Zeit für einen „Irrational-Choice-Ansatz“? – Kriminologie im Falle Volkswagen

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.09.2015
Rechtsgebiete: StrafrechtKriminologieMaterielles Strafrecht530|51219 Aufrufe

Gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der VW AG Martin Winterkorn, so lesen wir, ermittelt die Staatsanwaltschaft Braunschweig wegen Betrugs. Wahrscheinlich sind auch Ermittlungen gegen unbekannte weitere Konzernangehörige anhängig. (Nach aktuelleren Meldungen ermittelt die StA nun doch (noch) nicht gegen Winterkorn, sondern nur gegen Unbekannt. Bei Herrn Winterkorn werde ein Anfangsverdacht noch geprüft. Ebenso wie die Süddeutsche Zeitung halte ich es für mindestens fragwürdig, zunächst die Presse von Ermittlungen gegen Winterkorn zu informieren, dies dann jedoch im Internet wieder zurückzunehmen).

Die strafrechtlich entscheidende Frage wird sein, ob Herr Winterkorn bzw. andere künftige Beschuldigte persönlich davon gewusst hat oder gar selbst angeordnet hat, die Manipulationen des Abgassystems an den VW-Fahrzeugen vorzunehmen, um damit mit Bereicherungsabsicht Abnehmer und Käufer der Fahrzeuge zu täuschen bzw. täuschen zu lassen.

Aber ganz gleich, ob sich Herr Winterkorn oder andere hochrangige VW-Manager wegen Betrugs strafbar gemacht haben, stellt sich die kriminologische Frage, wie es zu solch einem deliktischen Verhalten in dem Unternehmen gekommen ist.

Die typische Wirtschaftsdelinquenz (z.B. Betrug, Untreue, Wettbewerbsverstöße, Korruption im geschäftlichen Verkehr, illegale Beschäftigung zur Umgehung von Sozialleistungen, Steuerhinterziehung) zielt darauf ab, zur Bereicherung des Unternehmens bzw. seiner Eigentümer kostenträchtige Regeln des Marktes und der Einbindung in die staatliche Infrastruktur zu umgehen. Dabei dienen Wirtschaftsdelikte meist denselben Zielen wie die legale wirtschaftliche Tätigkeit, nämlich der Einnahmen- und Gewinnoptimierung. Kriminaltheoretisch wird hier oft Rational Choice als Erklärungsansatz bemüht, also derselbe Ansatz, der auch der Wirtschaftstätigkeit selbst zugrunde liegt: Eine Kosten-Nutzenabwägung unter Einbeziehung des Risikos und der Folgen der Aufdeckung der strafbaren Handlung kann bei passender Tatgelegenheit mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten führen.

Besonders relevant sind solche strafbaren Handlungen, in denen (primär aus Effektivitätserwägungen) ein Kontrolldefizit besteht und damit Tätern etwa die Nichteinhaltung teurer Wettbewerbsregeln, Umweltauflagen oder Sozialleistungen erleichtert, ja geradezu nahegelegt wird: Wenn die unmittelbare Konkurrenz wegen illegaler Beschäftigung günstiger wirtschaftet, zugleich aber die illegale Beschäftigung unzureichend kontrolliert wird, dann sehen sich Unternehmen wegen des Kostendrucks am Markt praktisch „gezwungen“, ebenfalls regelwidrig zu handeln. Ähnliches gilt bzw. galt – bei defizitären Kontrollen – für das Doping z.B. im Radsport.

Bei der aktuell bekannt gewordenen VW-Manipulation (eine Art Software-Doping) irritiert aber Folgendes: Der VW-Konzern hat den dauerhaften Beweis seiner irregulären Machenschaften zig-Millionen Mal auf die Straßen der Welt geschickt. Es war deshalb fast mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass diese Manipulation irgendwann aufgedeckt wird. Es verwundert eigentlich, dass dies offenbar erst nach etwa 10 Jahren geschehen ist. Zudem muss es etliche Mitwisser gegeben haben, die dann jederzeit in der Lage gewesen wären, das Fehlverhalten von VW aufzudecken und den Konzern hätten erpressen können. Auch die Konsequenzen einer solchen Aufdeckung waren, wenn auch nicht in allen Einzelheiten, vorhersehbar: ein kaum wieder gut zu machender Vertrauensverlust in die Dieseltechnologie, in die VW-Fahrzeuge, und in die deutsche Automobilexportbranche insgesamt, neben den extrem schweren wirtschaftlichen Folgen für den Konzern und möglicherweise strafrechtlichen Folgen für einzelne Personen. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten (von wem auch immer im VW-Konzern) kaum noch rational erklärbar. Zeit für einen Irrational-Choice-Ansatz?

Update 01.07.2016

In der New York Times erklären Tillman/Pontell, warum es entgegen meiner Einschätzung doch völlig rational von VW war die betrügerische Abschalteinrichtung einzubauen. Ein sehr lesenswerter Artikel.

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530 Kommentare

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Die LTO-Presseschau:

OLG Oldenburg zu VW: Laut FAZ (Marcus Jung) hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts Oldenburg in einem nun veröffentlichten Urteil den Volkswagen-Konzern zu einer Zahlung von rund 11600 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des sieben Jahre alten VW Golf Plus des Klägers verurteilt. Damit ist es das erste Berufungsgericht, das eine erst im vergangenen Jahr erhobene Klage als nicht verjährt ansieht.

Die LTO-Presseschau:

OLG Düsseldorf zu Abgasmanipulationen durch Porsche: Wie lto.de meldet, hat das Oberlandesgericht den Fahrzeughersteller Porsche zur Rücknahme eines Porsche Cayenne wegen Abgasmanipulationen am Fahrzeug verurteilt. Nachdem Porsche Ende 2015 von der US-Umweltbehörde auf Abgasmanipulationen hingewiesen worden sei, hätte das Unternehmen bis zur Klärung der Frage keine Fahrzeuge mehr ausliefern dürfen, ohne die Kunden zuvor über die eigene Unkenntnis aufzuklären, so das Gericht.

Die LTO-Presseschau:

ArbG Braunschweig zu VW-Mitarbeiter: Ein ranghoher VW-Mitarbeiter hat sich erfolgreich gegen seine Kündigung infolge des Abgasskandals gewehrt. Das melden die FAZ und spiegel.de. Das Arbeitsgericht Braunschweig erklärte die Kündigung für unwirksam, weil der Betriebsrat fehlerhaft informiert worden sei. VW habe den Eindruck erweckt, dass es mehrere Zeugen gebe, die Mitarbeiter belasten. Nach der Auffassung des Gerichts gab es jedoch nur einen Zeugen, der sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufe.

Die LTO-Presseschau:

ArbG Braunschweig zu VW-Mitarbeiter: Über die am Arbeitsgericht Braunschweig erfolgreiche Kündigungsschutzklage eines ehemaligen VW-Motorenentwicklers berichtet nun auch lto.de und macht darauf aufmerksam, dass vergleichbare Verfahren des Gerichts bislang jeweils in der Berufungsinstanz fortgeführt worden seien.

Die NJW-Vorschau:

Eine zentrale Frage in vielen Diesel-Fällen ist die nach der so genannten Nutzungsentschädigung. Die Praxis wartet gespannt auf ein Urteil des BGH, der sich unter dem Aktenzeichen VI ZR 252/19 am 5.5.2020 unter anderem damit befassen will. Das OLG Koblenz hatte in der Vorinstanz VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt, die Klage des geschädigten Käufers aber im Umfang gezogener Nutzungen abgewiesen. Wir dokumentieren einen Hinweisbeschluss des OLG Hamburg, der sich kritisch mit dem OLG Koblenz auseinandersetzt. Rechtsanwalt Prof. Dr. Jan Bruns gibt aus diesem Anlass in der Rubrik „Zur Rechtsprechung“ einen Überblick über den aktuellen Meinungsstand.

Die LTO-Presseschau:

LG Braunschweig – Winterkorn: Im Verfahren gegen Ex-VW-Chef Martin Winterkorn und vier weitere VW-Manager vor dem Landgericht Braunschweig geht der Richter nun mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft vor, so lto.de, SZ und FAZ. Informationen zum Inhalt der Beschwerde könnten in dem nicht-öffentlichen Zwischenverfahren nicht bekannt gegeben werden, erklärte eine Gerichtssprecherin. Im April 2019 hatte die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit den Diesel-Abgasmanipulationen Anklage gegen Winterkorn wegen Betrugs erhoben. 

Angeblich soll das Gericht mit manchen Ansätzen der Staatsanwaltschaft nicht zufrieden sein, diese würden demnach für "nicht zielführend" gehalten, ein "hinreichender Tatverdacht" soll teilweise nicht abzusehen sein (vgl. LTO v.12.2.2020). Aber dann wäre doch eine "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft" der völlig falsche Weg und etwas ganz Neues. Prozessordnungsmäßig richtig wäre wohl, das Verfahren nicht zu eröffnen oder zur Vornahme weiterer Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück zu geben. Aber eine "Dienstaufsichtsbeschwerde".....?

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Ich tippe mal eher darauf, dass Gebaren der StA in der sog. "Öffentlichkeitsarbeit" thematisiert wird.

VW bietet nun außergerichtliche Vergleiche an, so eine Meldumng im TV gerade. Die Anwaltshonorare, die mit 50 Millionen Euro beziffert wurden, waren wohl doch zu hoch gewesen.

Nicht jeder Anwalt kann eben immer so abkassieren, wie er es möchte.

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Die Anwälte von VW wollen sicher auch mehr als die durchschnittlichen, geschädigten VW-Kunden pro Stunde verdienen.
 

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Die LTO-Presseschau:

VW-Musterfeststellungsklage: Am vergangenen Freitag sind die Verhandlungen zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Autohersteller VW zu einer außergerichtlichen Einigung im Verfahren um die Musterfeststellungsklage der Verbraucherschützer gescheitert. Im Interview mit dem Hbl (Volker Votsmeier/Stefan Menzel) erläutert Klaus Müller, Vorstand des vzbv, seine Sicht auf das Scheitern der Verhandlungen. Er fühle sich von der Entscheidung von VW überrascht und übergangen, so Müller. Über das Scheitern des Vergleiches, die unterschiedlichen Darstellungen der Gründe dafür und über das Angebot von VW, die einzelnen Kläger dennoch auszuzahlen, berichten auch FAS (Corinna Budras/Christian Müßgens), Sa-FAZ (Marcus Jung/Christian Müßgens), Sa-SZ (Klaus Ott), Sa-taz (Kai Schöneberg) und lto.de. Die FAS (Corinna Budras/Christian Müßgens) und spiegel.de (Simon Hage/Martin Hesse u.a.) fassen die wichtigsten Fragen und Antworten für die an der Musterfeststellungsklage beteiligten Verbraucher zusammen.

Für Marcus Jung (Sa-FAZ) geht es bei dem gescheiterten Vergleich vor allem um einen Verlust der Glaubwürdigkeit des vzbv, während Angelika Slavik (Sa-SZ) die Verantwortung bei VW sieht. Volkswagen stelle die Verbraucherschützer und ihre Anwälte als gierig, unprofessionell und nur auf ihren eigenen finanziellen Vorteil bedacht hin – offenbar in der Hoffnung, deren Position für die weitere gerichtliche Auseinandersetzung zu schwächen. Dass VW den Vergleich nun an den Anwaltshonoraren scheitern lasse, liege vor allem daran, dass man das Instrument der Musterfeststellungsklage für die Zukunft so unattraktiv wie möglich machen will, vermutet Philipp Vetter (Sa-Welt). Anwälte sollen keinen Anreiz haben, um und für Mandanten zu kämpfen, weil sie immer befürchten müssten, dass sie am Ende leer ausgehen.

StA München – Stadler-Anklage: Das Hbl (René Bender/Sönke Iwersen u.a.) stellt die Anklageschrift gegen den früheren Audi-Chef Rupert Stadler vor. Die Ermittler werfen ihm auf 429 Seiten Betrug, mittelbare Falschbeurkundung und strafbare Werbung vor. Im Artikel wird ausführlich der Gesamtkomplex des Dieselbetruges bei Audi beleuchtet. Lässt das Landgericht die Anklage zu, müsste sich Stadler wahrscheinlich ab Herbst 2020 vor Gericht verantworten.

VW-Musterfeststellungsklage: Wie die taz (Anja Krüger), spiegel.de und zeit.de melden, hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbz) den Autohersteller VW aufgefordert, die angebotene Vergleichsumme nicht nur den in der Musterfeststellungsklage registrierten Dieselkunden zu zahlen, sondern allen geschädigten Dieselfahrern. Die verschiedenen Möglichkeiten der Verbraucher, auf das Scheitern des Deals zu reagieren, stellt nun auch die SZ (Christina Kunkel u.a.) in Frage-und-Antwort-Format dar. Am vergangenen Freitag sind die Verhandlungen zwischen dem vzbv und dem Autohersteller VW zu einer außergerichtlichen Einigung im Verfahren um die Musterfeststellungsklage der Verbraucherschützer vorerst gescheitert.

Im Interview mit der FAZ (Marcus Jung) bemängelt Rechtsprofessor Axel Halfmeier Konstruktionsfehler der Musterfeststellungsklage und plädiert für Alternativen. Neben dem fehlenden Anwaltszwang, der eine gute Beratung über das weitere Vorgehen nach dem Scheitern des Vergleichs ermöglicht hätte, kritisiert er vor allem, dass mit der Musterfeststellungsklage eine kommerzielle Rechtsverfolgung ausgeschlossen werden sollte. Eine Klageindustrie, bei der der Dienstleister seine Provision nur im Erfolgsfall bekäme, könnte einen Gleichlauf der (finanziellen) Interessen beider Parteien zur Folge haben und würde die Klägervertretung motivieren, "so hart wie möglich gegen VW vorzugehen". 

Im FAZ-Einspruch gibt Rechtsprofessor Axel Halfmeier dann einen Überblick über das im letzten Jahr in den USA erschienene Buch des Anwalts und Rechtsprofessors Brian Fitzpatrick. Dieser beschreibt in "The Conservative Case for Class Actions", warum die Sammelklage in den USA entgegen der öffentlichen Wahrnehmung durchaus erfolgreich sei. Überdies, so das Plädoyer Halfmeiers, seien Sammelklagen "ein konservatives Projekt" und sollte eigentlich gerade von konservativen Strömungen in der Politik unterstützt werden.

OLG Saarland zu Dieselskandal: Im ersten von zwei nun veröffentlichten Urteilen des Saarländischen Oberlandesgerichts entschied das Gericht, dass das Inverkehrbringen von Autos mit unzulässiger Abschalteinrichtung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Käuferin darstellt. Die Käuferin bekam einen Anspruch auf Schadensersatz unter Abzug der Nutzungen zugesprochen. Im zweiten Urteil entschied das OLG Saarland, dass der Kauf eines solchen manipulierten Autos nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn der Käufer keine Zeit zur Nachbesserung durch Aufspielen eines Softwareupdates lässt. Über beide Urteile berichtet lto.de.

 

Die LTO-Presseschau:

OLG Koblenz zu Abgas-Affäre: In einer vom Oberlandesgericht Koblenz bereits im November 2019 getroffenen und jetzt veröffentlichten Entscheidung zu Schadensersatzansprüchen einer VW-Kundin hatte sich der Konzern gegen eine Haftungsverpflichtung mit einer ungewöhnlichen Argumentation verteidigt. Stelle das Gericht eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Verwendung einer Schummel-Software fest, drohe dem Autobauer eine "exorbitante Kumulation von Schadensersatzansprüchen", berichtet lto.de. Das OLG habe sich der Ansicht nicht anschließen können und die stattgebende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt.

Abgas-Affäre: Die FAZ (Marcus Jung) war Gast bei einem Treffen der Wirtschaftsstrafrechtlichen Vereinigung und berichtet von der dortigen Diskussion über strafrechtliche Konsequenzen der sogenannten Abgas-Affäre. Anwälte und Staatsanwälte hätten auf Probleme hingewiesen, Handlungen von Konzernverantwortlichen unter den Betrugstatbestand zu subsumieren. Zudem stehe womöglich "ein Dieselskandal 2.0 in den Startlöchern". Bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt/M. befasse man sich derzeit mit dem Einsatz mobiler Abgasmessgeräte bei Nutzfahrzeugen.

Meine NJW schreibt mir:

 

 

Sehr geehrter Herr Würdinger,
 
damit hatte wohl niemand gerechnet: Der Autokonzern VW und der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) einigen sich im Kern auf einen Kompromiss im Dieselskandal – und dann scheitert der Deal in letzter Sekunde. VW begründet das mit überhöhten Honorarforderungen für die Abwicklung des Vergleichs.

    Der VZBV und seine Anwälte halten das für vorgeschoben. Seither kämpfen beide Seiten mit den Mitteln der Litigation-PR um die Informationshoheit und schieben sich wechselseitig den Schwarzen Peter zu.
 
Die Musterkläger stecken jetzt in einer Zwickmühle: Vertrauen sie den Dieselbetrügern doch noch einmal und nehmen statt der sprichwörtlichen Taube auf dem Dach den angebotenen Spatz in die Hand? Oder setzen sie lieber auf die staatliche Justiz und eine von den Verbraucheranwälten kontrollierte Entschädigung? Ein weiterer Unsicherheitsfaktor bei dieser Kalkulation: Am 5.5. will der VI. Zivilsenat des BGH mit einer Reihe von Verhandlungen beginnen, in denen es um Schadensersatzansprüche von Fahrzeugkäufern gegen VW geht. Prozessualisten sehen jedenfalls Lücken in den gesetzlichen Regelungen zur Musterfeststellungsklage: Weder der Gebührenanspruch der Anwälte sei hinreichend geklärt noch die Frage, welche Rolle registrierte Kläger überhaupt noch in einer laufenden Musterfeststellungsklage spielen sollen, die sich außergerichtlich verglichen haben.

Juris-Anwaltsletter schreibt:

Ein Richter kann wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn er in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (hier: „Dieselskandal“).
BGH, Beschl. v. 10.12.2019 - II ZB 14/19

Klägeranwalt Ralph Sauer erklärt auf JUVE, warum die zunächst ins Auge gefasste Erstattung von 50 Mio. EUR Anwaltskosten "eher knapp kalkuliert" gewesen sei. Bei der Höhe dieser Summe, die eigentlich zunächst den doppelten Betrag hätte ausmachen sollen, habe man sich von Professor Römermann beraten lassen. Die Kanzlei Stoll & Sauer führt gemeinsam mit der Kanzlei Rogert & Ulbrich im Namen von 400.000 VW-Käufern das Braunschweiger Musterverfahren für den Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv). Sauer: "Es schmerzt mich, wenn versucht wird, uns als gierige Zocker darzustellen". Na ja, bei 25 Mio. je Kanzlei auf den ersten Blick irgendwie kein Wunder...

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Werden da von den Kanzleien keine IT-Briefe und -Vereinbarungen mit vorgefertigten Textbausteinen auf Knopfdruck verschickt, wo der Name dann noch Individualität suggeriert? Würde mich doch sehr wundern, wenn da noch die guten alten Schreibmaschinen rattern, und  mit Tipp-Ex, Kohlepapier und 3 Durchschlägen gearbeitet wird.

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1626 Tage und kein Ende in Sicht  - Kleine Medienschau Februar 2020

Der Konzern hat Millarden für den Rechtsstreit, aber nur läppische Millionen für die geschädigten Kunden. Ein feiner Konzern, ein hochfeiner Vorstand und ein superfeiner Aufsichtsrat.

  • "VW-Abgas-Skandal Miese Schlammschlacht um Diesel-Abfindung   ..." [Bild 19.02.20]
  • "VW Musterfeststellungsklage: Direktvergleich oder doch noch BGH-Urteil abwarten? ..." [proplante 19.02.20]
  • "Verhandlungen geplatzt: "VW kann man nicht trauen"   ..." [Lahrer Zeitung 18.02.20]
  • "Keine Absage an den Diesel: VW Golf kommt wieder als GTD Auf dem Genfer Autosalon zeigt VW den neuen GTD mit innovativer Abgasnachbehandlung   ..." [motor.at 18.02.20]
  • "VW muss Milliarden aufwenden, um die Kosten des Abgasskandals zu stemmen. ..." [Augsburger Allgemeine 18.02.20]
  • "«Schlammschlacht» um Diesel-Vergleich Eigentlich sollte es um rasches Geld für die Kläger gehen. Aber nach dem Scheitern ihrer Dieselgespräche überziehen sich Verbraucherschützer und VW mit Vorwürfen. Der einseitige «Direktvergleich» des Autobauers bleibt höchst umstritten. ..." [stern 17.02.20]
  • "Das Coronavirus vermiest Volkswagen das China-Geschäft. Auf dem wichtigsten Einzelmarkt des Autoherstellers wurden im Januar mehr als 11 Prozent weniger Autos verkauft als noch im vergangenen Jahr. ..." [faz 14.02.20]
  • "Diesel-Vergleich ist gescheitert – VW bietet Kunden 830 Millionen Euro Eine schnelle Lösung für die rund 400.000  Betroffenen im Dieselstreit ist nicht in Sicht. Der Autobauer attackiert die Anwälte der Verbraucherzentrale." ..." [HB 14.02.20]
  • "Audi Q5 3,0-Liter: VW-Tochter im Diesel-Abgasskandal wegen Sittenwidrigkeit am LG Krefeld verurteilt ..."   [Anwalt.de  07.02.20]
  • "Diesel von VW, Audi, Skoda: Keine Verjährung im Abgas Skandal in 2019. Schon seit einiger Zeit argumentiert  Volkswagen, dass Ansprüche von Diesel-Besitzern im Abgas-Skandal verjährt sind. Vergeblich! Das zeigen nun Urteile  des OLG Oldenburg (Az. 1 U 131/19 und 1 U 137/19). Wer also jetzt noch aktiv wird, hat gute Chancen! ..."   [Wallstret Online 06.02.20]
  • "Gericht in Südkorea: Bußgeld gegen VW wegen Abgasaffäre ..." [SZ Online 06.02.20]

Umfangreiche Dokumentation:

http://www.sgipt.org/politpsy/wirts/dag/VW/vwsAN.htm

Ich hatte mal mit der bekannten Telekom-Inkasso-Kanzlei Seiler & Kollegen Anwalts GmbH in Heidelberg zu tun bei einem Vergleich. Da schrieben die 1. noch einen individuellen Brief an das Gericht, ob meine Überweisung als Vergleichannahme zu werten ist? Danach einen zweiten individuellen Brief an das Gericht, es möge mich auf die fälligen Zinsen hinweisen, die ich zu zahlen hätte. Jedoch hatte ich die fälligen Zinsen, einen zweistelligen Betrag [1] für einige Tage, längst überwiesen gehabt.

[1] aber zweistellig in Cent, nicht in Euro!

Das kam der bekannten Telekom-Inkasso-Kanzlei Seiler & Kollegen Anwalts GmbH in Heidelberg relativ teuer zu stehen, auch die Gerichtsgebühren waren bei einem Vergleich mit einem Streitwert unter 300 Euro doch noch sehr überschaubar gewesen.

Das hatte viel Spaß gemacht, mir die Anwälte der bekannten Telekom-Inkasso-Kanzlei Seiler & Kollegen Anwalts GmbH in Heidelberg bei der Arbeit an diesen beiden Briefen an das Gericht vorzustellen.

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Für das Inkasso dann erst bei außergerichtlichen Vergleichen werden mutmaßlich aber hochspezialisierte, externe Experten gebraucht, die Tag und Nacht unermüdlich daran arbeiten müssen.

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Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – Musterfeststellungsklage VW: Wie das Oberlandessgericht Braunschweig mitteilte, haben Volkswagen (VW) und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) auf Antraten des Gerichts beschlossen, die Vergleichsverhandlungen im Prozess um die Musterfeststellungsklage wieder aufzunehmen. Der vzbv klagt dabei stellvertretend für über 400.000 mutmaßlich durch den Abgasskandal geschädigte VW-Kunden gegen VW. Die Vergleichsverhandlungen vor dem Güterichter waren zuletzt von beiden Seiten als gescheitert betrachtet worden. Es berichten die SZ, die taz (Anja Krüger) und lto.de.

Grund für das Scheitern sollen die Gebührenforderungen der vzbv-Anwälte gewesen sein. Wie sich die Anwaltsgebühren bei einer Musterfeststellungsklage generell zusammensetzen und welche rechtliche Konstruktion im vorliegenden Fall den Gebührenanspruch begründen sollte, erläutert Rechtsanwalt Niko Härting in einem Gastbeitrag im FAZ-Einspruch.  

Die LTO-Presseschau:

Musterfeststellungsklage: Wolfgang Janisch (Sa-SZ) kritisiert "Grundfehler" der Musterfeststellungsklage. Es gelinge ihr nicht, "die enormen Kräfte zu bündeln, die in Hunderttausenden Ansprüchen stecken". Eine effektive Klagemöglichkeit helfe einzelnen Verbrauchern im Rechtsstreit gegen globale Unternehmen und mahne die Firmen gleichzeitig zur Vorsicht. Das Justizministerium solle deshalb vor dem Hintergrund der Erfahrungen des VW-Verfahrens nun für eine "echte Stärkung des kollektiven Rechtsschutzes" sorgen. 

Die NJW-Vorschau:

Wieder mal Dieselskandal: Sofern Volkswagen wegen vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung ersatzpflichtig ist, stellt sich die Frage der Vorteilsanrechnung. Der Bielefelder Hochschullehrer Prof. Dr. Ansgar Staudinger, derzeit Vorsitzender des Deutschen Verkehrsgerichtstags, untersucht im Auftaktbeitrag dieser Ausgabe, ob möglicherweise ihr Ausschluss gerechtfertigt ist und wie es um die Verzinsung des Kaufpreises nach § 849 BGB steht.

Die LTO-Presseschau:

BVerwG zu Luftreinhalteplan: Ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge kann unverhältnismäßig sein, wenn absehbar ist, dass die Stickstoffdioxid-Grenzwerte in Kürze eingehalten werden. Dies entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG). Zuvor hatte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg einer Klage der Deutschen Umwelthilfe (DUH) stattgegeben, wonach das Land dazu verpflichtet wurde, Fahrverbote in den Reutlinger Luftreinhalteplan mit aufzunehmen. Zwar gab das BVerwG nun der Revision des Landes Baden-Württemberg statt, dennoch mahnte es die Überarbeitung des Luftreinhalteplans an, da dieser auf Prognosefehlern basiere. Es berichten die FAZ, SZ.de und lto.de.

Nun kommt es doch noch zu einem gerichtlichen Vergleich:

"Diesel-Affäre: VW und Verbraucherschützer erzielen doch noch Vergleich"

URL: https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/dieselaffaere-vw-vergleich-1.4824904

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OLG Braunschweig – Vergleich zur Musterfeststellungsklage: Am Freitag haben sich nun doch der Verbraucherzentrale Bundesverband und VW auf einen Vergleich im Verfahren um die Musterfeststellungsklage der Verbraucherschützer gegen den Autobauer geeinigt. Danach sollen rund 260.000 Dieselkunden je nach Modell und Alter ihres Autos Entschädigungen zwischen 1.350 und 6.257 Euro erhalten. Außerdem haben sich die Parteien auf das Verfahren zur Abwicklung des Vergleiches geeinigt. lto.de (Pia Lorenz), HBl (Volker Votsmeier, Stefan Menzel), Sa-FAZ (Markus Jung, Carsten Germin) und Sa-SZ (Angelika Slavik) fassen die Ergebnisse der Vereinbarung zusammen.

Rechtsreferendar Tobias Pollmann analysiert auf zpoblog.de den nun abgeschlossenen Vergleich aus rechtsökonomischer Sicht und kommt zu dem Schluss, dass das Instrument der Muterfeststellungsklage trotz des jetzt erzielten Erfolges "defizitär konstruiert" sei. Vergleiche würden im aktuellen Modell vor allem dann geschlossen, wenn sie für die Verbraucher nachteiliger seien als für die Unternehmen.

Volker Votsmeier (Hbl) sieht den Abschluss des Vergleiches als Erfolg. Das Ergebnis sei aus Kundensicht im Vergleich zu manchen Einzelklagen nicht herausragend, aber akzeptabel. Max Hägler (Sa-SZ) meint, dass es gut sei, dass damit das Verfahren nun seinen Abschluss gefunden habe. Ohne den Vergleich hätten die VW-Kunden wohl Jahre lang auf ein Urteil warten und danach wiederum einzeln klagen müssen. Für Marcus Jung (Sa-FAZ) sollte der Vergleich und sein holpriges Zustandekommen eine Mahnung an den Gesetzgeber sein, die niedrigen Gebühren der Klägeranwälte zu erhöhen.

 

 

 

StA Stuttgart – Porsche-Mitarbeiter: Laut Spiegel (Simon Hage) hat die Staatsanwaltschaft Stuttgart ihre Ermittlungen zu den Abgasmanipulationen an Dieselfahrzeugen bei Porsche von bisher drei auf insgesamt sieben Beschuldigte ausgeweitet. In der vergangenen Woche sind drei gewerbliche Standorte und drei Privatwohnungen durchsucht worden.

OVG Münster – Vergleiche zu Dieselfahrverboten: In der vergangenen Woche haben sich die Parteien vor dem Oberverwaltungsgericht Münster über Alternativen zu einem Dieselfahrverbot in mehreren nordrhein-westfälischen Städten geeinigt. Die Vergleiche zu den jeweiligen Luftreinhalteplänen seien ein klassischer Kompromiss, für den sich alle ein Stück bewegt haben, begrüßt Martin Gropp (Mo-FAZ) die Einigung.

Dieselskandal und Gesundheitsfolgen: Der österreichische Bundesbeamte Christoph Kathollnig befasst sich in einem Beitrag für lto.de mit der Frage, inwieweit die für die Dieselmanipulationen Verantwortlichen auch für Gesundheitsschäden in der Bevölkerung verantwortlich sein könnten.

 

Die LTO-Presseschau:

LG Mainz – VW vs. Land Rheinland-Pfalz: Das Land Rheinland-Pfalz will von VW Schadensersatz wegen Abgasmanipulationen an vom Land georderten Dieselfahrzeugen haben. lto.de beschreibt die juristische Auseinandersetzung und fasst dabei auch den aktuellen Sachstand in anderen, ähnlichen Verfahren und des Musterklageverfahrens des Verbraucherzentrale Bundesverbandes zusammen.

Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – Vergleich im MFK-Verfahren: Details zur Abwicklung des zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und dem Autohersteller VW geschlossenen Vergleichs haben die Sa-SZ (Angelika Slavik) und die Sa-FAZ (Carsten Germis) zusammengestellt. VW hat sich verpflichtet, 830 Millionen Euro unter etwa 262 500 Klägern aufzuteilen. Bis zum 20. April haben die Kläger jetzt Zeit, zu entscheiden, ob sie den Vergleich annehmen wollen.

LG Stuttgart – Abgasaffäre bei Porsche: Das Landgericht Stuttgart hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, wie der Begriff der "Abschalteinrichtung" auszulegen ist. Außerdem wollen die Richter wissen, ob nach Ansicht des Luxemburger Gerichtes sogenannte Thermofenster zulässig sind. Im Ausgangsverfahren geht es um die Klage eines Käufers, der seinen Kaufvertrag rückabgewickelt wissen will. lto.de berichtet über die Vorlage.

Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – Musterfeststellungsklage VW: Die frühere Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) soll die Ombudsstelle für den zwischen beiden Parteien geschlossenen Vergleich leiten. Ab dem 5. Mai sollen je nach Modell und Alter ihres Autos zwischen 1.350 und 6.257 Euro an die rund 260.000 Berechtigten ausgezahlt werden, so lto.de, SZ und das Hbl.

OLG Bremen zu Abschalteinrichtungen: Das Oberlandesgericht Bremen entschied zugunsten eines VW-Käufers und bejahte einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Darüber hinaus könne der VW-Käufer Zinsen ab Zahlungsverzug von VW verlangen, müsse sich aber die gefahrenen Kilometer als Nutzungsvorteil anrechnen lassen. lto.de verweist zudem auf ähnliche Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Stuttgart und Naumburg.

Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – MFK gegen VW: Wie lto.de meldet, hat VW in der vergangenen Woche seine Internetseite veröffentlicht, über die die Kläger der Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen den Autohersteller den zwischen den beiden Parteien ausgehandelten Vergleich annehmen können. Die Verbraucher können bis zum 20. April 2020 entscheiden, ob sie die individuellen Angebote annehmen wollen oder in Einzelklagen weiter für mehr Geld streiten. Erste Entschädigungen sollen dann ab dem 5. Mai 2020 ausgezahlt werden.

Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – MFK gegen VW: Bis zum 20. April 2020 müssen sich VW-Kunden, die an der Musterfeststellungsklage wegen Ansprüchen aus der Abgas-Affäre teilgenommen haben, entscheiden, ob sie den zwischen dem Autobauer und dem Verbraucherzentrale Bundesverband ausgehandelten Vergleich beitreten wollen. Nach Darstellung der Welt (Olaf Preuß) rät der Prozessfinanzierer Profin hiervon ab. Vor allem Käufer neuerer Modelle mit geringerer Laufleistung sei mit einer Klage besser gedient.

Die LTO-Presseschau:

OLG Düsseldorf zu Abgas-Skandal: Kenntnisse des Diesel- oder auch Abgas-Skandals schließen Schadensersatzansprüche des Käufers eines betroffenen Autos in der Regel aus. Dies entschied nach Meldung von lto.de das Oberlandesgericht Düsseldorf Mitte März 2020.

LG Köln zu Abgas-Skandal: Nach einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Köln von Mitte Januar 2020 wird die Verjährung von Ansprüchen wegen des Abgas-Skandals durch eine Anmeldung zum Musterfeststellungsverfahren gegen VW auch dann gehemmt, wenn die Anmeldung später wieder zurückgezogen wurde. lto.de berichtet.

Tja, im ersten Semester in der Nähe von §§ 119, 123 BB wäre ich wohl zu demselben Schluss gekommen. Wo soll denn ein Irrtum liegen? Und selbst wenn das Sachmängelrecht zwischenzeitlich umformuliert worden ist - was allseits bekannt war ,das war doch verkehrsübliche Eigenschaft. Also kein Mangel. Erst recht kein unbekannter. Die einzige relevante Rechtsfrage ist die nach Regress gegen Empfehler zu solchen Klagen.

Die LTO-Presseschau:

Österreich – VW-Klagen: Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vertritt in seinem Gutachten, dass die Käufer eines Volkswagens mit manipulierter Abgas-Software auch im Land des Autoerwerbs auf Schadensersatz klagen dürfen. Wie die FAZ (Marcus Jung) berichtet, hatte das Landgericht Klagenfurt in Österreich dem EuGH die Frage im Hinblick auf eine anhängige Sammelklage von 574 VW-Käufern vorgelegt. Der EuGH ist an diese Einschätzung nicht gebunden, folgt dieser aber häufig.

Die LTO-Presseschau:

EuGH – Klageort für österreichische VW-Klagen: Nach Ansicht des EuGH-Generalanwaltes können Käufer von manipulierten Dieselfahrzeugen den Hersteller vor den Gerichten desjenigen Staates verklagen, in dem sie die Fahrzeuge gekauft haben – oder auch dort, wo sich der Schaden realisiert hat. lto.de berichtet über die entsprechenden Schlussanträge.

OLG Braunschweig – vzbv-Musterklage gegen VW: Wie die Mo-SZ meldet, haben sich bereits 231.000 der etwa 262.000 Teilnehmer der Musterklage für den zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband und dem Autohersteller VW abgeschlossenen Vergleich registrieren lassen. Die Prüfung der einzelnen Fälle soll bis zum 20. April abgeschlossen sein und die ersten Gelder ab Anfang Mai fließen.

Die LTO-Presseschau:

OLG Braunschweig – Musterfeststellungsklage VW: Im FAZ-Einspruch erklärt Rechtsprofessor Lorenz Kähler, dass es sich bei den Verhandlungsergebnissen zwischen VW und der Verbraucherzentrale Bundesverband nicht um einen Vergleich im zivilprozessualen Sinne handelt. Mit der nun geschlossenen "Rahmenvereinbarung" würde somit die gerichtliche Überprüfbarkeit eines Vergleichs umgangen und die Verbraucher über zahlreiche Details im Dunkeln gelassen.

Großbritannien – VW-Abgasaffäre: In Großbritannien erging nun ein erstes Urteil in einer Sammelklage mit 91.000 Teilnehmern gegen VW. Der High Court of England and Wales entschied, dass die von VW verbauten Abschalteinrichtungen als sogenannte "Defeat Devices" illegal sind. Ob und in welcher Höhe Entschädigungen zu zahlen sind, wird das Gericht noch entscheiden müssen. lto.de, spiegel.de, zeit.de und die FAZ (Marcus Jung) berichten.

In einem Kommentar für die FAZ weist Marcus Jung noch einmal darauf hin, dass es sich zunächst bloß um einen "Etappensieg" handele und nun ein "langer Atem gefragt" sei.

Die LTO-Presseschau:

OLG Köln zu Abgasskandal: In einem nun veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Köln von Anfang April geht hervor, dass ein Verkäufer eines vom Dieselskandal betroffenen Autos seine Gewährleistungspflichten erfüllen muss. Damit gab das Gericht dem klagenden Kölner Unternehmen Recht. Eine solche Gewährleistungspflicht kann in manchen Fällen auch die Lieferung eines Neuwagens der Folgegeneration beinhalten. Es berichtet lto.de.

Die NJW-Vorschau:

Im Abgasskandal stellt sich die Frage, ob der Hersteller aus Delikt haftet, wenn das betroffene Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Dieselaffäre erworben wurde. Richter am LG Lutz Petzold prüft in seinem Beitrag die Begründungsansätze der Rechtsprechung und erörtert Lösungsmöglichkeiten für diese Konstellation.

Die LTO-Presseschau:

EuGH – Dieselskandal: Am heutigen Donnerstag wird die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs ihre Schlussanträge zu sogenannten "Abschalteinrichtungen" stellen. Warum die Auslegung der "Ausnahme Motorschutz" in der die Emissionen von Kraftfahrzeugen regelnden EU-Verordnung für den weiteren Umgang mit dem Dieselskandal in Deutschland  bedeutsam ist, erläutert lto.de (Felix W. Zimmermann)

StA Braunschweig – CO2-Angaben von VW: Wie spiegel.de (Andreas Albert) berichtet, hat die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Ermittlungsverfahren wegen eventuell bewusst manipulierter CO2-Angaben durch Volkswagen eingestellt. Die zivilrechtlichen Verfahren und die strafrechtlichen Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Marktmanipulation und der Software-Manipulationen beim Stickstoffdioxid-Ausstoß seien davon selbstverständlich nicht berührt, so der Oberstaatsanwalt.

Die LTO-Presseschau:

BGH – VW-Abgasskandal: Der Bundesgerichtshof verhandelt am kommenden Dienstag erstmals zu einer Kundenklage gegen VW wegen des Abgasskandals. Dabei geht es unter anderem um die Frage, ob Kunden sich die Nutzung ihres Fahrzeugs anrechnen lassen müssen. Die Samstags-FAZ (Carsten Germis/Marcus Jung) schildert den Pilotfall eines Rentners, der angibt, sein Auto nicht mehr nutzen zu wollen.

In einem gesonderten Kommentar weist Marcus Jung (Samstags-FAZ) auf die Gefahr hin, dass die "Wertung schnell auf eine moralische Ebene ausarten" könne. Der Senat tue gut daran, die Begleiterscheinungen auszublenden.

OLG Braunschweig – Musterfeststellungsklage gegen VW: Wie lto.de meldet, hat der Verbraucherzentrale Bundesverband seine Musterfeststellungsklage gegen VW zurückgenommen, nachdem rund 235.000 Kunden dem ausgehandelten Vergleich zugestimmt haben. Rechtsreferendar Roman Kehrberger nimmt auf zpoblog.de den Vergleich zum Anlass, die Musterfeststellungsklage einer kritischen Betrachtung zu unterziehen. Bei ihr gehe es nicht allein um die Durchsetzung individueller Ansprüche, sondern auch um ein "Bündel weiterer rechtspolitischer Ziele", was dem deutschen Zivilprozessrecht fremd sei. Die Rechtstreue von Unternehmen sei mit Mitteln des öffentlichen Rechts durchzusetzen.

EuGH – Abschalteinrichtung: Die von Automobilherstellern verwendeten Abschalteinrichtungen sind europarechtlich unzulässig, auch wenn sie den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors verzögern. Zu diesem Ergebnis kommt die Generalanwältin am Europäischen Gerichtshof Eleanor Sharpston. Der Begriff des Motorschutzes umfasse nur den Schutz vor "unmittelbaren und plötzlichen Schäden": Wenn der Europäische Gerichtshof sich ihrer Auffassung anschließen sollte, hätte das weitreichende Folgen, da sich Politik und Behörden bisher auf den Standpunkt stellen, dass betroffene Fahrzeuge nicht nachgerüstet werden müssten. Es berichten die Samstags-FAZ (Marcus Jung), zdf.de (Hans Koberstein) und lto.de.

Die LTO-Presseschau:

BGH – VW-Abgasskandal: Über das Verfahren um die Rückabwicklung eines vom Dieselskandal betroffenen VW Sharan vor dem Bundesgerichtshof am heutigen Dienstag bringt nun auch lto.de (Pia Lorenz) einen Vorabbericht, in dem noch einmal auf die beiden zentralen rechtlichen Fragen hingewiesen wird: Handelt es sich um vorsätzlich sittenwidrige Täuschung und falls ja, muss sich der Kunde anrechnen lassen, dass er das Fahrzeug weiter gefahren hat? Auch die Frage, ob sich Kläger neben VW-Vertragshändlern auch gegenüber freien Händlern auf eine Täuschung berufen könnten, beeinflusse und begrenze die Präzedenzwirkung eines Urteils. Ebenfalls vorab berichten die taz (Christian Rath) sowie die Welt (Olaf Preuss und Daniel Zwick).

Am Vorabend des Urteils gehen die Anwälte des Klägers, Claus Goldenstein und Alexander Voigt, im Interview mit faz.net (Marcus Jung) davon aus, dass der BGH ein wegweisendes Grundsatzurteil aussprechen wird.

Die LTO-Presseschau:

BGH – Dieselskandal: In der mündlichen Verhandlung im Prozess über die Schadensersatzklage eines VW-Kunden vor dem Bundesgerichtshof hat der Vorsitzende Richter Stephan Seiters erklärt, dass bereits der Kauf eines Dieselfahrzeugs mit manipulierter Abgassteuerung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch VW darstelle. Kläger ist im konkreten Fall ein Rentner, der 2014 einen gebrauchten VW Sharan bei einem Autohändler kaufte und nun von VW Rückzahlung des Kaufpreises verlangt. Das Gericht machte in seiner vorläufigen Einschätzung jedoch auch deutlich, dass der Kläger sich die gezogenen Nutzungen auf den Kaufpreis anrechnen lassen werden müsse. Die SZ (Angelika Slavik), die FAZ (Marcus Jung), das Hbl (Frank Drost), lto.de (Pia Lorenz) und zeit.de berichten.

LG Braunschweig zu myright: Der deutsche Rechtsdienstleister Financialright, welcher Betreiber der Onlineplattform myright.de ist, habe im Fall einer Schadensersatzklage für einen Schweizer VW-Kunden die Befugnisse für Inkassodienstleistungen überschritten. Die Abtretung möglicher Ansprüche eines Schweizer Klägers an Financialright sei deshalb nichtig. Dies teilte das Landgericht Braunschweig am Dienstag mit und wies damit die Klage gegen Volkswagen ab. Wie lto.de berichtet, geht es dabei grundsätzlich um die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Klageabtretung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die LTO-Presseschau:

VGH Baden-Württemberg zu Diesel-Fahrverboten: Da es in Stuttgart noch immer keine flächendeckenden Diesel-Fahrverbote gibt, bestätigte der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim laut lto.de nun, dass das Land ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000 Euro nicht an sich selbst, sondern an die Kinderkrebsstiftung zahlen muss. Die Sa-SZ (Claudia Henzler) meldet zudem, dass in Anbetracht des Urteils nun doch zum 1. Juli eine Fahrverbotszone für Diesel der Euro-5-Norm in Stuttgart eingeführt werde.

OLG Stuttgart – Abgasaffäre: Laut einem Beweisbeschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart sollen Porsche-Chef Oliver Blume sowie sein Vorgänger und Ex-VW-Chef Matthias Müller am 8. Juli in einem Schadensersatzprozess persönlich aussagen. In dem Verfahren verlangt der Käufer eines Porsche Macan mit Dieselmotor 89.000 Euro Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung. lto.de berichtet.

Die LTO-Presseschau:

LG Braunschweig – VW-Manager: Das beim Landgericht Braunschweig gegen die Top-Manager Herbert Diess und Hans Dieter Pötsch anhängig gemachte Strafverfahren wegen Marktmanipulationen im Zusammenhang der Abgas-Affäre wird gegen Zahlung einer Auflage von insgesamt neun Millionen Euro eingestellt. Der ebenfalls angeklagte frühere Konzernchef Martin Winterkorn habe sich an der Einigung nicht beteiligt, meldet spiegel.de.

Die LTO-Presseschau:

LG Braunschweig – VW: Das Verfahren gegen den Vorstandsvorsitzenden von VW, Herbert Diess, und Aufsichtsratschef Hans Dieter Pötsch im Verfahren um mögliche Marktmanipulation in der Diesel-Affäre soll gegen Zahlung von jeweils 4,5 Millionen Euro eingestellt werden. Nicht betroffen von dieser Einigung ist das Verfahren gegen den ehemaligen VW-Chef Martin Winterkorn. Es berichten SZ (Klaus Ott), FAZ (Carsten Germis/Marcus Jung) und lto.de.

Für Carsten Germis (FAZ) bleibt ein bitterer Nachgeschmack, denn Aufklärung sehe anders aus: Auch fast fünf Jahre nach der Aufdeckung des Diesel-Skandals bleibe offen, wer im VW-Konzern zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang von den Manipulationen an den Diesel-Motoren gewusst habe. Olaf Preuß (Welt) nennt das Vorgehen einen "modernen Ablasshandel." Ohne maximale Transparenz und Aufklärung werde für immer ein Stigma an Volkswagen haften bleiben. Auch Volker Votsmeier (Hbl) bedauert die Verfahrenseinstellung. Die Geldauflage beseitige das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht. Der Rechtsstaat habe die Chance vertan, mit einem vollendeten Verfahren zu beweisen, dass er die Kapazitäten und das Know-How zur Ermittlung auch komplizierter Sachverhalte habe.

Die LTO-Presseschau:

BGH – VW-Diesel-Manipulation: Die Sa-FAZ (Marcus Jung) und die FAS (Corinna Budras) geben einen Ausblick auf die für den heutigen Montag erwartete erste Entscheidung des Bundesgerichtshofes über eine Dieselklage. Der 65 Jahre alte Kläger aus Rheinland-Pfalz verlangt von der Volkswagen AG wegen einer sittenwidrigen Schädigung den vollen Kaufpreis von 31.500 Euro für einen gebraucht gekauften VW Sharan zurück. Die Äußerungen der Richter in der mündlichen Verhandlung deuteten auf ein verbraucherfreundliches Urteil hin. Spannend dürfte werden, ob sich der Kläger die bisherige Nutzung des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Die LTO-Presseschau:

BGH zu VW-Diesel-Manipulation: Käufer manipulierter Dieselautos von Volkswagen können ihr Fahrzeug zurückgeben und den Kaufpreis teilweise zurückverlangen, urteilte nun erstmals der Bundesgerichtshof. Der Einbau von Abschalteinrichtungen, die dazu führen, dass die Fahrzeuge auf dem Prüfstand einen niedrigeren Stickoxidausstoß haben als sie im Normalbetrieb tatsächlich ausstoßen, stelle eine "vorsätzliche sittenwidrige Schädigung" dar. Bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages müssen sich Käufer jedoch die gefahrenen Kilometer als Nutzung anrechnen lassen. Geklagt hatte der Rentner Herbert Gilbert, der 2014 einen gebrauchten VW Sharan kaufte und VW auf Rückzahlung des Kaufpreises verklagte, als er von der Manipulation des Motors erfuhr. Anhängig sind in Deutschland derzeit noch etwa 60.000 Verfahren. VW bot den klagenden Käufern nach dem Urteil Einmalzahlungen an, ohne den Kauf rückabzuwickeln. Über das Verfahren schreiben u.a. FAZ (Marcus Jung), Hbl (Frank Drost), taz (Christian Rath),  FR (Ursula Knapp), spiegel.de (Dietmar Hipp) und lto.de (Pia Lorenz). Die wichtigsten Fragen rund um den Prozess und die Auswirkungen des Urteils werden von SZ (Angelika Slavik) und spiegel.de (Simon Hage u.a.) beantwortet.

Ein weiterer Artikel in der FAZ (Carsten Germis/Marcus Jung) geht der Frage nach, wer die Manipulationen letztlich zu verantworten hat. Der BGH teilte die Einschätzung des Oberlandesgerichts Koblenz, nach welcher der Leiter der Entwicklungsabteilung die Praxis kannte und billigte, und warf damit auch die Frage auf, wie weit die Verantwortung an der Spitze von VW reichte. Dies zu beantworten sei jedoch Aufgabe der Strafgerichte.

Dass das Urteil, wie von VW behauptet, einen Schlusspunkt darstelle, bezeichnet Marcus Jung (FAZ) als Trugschluss. Vielmehr leite das Urteil wegen der Bindungswirkung für ähnliche Fälle nun die nächste Phase des Abgas-Skandals ein. Klemens Kindermann (deutschlandfunk.de) zeigt sich erfreut über die Stärkung der Verbraucherrechte durch das Urteil. Für Sören Götz (zeit.de) ist das Urteil ein klares Zeichen dafür, dass der Rechtsstaat zwar einige Zeit brauche, letztlich aber selbst die in Deutschland so mächtige Autolobby nicht vor ihm sicher sei. Florian Gehm (Welt) sieht in dem Urteil gar die höchstrichterliche Klärung der Schuld von VW in einem der größten Industrieskandale der Nachkriegszeit. Max Hägler (SZ) weist auf die Verzögerungstaktik von VW hin und fordert den Gesetzgeber auf, für solche "Massenhaftungsfälle" eine andere, schnellere Form der zivilrechtlichen Aufarbeitung zu finden. Christian Rath (taz) stellt schließlich noch heraus, dass es nur zu der höchstrichterlichen Entscheidung kam, weil der Kläger sich nicht auf einen Vergleich mit VW einließ. Nun stehe der Konzern "endlich an dem juristischen Pranger, an den er schon lange gehört".

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