als das!
Aber Sie sind ja in der Hinsicht auch von Experten nicht belehrbar, so what?!

"Was rechtskräftig geworden ist, bleibt für den Rechtsfrieden auch rechtskräftig. Da können Sie sich jetzt ärgern, dass das falsche Entscheidungen der Gerichte waren, hilft aber nichts."

Damit haben Sie sogar mal recht, wenn das BVerfG entschieden hat, ansonsten gibt es aber noch die Wiederaufnahme.

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Wurde doch auch hier schon benannt, schon vor Ihnen, werte Frau C.

Gehen Sie doch damit zum EGMR, was dort entschieden wird, werden wir dann ja alle lesen können.

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Werte Frau C., Sie amüsieren mich immer mehr, mit Verlaub, denn auch bei der Wiederaufnahme gibt es doch Spreu und Weizen bei den Rechtsanwälten, die das Fach Jura mit 2 Staatsexamen abgeschlossen hatten und ebenfalls ihre Fälle für die Öffentlichkeit dokumentieren, auch mit ihren eigenen Fehlern eingeschlossen.

Das ist eben ein Risiko dabei, dass andere genau darinnen lesen und Fehler auch entdecken.

Einen schönen Tag aber noch.

 

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Werter Herr R.,

schön, wenn ich immer wieder ein Lächeln auf Ihr Gesicht zaubern kann. So ist die Welt gleich ein bisschen freundlicher.

Spannend, wenn Sie meinen, die Fähigkeiten von Anwälten und Medizinern beurteilen zu können, obwohl Sie selbst weder Medizin noch Jura studiert haben. Das sagt viel über Sie aus.

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist unsererseits übrigens nicht beabsichtigt. Vielleicht aber eine Beschwerde beim EGMR oder der UN. Ist noch nicht abschließend entschieden. Hätten Sie doch einfach offen fragen können.

Einen schönen Tag aber noch.

Sie können ja auch die Beschwerde beim EGMR und die Antwort von dort auf die Website zu diesem Fall stellen, denn auch das wäre sicher lesenswert, wie viele andere Dokumente, damit andere Menschen ihre Schlüsse ebenfalls noch daraus ziehen können.

Aber sich alles das zu ersparen, auch die Fixierung, halte ich immer noch für die bessere Lösung, das ist eine strategische und auch eine taktische Frage zur Vermeidung solcher Eskalationen und Machtkämpfe, so wie in der Klinik. Extra Studienfächer dafür braucht man aber nicht, gründliche Fehleranalysen reichen dafür bereits aus.

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Zum Erkennen logischer, methodischer, außerjuristischer oder außermedizinischer Fehler braucht es anderes Denken als das rein juristische oder medizinische.

Wenn z. B. falsch gerechnet wurde, kann das jeder erkennen.

ist doch keine Frage.
 

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Auch das ist nur ein Teilaspekt, wenn Gutachten anderer Disziplinen eine wesentliche Rolle in einem Rechtsstreit spielen.

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Übrigens ist das Beurteilen von Fähigkeiten oder Eigenschaften von einzelnen Menschen, auch von Anwälten oder Medizinern nur aufgrund aller ihrer Arbeiten / Leistungen im Längs- und Querschnitt möglich, das maßen sich aber einige Berufsgruppen, wie Psychiater in Gutachten, bereits nach wenigen Auszügen daraus an.

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Den Sachverhalt auch nur ein einziges Mal ehrlich und korrekt darzustellen, scheint offenbar für die Gerichte ein Ding der Unmöglichkeit zu sein.

2 BvR 498 /15 und dazu 4 LB 42/17

Und nun auch noch - 2 BvR 1763/16 -.
Alles der selbe Fall.

Lustiges Ratespiel bei den Gerichten.

Am Allerschlimmsten:
Wer soll die Einhaltung der formellen und materiellen Verfahrensgarantien kontrollieren und sicherstellen?
Der Amtsarzt und der Richter.
Aber wenn das Bundesverfassungsgericht erneut bestätigt, dass die Missachtung beinahe aller Verfahrensvorschriften durch die Richterin noch nicht ihren Vorsatz bedingt, was bedeuten dann diese Verfahrensgarantien wirklich?

Bislang haftet die Amtsrichterin für ihre rechtswidrige Unterbringunganordnung zivilrechtlich nicht (laut LG Kiel Spruchrichterprivileg) und strafrechtlich wird sie auch nicht zur Verantwortung gezogen, weil, wie schon bei Gustl Mollath, der Richter das Recht nicht kennen muss.

Hier hat das Bundesverfassungsgericht dann die vorgelegte Zeugenaussage der Rechtsanwältin und die Tonaufnahmen, aus denen sich eindeutig ergibt, dass die Richterin sich vorsätzlich und wissentlich gegen das Recht gestellt hat, wieder ignoriert. Diese Masche kenne ich ja schon von der Verfassungsbeschwerde betreffend die Polizeibeamten.
Selbst beim Bundesverfassungsgericht gilt also zweierlei Maß und eben nicht gleiches Recht für alle.

Der Richtervorbehalt bei Fixierungen wird, wie ich es bereits schon damals angesprochen habe, als 2018 die beiden großen Fixierungsentscheidungen kamen, eigentlich zu einem Herunterfahren der Sanktionen von rechtswidrig Fixierten.
Da haben Sie, Herr Professor Müller, mich noch gefragt, warum ich die Entscheidungen schlecht fand. Ich habe genau das prophezeit.

Die kleine dumme ehemalige Altenpflegerin, die hat es gleich durchschaut.

Und für die hier, die sich so über den Rechtsanwalt lustig gemacht haben: es handelt sich um den gleichen Rechtsanwalt, der auch die Verfassungsbeschwerde betreffend die Polizeibeamten bearbeitet hat und alle anderen Verfahren.
Mein Chef ist also doch nicht so ein unfähiger Vollidiot, wie es manche hier angenommen haben.

Obgleich die Mandantin weit überwiegend Recht bekommen hat, ist die erfolgreiche Verfassungsbeschwerde wegen dem fehlerhaften Sachverhalt und vor allem dem ausgelassenen Sachverhalt trotzdem ein weiterer Schlag ins Gesicht für das Tatopfer, ein Armutszeugnis für den deutschen Rechtsstaat und der Niedergang der Verfahrensgarantien bei Unterbringungen, Zwangsbehandlungen und Fixierungen.

Die PM zu BVerfG, B. v. 15.1.2020 – 2 BvR 1763/16 fasst zusammen (Hervorhebungen von mir): "Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen, insbesondere, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.

beck-aktuell berichtet:

"BVerfG: Fixierung begründet ausnahmsweise Anspruch auf effektive Strafverfolgung

Das BVerfG hat der Verfassungsbeschwerde hinsichtlich der Verfahrenseinstellung zugunsten des Amtsarztes, des Stationsarztes sowie des Pflegers stattgegeben. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar ergebe sich aus dem Grundgesetz ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Jedenfalls die Fixierung der Beschwerdeführerin sei aber geeignet, einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu begründen. Mit einer – nicht lediglich kurzfristigen – Fixierung werde in das Freiheitsgrundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) eingegriffen. Ferner stellten jedenfalls eine 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG dar, soweit es sich nicht lediglich um eine kurzfristige Maßnahme handele, die absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreite. In einem solchen Fall könne der Verzicht auf eine effektive Strafverfolgung zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates führen. Dies gelte insbesondere auch, wenn Straftaten von Amtsträgern bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im Raum stehen.

Anspruch auf effektive Strafverfolgung verletzt

Laut BVerfG werden die Verfahrenseinstellungen dem Anspruch auf effektive Strafverfolgung nicht gerecht. Hinsichtlich des Stationsarztes und des Pflegers hätten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO, im Lichte von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG interpretiert, bei der Einstellungsentscheidung nicht vorgelegen. Es hätte vielmehr einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft. Dabei habe das Oberlandesgericht auch bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals des öffentlichen Verfolgungsinteresses die Konstellationen, in denen ein Recht auf effektive Strafverfolgung anerkannt werden müsse, offenkundig nicht im Blick gehabt und insoweit Bedeutung und Tragweite des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 104 GG verkannt."

Danke für den Hinweis. Aber das ist mir zu rätselhaft. Außerdem wird man wohl kaum erwarten wollen, dass das BVerfG den (vollständigen) Sachverhalt aus Frau Ehrlich Kommentierung (wo auch immer) entnimmt.

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Die immer weltfremderen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts tragen dazu bei, dass der Rechtsstaat erodiert. Neue, praktisch überhaupt nicht brauchbar zu erledigende Aufgaben für Staatsanwaltschaften und Gerichte, die noch irgendwelche diffusen, vom BVerfG auch in keiner Weise präzise beschriebene Folgengutachten einholen sollen, sorgen dafür, dass die personell ohnehin dünn ausgestatteten Gerichte und Staatsanwaltschaften immer weniger ihre realen Aufgaben erledigen können.

Und rein praktisch: Was sollen denn nun diejenigen tun, die über Unterbringungen und Fixierungen entscheiden sollen? Soll nicht untergebracht und fixiert werden? Nichts leichter als das. Nur wer trägt die Verantwortung, wenn die Gestörten sich oder asndere schwer verletzen oder gar umbringen? Das bundesverfassungsgericht? 

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Wenn ein unbekannter Passant Sie anspuckt und danach auf dem Stachus in einer Menschenmenge verschwindet, gibt es keinen Massen-DNA-Test deswegen!

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Dann machen wir halt einen Polizisten, oder einen Kriminalkommissar in Zivil daraus, der Sie bei einer Personenkontrolle auf dem Stachus etwas unsanft angerempelt hatte, als Sie schnell weitergehen wollten, und Sie danach einen kaum sichtbaren blauen Fleck am Brustkorb hatten.

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Oder wenn ein Richter etwas beim Protokoll trickst, da er bei einem schon mal entlassenen Zeugen eine erneute Zeugenbelehrung vor einer zweiten Vernehmung noch vergessen hatte und deswegen die Protokollantin anweist, das Protokoll so abzuändern, so dass der Zeuge erst danach entlassen wurde [1], dann wäre das mMn noch kein Anlass, ihn wegen einer Rechtsbeugung zu verfolgen und verurteilen, was die Entlassung aus dem Richteramt bedeutet.

[1] Den Sachverhalt habe ich übrigens nicht erfunden.

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Nachgang zu [1] : die beiden beisitzenden Richter gaben später auch den Fauxpas des Vorsitzenden nach  meinem Nachhaken zu.

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Auch ein Angeklagter hätte ja eine Rechtsbeugung anzeigen können bei diesem Beispiel oder ein anderer Passant eine KV oder eine tätliche Beleidigung auf dem Stachus. Andere, vielleicht bessere Beispiele zu finden, wäre aber auch kein Problem.

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Aber diese haben keine "erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person" in Ihrem Fall begangen. Und deshalb ist Ihr Fall auch anders gelagert!

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BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16, Rn. 39 zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter:

"Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt zudem dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 12)."

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