Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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(1) Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung besteht dort, wo der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter – insbesondere Leben, körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person – abzuwehren, und ein Verzicht auf die effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann. In solchen Fällen kann, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG, ein Tätigwerden des Staates und seiner Organe auch mit den Mitteln des Strafrechts verlangt werden [...]

(2) Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. [...] Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft und – nach ihrer Weisung – die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sachlicher Art sowie ihre Befugnisse nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes auch tatsächlich nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern [...] cc) Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls die Fixierung der Beschwerdeführerin geeignet, einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung zu begründen."

Das gehört eben auch noch dazu, Herr Würdinger!

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Die PM zu BVerfG, B. v. 15.1.2020 – 2 BvR 1763/16 fasst zusammen (Hervorhebungen von mir): "Zwar ergibt sich aus dem Grundgesetz ein Recht auf effektive Strafverfolgung Dritter nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person kann ein solches aber in Betracht kommen, insbesondere, wenn der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben und in Konstellationen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt.

Genau. Das gilt nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person, und nicht bei kleinkarierten Rechtsbeugungsvorwürfen, was weder eine erheblichen Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Person ist.

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BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 BvR 1763/16, Rn. 39 zum Anspruch auf Strafverfolgung Dritter:

"Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt zudem dort in Betracht, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder hierbei erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, Rn. 12)."

Das gilt nur bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit der Person, und nicht bei kleinkarierten Rechtsbeugungsvorwürfen, was weder eine erheblichen Straftat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit der Person ist.

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Ich kann Herrn Würdinger in seinen Ausführungen zum Klageerzwingungsverfahren nur sehr selten zustimmen. Aber in diesem Punkt hat er recht. Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung umfasst auch die Strafverfolgung wegen des Verdachts der Rechtsbeugung, weil der Vorwurf sich gegen einen Amtsträger richtet. Auf die Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern kommt es dann nicht an. Das folgt diesmal eindeutig aus der Entscheidungsbegründung des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - Rn. 59):

"Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Richterin am Amtsgericht S. betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil Anhaltspunkte für eine durch die Richterin am Amtsgericht S. begangene Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 92 BVerfGG)."

Wenn Sie aber recht hätten, dann wäre die VB insoweit nicht erst unbegründet, sondern schon unzulässig.

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Wenn Sie aber recht hätten, dann wäre die VB insoweit nicht erst unbegründet, sondern schon unzulässig.

Bei der Fixierung geht es um eine "erhebliche Straftat gegen die Freiheit der Person" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weshalb das Recht auf effektive Strafverfolgung einschlägig und die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Die Frage der Rechtsbeugung spielt nur eine Rolle bei der Frage, ob wegen der Sperrwirkung eine Strafbarkeit der Richterin im Sinne eines Anfangsverdachts in Betracht kommt oder nicht.

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Die betreffende Richterin hatte keine Fixierung angeordnet, sondern lediglich die Unterbringung (siehe Rn. 6):

"Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 ordnete Richterin am Amtsgericht S. die Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an."

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Auch die Unterbringung ist eine "erhebliche Straftat gegen die Freiheit der Person" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ergibt sich kein Unterschied zu meinen obigen Darlegungen.

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Grüß Gott Herr Kolos,

Sie schreiben: "Ich kann Herrn Würdinger in seinen Ausführungen zum Klageerzwingungsverfahren nur sehr selten zustimmen. Aber in diesem Punkt hat er recht. Der Anspruch auf effektive Strafverfolgung umfasst auch die Strafverfolgung wegen des Verdachts der Rechtsbeugung, weil der Vorwurf sich gegen einen Amtsträger richtet. Auf die Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern kommt es dann nicht an. Das folgt diesmal eindeutig aus der Entscheidungsbegründung des BVerfG (Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16 - Rn. 59):

"Soweit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens die Richterin am Amtsgericht S. betrifft, ist die Verfassungsbeschwerde dagegen offensichtlich unbegründet. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil Anhaltspunkte für eine durch die Richterin am Amtsgericht S. begangene Rechtsbeugung (§ 339 StGB) nicht substantiiert vorgetragen worden sind (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, § 92 BVerfGG)."

Lesen Sie hierzu auch:

https://taz.de/Recht-auf-effektive-Strafverfolgung/!5658955/

mit ausdrücklichem Hinweis auf die Kommentierungen der Betroffenen Sarah Conrad.

Wenn Sie aber recht hätten, dann wäre die VB insoweit nicht erst unbegründet, sondern schon unzulässig.

Bei der Fixierung geht es um eine "erhebliche Straftat gegen die Freiheit der Person" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weshalb das Recht auf effektive Strafverfolgung einschlägig und die Verfassungsbeschwerde zulässig ist. Die Frage der Rechtsbeugung spielt nur eine Rolle bei der Frage, ob wegen der Sperrwirkung eine Strafbarkeit der Richterin im Sinne eines Anfangsverdachts in Betracht kommt oder nicht.

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Aber nur, und das werden Sie niemals nicht verstehen, bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit einer Person, also nicht bei Ihren kleinkarierten eingebildeten Rechtsbeugungsvorwürfen, vgl.:

"Grundsätzlich kennt die deutsche Rechtsordnung zwar keinen generellen grundrechtlich radizierten Anspruch auf Strafverfolgung Dritter. Ein solcher kommt allerdings bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit und die Freiheit einer Person in Betracht. Ein Anspruch als Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 II1 und 2 iVm Art. 112 GG soll insbesondere in folgenden Fallgruppen bestehen:
a) Soweit der Einzelne nicht in der Lage ist, erhebliche Straftaten gegen seine höchstpersönlichen Rechtsgüter abzuwehren und ein Verzicht auf effektive Verfolgung der Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in das Gewaltmonopol des Staates und einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führen kann;
b) in Fällen, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger Straftaten begangen haben;
c) wenn das Opfer sich in einem besonderen Gewaltverhältnis zum Staat befindet und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt." (Schemmel in NJW 2020, 651 [652 f.])

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Die betreffende Richterin hatte keine Fixierung angeordnet, sondern lediglich die Unterbringung (siehe Rn. 6):

Mit Beschluss vom 7. Juli 2012 ordnete Richterin am Amtsgericht S. die Unterbringung im geschlossenen Bereich eines Krankenhauses bis zum Ablauf des 8. Juli 2012 an.

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Auch die Unterbringung ist eine "erhebliche Straftat gegen die Freiheit der Person" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es ergibt sich kein Unterschied zu meinen obigen Darlegungen.

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Hallo Herr Kolos,

bitte sehen Sie auf freiheitsgrundrechte.com nach. Dort finden Sie jetzt schon ein paar und bald alle wichtigen Informationen.
Es ist offensichtlich zuviel verlangt zu erwarten, dass unser höchstes deutsches Gericht es wenigstens schafft, die Tatsachenbehauptungen im Sachverhalt der Entscheidung zutreffend wiederzugeben.
Es ist offensichtlich auch zuviel verlangt zu erwarten, dass das BVerfG Recht spricht, statt der Richterkollegin kollegiale Loyalität zukommen zu lassen.
Und es ist offensichtlich zu viel verlangt, von einem BVerfG zu erwarten, dass es sich selbst erst einmal über die Rechtslage klar wird:

Ich kann nicht EINERSEITS sagen, die strikte Einhaltung formeller und materieller Voraussetzungen sei essentiell für die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung und die verfassungsrechtliche Wichtigkeit einer richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung betonen (Beschlüsse zur Fixierung aus dem Jahr 2018), und
ANDERERSEITS ausurteilen:
Wenn sich der Richter nicht einmal an die formellen Voraussetzungen hält, ist die Fixierung zwar rechtswidrig, aber ich ziehe ihn dafür - hier strafrechtlich - nicht zur Verantwortung.
Wer so seine Kinder erzieht, hat binnen weniger Wochen die Mäuse auf dem Tisch tanzen und von seinem Teller klauen, während er selbst am Esstisch speist.

Zivilrechtlich wurde die Richterin trotz Art. 5 EMRK bislang ebenfalls nicht zur Verantwortung gezogen.
Das Einzige, was bislang geschehen ist in Bezug auf die Richterin ist ein Stück Papier, auf dem steht: "Du wurdest in Deinen Rechten verletzt. Die Richterin hat sich auf die Angaben des Stationsarztes gestützt, der keine Erfahrungen in der psychiatrischen Beurteilung hat."
Er war nämlich Anästhesist in Ausbildung und damit psychiatrisch wie neurologisch-neurochirurgisch fachfremd.

Deswegen ist die Entscheidung Augenwischerei.

Zugegeben, man muss natürlich wissen, was die Richterin sich alles geleistet hat, um das zu durchschauen.

Sie hat sich u.a. geweigert, die Patientenverfügung zu lesen und sie hat sich nicht auf eine kausale psychische Erkrankung gestützt. Für sie war der Anwendungsbereich des PsychKG eröffnet, weil ich als Vordiagnose eine PTBS hatte.

Lassen Sie mich überlegen, wo sie sich überhaupt an formelle Verfahrensvorschriften gehalten hat....Ah, ja! Sie ist ÜBERHAUPT in die Klinik gekommen. Allerdings schon mit einem vorausgefüllten Beschluss.

DAS nenne ich wirksame richterliche Kontrolle und Sicherung der formellen und materiellen Garantien zum Schutz vor unrechtmäßigem Freiheitsentzug. Hallelujah, es lebe der Rechtsstaat.

FG,

Sonja Ehrlich

Ich kann nicht EINERSEITS sagen, die strikte Einhaltung formeller und materieller Voraussetzungen sei essentiell für die Rechtmäßigkeit einer Freiheitsentziehung und die verfassungsrechtliche Wichtigkeit einer richterliche Kontrolle einer Freiheitsentziehung betonen (Beschlüsse zur Fixierung aus dem Jahr 2018), und ANDERERSEITS ausurteilen: Wenn sich der Richter nicht einmal an die formellen Voraussetzungen hält, ist die Fixierung zwar rechtswidrig, aber ich ziehe ihn dafür - hier strafrechtlich - nicht zur Verantwortung.

Verstöße gegen formelles und materielles Recht alleine reichen für Rechtsbeugung nicht aus. Das bedeutet nur Rechtswidrigkeit, nicht aber Strafbarkeit und nicht alles Rechtswidrige ist strafbar.

0

Das sagt die BGH Rechtsprechung aber anders! Die Verletzung von Verfahrensvorschriften indiziert nach dieser regelmäßig den Rechtsbeugevorsatz! Das gilt umso mehr, wenn hier weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen vorlagen und die Richterin seit langen Jahren in dem Bereich tätig ist. Muss also eine Richterin das Recht ihres Tätigkeitsbereichs selbst nach Jahren nicht kennen?

Und was ist die Feststellung der Rechtswidrigkeit dann wert? Genau. Nichts!

Und motiviert Sie das, ihre Amtspflichten ernst zu nehmen, wenn sie dafür weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?

Oder lachen Sie sich jetzt ins Fäustchen und machen so nachlässig weiter wie bisher (oder vielleicht sogar nachlässiger, weil Sie jetzt nämlich WISSEN: Mir kann nichts passieren) ?!

Was juckt den Richter ein Stück Papier, auf dem steht, dass er rechtswidrig gehandelt hat, wenn sonst nicht mehr passiert?

Genau. Nücht.

Jetzt verstanden?

"Und motiviert Sie das, ihre Amtspflichten ernst zu nehmen, wenn sie dafür weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?"

Das ist der Preis für den Art. 97 Abs. 1 GG, oder § 1 GVG, § 25 DRiG.

Sie dürfen es nur nicht gar zu toll treiben.

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Wenn die Missachtung aller Vorschriften formeller und materieller Natur nicht dolle genug ist, was denn dann???
Muss der Richter erst ein Erzwingungsverfahren anstreben, indem er um Beurteilung bittet?

Sorry, aber dann kann das Bundesverfassungsgericht sich seine tollen Vorschriften auch sparen.

Gast schrieb:

"Und motiviert Sie das, ihre Amtspflichten ernst zu nehmen, wenn sie dafür weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?"

Das ist der Preis für den Art. 97 Abs. 1 GG, oder § 1 GVG, § 25 DRiG.

Sie dürfen es nur nicht gar zu toll treiben.

Übrigens: Im Gesetz steht u.a.:

- eine psychiatrische Diagnose allein rechtfertigt noch keine Maßnahme nach §7 oder 11 PsychKG SH

- die bloße Behandlungsablehnung allein rechtfertigt dies ebenfalls nicht

- die strikte Beachtung der formellen Verfahrensvorschriften ist untrennbar an die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geknüpft

- Patientenverfügungen sind beachtlich - und zwar auch, wenn es junge Menschen und/oder psychisch Kranke betrifft

Aber das BVerfG hat nun entschieden: Wenn der Richter diese Vorschriften missachtet, ist das schon okay so.

Also was gilt denn nun? Richtervorbehalt für Fixierungen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, UN-BRK, Art. 1 und 2 GG oder wird das alles doch durch die richterliche Unabhängigkeit ausgehebelt? Offenbar schon!

Was ein Freudentag für den deutschen Rechtsstaat!

Aber das BVerfG hat nun entschieden: Wenn der Richter diese Vorschriften missachtet, ist das schon okay so.

Das ist keineswegs "schon okay so", aber es ist nicht strafbar, solange es keine "Rechtsbeugung" ist. Ich denke, dass sich das mühelos verstehen läßt, oder? Und die Richterin wird das nächste Mal sicher anders handeln...

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Was juckt den Richter ein Stück Papier, auf dem steht, dass er rechtswidrig gehandelt hat, wenn sonst nicht mehr passiert?

Das ist der Preis der richterlichen Unabhängigkeit. Andernfalls säße jeder Richter spätestens nach zwei Jahren Berufstätigkeit im Gefängnis angesichts der vielen in der höheren Instanz wegen Rechtswidrigkeit aufgehobenen Entscheidungen.

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Tja. Dann brauchen wir auch keinen Richtervorbehalt für Fixierungen und Sicherungsgarantien vor unrechtmäßigen Eingriffen.

Gast schrieb:

 

"Und motiviert Sie das, ihre Amtspflichten ernst zu nehmen, wenn sie dafür weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?"

Das ist der Preis für den Art. 97 Abs. 1 GG, oder § 1 GVG, § 25 DRiG.

Sie dürfen es nur nicht gar zu toll treiben.

 

 

Übrigens: Im Gesetz steht u.a.:

- eine psychiatrische Diagnose allein rechtfertigt noch keine Maßnahme nach §7 oder 11 PsychKG SH

- die bloße Behandlungsablehnung allein rechtfertigt dies ebenfalls nicht

- die strikte Beachtung der formellen Verfahrensvorschriften ist untrennbar an die Rechtmäßigkeit der Maßnahme geknüpft

- Patientenverfügungen sind beachtlich - und zwar auch, wenn es junge Menschen und/oder psychisch Kranke betrifft

Aber das BVerfG hat nun entschieden: Wenn der Richter diese Vorschriften missachtet, ist das schon okay so.

Also was gilt denn nun? Richtervorbehalt für Fixierungen, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, UN-BRK, Art. 1 und 2 GG oder wird das alles doch durch die richterliche Unabhängigkeit ausgehebelt? Offenbar schon!

Was ein Freudentag für den deutschen Rechtsstaat!

Es ist ein Freudentag für alle Mathematiker, die es ja längst wissen, dass die Justiz nicht in sich widerspruchsfrei werden kann und daher niemals die Qualität der Mathematik erreichen kann.

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Wer es immer noch nicht weiß: Mit der Rechtsbeugung werden doch nur wirklich gravierende und vorsätzliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften geahndet, sonst käme die Justiz aus der Selbstbeschäftigung ja kaum mehr heraus.

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Gast schrieb:

Wer es immer noch nicht weiß: Mit der Rechtsbeugung werden doch nur wirklich gravierende und vorsätzliche Verstöße gegen Verfahrensvorschriften geahndet,

Ja, nur lag ein solcher Fall hier vor, siehe meine exemplarische Liste.

Das sieht das Bundesverfassungsgericht aber etwas anders:

"Es ist nicht ersichtlich, dass die Richterin am Amtsgericht S. ihr Verhalten bewusst statt an Recht und Gesetz an ihren eigenen Maßstäben ausgerichtet hätte. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft das Fehlen des subjektiven Tatbestandes auch damit begründet haben, dass ein willkürliches Handeln nicht nachgewiesen werden könne. Gleiches gilt, soweit das Oberlandesgericht keine Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die Richterin im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hätte" (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 1763/16, Rdnr. 61).

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Ja, wie schon bei der ersten Beschwerde:

Wenn ich mir die eingereichten Unterlagen nicht ansehe, sehe ich natürlich nichts:-)

Gerichte müssen doch nicht alles glauben, was Betroffene - oder andere - aussagen, selbst bei vereidigten Personen nicht.

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Das muss das BVerfG m.W. auch nicht machen, "Beweise" erneut zu würdigen.

Heimliche "Tonbandaufnahmen" einer Betroffenen wären im Strafverfahren vermutlich sowieso nicht verwertbar gewesen.

Heute kann man sowieso alles dieser Art auf Smartphones manipulieren.

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Sie haben mal wieder juristisch keine Ahnung.

Die Tonaufnahmen sind sehr wohl verwertbar. Haben BVerfG und BGH wiederholt entschieden.

Aber darum geht es nicht.

Es geht darum, dass das BVerfG sich die Sachen nicht angesehen hat.

Und es geht darum, dass einerseits "Richtervorbehalt" gekräht wird und man den Bürger angeblich vor unrechtmäßigen Fixierungen schützen will und der Richter, der dabei groben Bockmist baut, weder zivil- noch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Das ist zwar in allen anderen Rechtsbereichen auch so - und erklärt natürlich auch, warum Richter nicht Recht sprechen, sondern Cäsar spielen.

Da kann man nur froh sein, dass die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft ist.

Wobei.....das würde den Gerichten viel Arbeit ersparen. Dann ist nämlich nach Vollstreckung rechtswidriger Todesurteile keiner mehr da, der sich beschweren kann.

Ich denke, die Todesstrafe sollte man zumindest wieder ins PsychKG aufnehmen. Aber bitte mit Richtervorbehalt ;-)

Im Strafverfahren sind illegale Tonaufnahmen einer Betroffenen verwertbar? Die kann doch auch jeder Angeklagte anzweifeln. Bitte geben Sie die Urteile dazu von BVerfG und BGH mal konkret an.

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Die "Tonaufnahmen" meinten Sie ja auf Ihrem Smartphone im Krankenhaus von Personaläußerungen. Die sind ja allgemein verboten, besonders im Intensivbereich ist schon jedes Einschalten eines solchen Geräts i.d.R bereits untersagt.

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Die "Tonaufnahmen" meinten Sie ja auf Ihrem Smartphone im Krankenhaus von Personaläußerungen. Die sind ja allgemein verboten, besonders im Intensivbereich ist schon jedes Einschalten eines solchen Geräts i.d.R bereits untersagt.

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Tonaufnahmen beginnend kurz vor der Fixierung bis zu meinen letzten Schritten aus dem Krankenhaus am nächsten Tag.

Aber gute Idee. Vielleicht informieren Sie mal die StA, dass man mir bitte noch einen Strafbefehl schickt.

Ich denke, das Krankenhaus müsste jetzt auch Schmerzensgeld von mir bekommen.

Jetzt haben wir es: Ich bin doch selbst an der Fixierung schuld. Hätte ich nicht mein Smartphone benutzt, wären die Hirnwellen des Stationsarztes nicht gestört worden und er hätte sich nicht von seiner Machtgeilheit überwältigen lassen.

Mein Gott, was bin ich froh, dass Sie mir geholfen haben, das endlich zu verstehen! Danke!

Ein Link dazu, wobei es auch da noch unterschiedliche Meinungen gibt:

https://www.ostsee-zeitung.de/Nachrichten/MV-aktuell/Handy-Verbot-fuer-Patienten-Krankenhaeuser-bitten-zur-Kasse

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Ja, bitte, auf jeden Fall verbieten! Nicht, dass die rechtswidrig Fixierten irgendwann doch noch zu ihrem Recht kommen könnten!

Ich fange mal mit den ersten Entscheidungen von BGH und BVerfG an.

BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96 –, BVerfGE 106, 28-51   BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 1973 – 2 BvR 454/71 –, BVerfGE 34, 238-251   BGH, Urteil vom 20. Mai 1958 – VI ZR 104/57 –, BGHZ 27, 284-291   BGH, Urteil vom 24. November 1981 – VI ZR 164/79 –, juris   Als Notwehr-Situation gilt dabei - ebenfalls nach ständiger Rechsprechung - eine 1:1-Situation. In einer Machtgefälle-Situation (ans Bett gefesselt, von unabhängigen Zeugen isoliert, Amtsträger) gerät man sonst unweigerlich in einen Beweisnotstand ;-) Wäre ja noch schöner. Ich nehme jemandem alle Rechte und Möglichkeiten und sage dann Ätsch Bätsch, deswegen kannste ja auch nix beweisen.   Ich weiß, Sie und ein paar andere hätten das gern so. Ist aber glücklicherweise anders.   Die Staatsanwaltschaft hat ja nicht ohne Grund die Tonaufnahmen angefordert. Übrigens können Sie diese immer noch transkribieren und das ist dann schon zulässig. Und selbst wenn nicht, hat der Richter es doch zur Kenntnis genommen oder es beeinflusst zumindest doch die Glaubhaftigkeit Ihrer Aussagen.

Übrigens habe ich schon mal einen Beleg:

Wer heimlich Ton aufnimmt, begeht eine Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, zumindest wenn es sich um nichtöffentliche Gesprächssituationen handelt. Auch das Abhören ohne Tonaufnahme ist strafbar. Wer dennoch solche Aufnahmen macht riskiert eine Geldstrafe und im schlimmsten Fall eine Haftstrafe.

https://legalbase.de/Legalbasics/heimliche-aufnahmen-als-beweis-erlaubt/

Und wo sind Ihre Urteile des BVerfG und des BGH, die das erlauben sollen für ein Strafverfahren gegen heimlich abgehörtes Krankenhauspersonal?

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Vorstehend exemplarisch gepostet. Habe Ihnen mal die älteren reingeschrieben, dann können sie die als Ausgangspunkt nehmen und deren nachfolgende Bestätigung durch die diversen Gerichte selbst recherchieren.

Übrigens gelten diese Möglichkeiten nicht nur für den einfachen Bürger. Die Polizei darf auch abhören und das ist später verwertbar.

Vorstehend exemplarisch gepostet. Habe Ihnen mal die älteren reingeschrieben, dann können sie die als Ausgangspunkt nehmen und deren nachfolgende Bestätigung durch die diversen Gerichte selbst recherchieren.

Übrigens gelten diese Möglichkeiten nicht nur für den einfachen Bürger. Die Polizei darf auch abhören und das ist später verwertbar.

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