Körperverletzung im Amt durch polizeiangeordnete Blutprobenentnahme - Gut, dass der Gesetzgeber geholfen hat!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 10.08.2019
Rechtsgebiete: Verkehrsrecht186|69687 Aufrufe

Vor einigen Jahren war die Blutprobenproblematik eines der großen Themen hier im Blog. Umso erstaunlicher, dass noch am 6.4.2017 gegen 13.30 ein Polizeibeamter ohne dem damals geltenden Richtervorbehalt genüge zu tun eine Blutprobe anordnete. Das OWi-Verfahren daraufhin gegen den Fahrzeugführer wurde nach § 47 OWiG eingestellt - man hätte sicher auch freisprechen können/müssen. Der Polizist wurde nicht angeklagt - es kam zur Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO. Er hatte Glück, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich das Gesetz geändert hat! Und das BVerfG hat dem Opfer der KV im Amte auch nicht geholfen. Aus Sicht des Polizisten gut!

 

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Einstellung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

1. Am 6. April 2017 gegen 13:15 Uhr geriet der Beschwerdeführer als Fahrer eines PKW in eine allgemeine Verkehrskontrolle. Hierbei gab er gegenüber dem kontrollierenden Polizeiobermeister, dem Beschuldigten, an, am 4. April 2017 gegen 23:00 Uhr einen Joint geraucht zu haben. Der mit Zustimmung des Beschwerdeführers durchgeführte Urintest reagierte positiv auf THC. Daraufhin ordnete der Beschuldigte um 13:30 Uhr gegen den Willen des Beschwerdeführers eine Blutentnahme an, ohne zuvor versucht zu haben, einen Richter oder Staatsanwalt zu erreichen. Die Blutentnahme wurde kurz darauf im Krankenhaus P. durchgeführt.

2. Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, da angesichts des willkürlichen Handelns bei der Entnahme der Blutprobe ein schwerer Verfahrensverstoß vorliege.

3. Das aufgrund der Strafanzeige des Beschwerdeführers eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen Körperverletzung im Amt stellte die Staatsanwaltschaft Bayreuth mit Verfügung vom 23. Juli 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Ein Tatnachweis sei nicht zu führen, da das Vorliegen der Voraussetzungen für eine polizeiliche Anordnungskompetenz aufgrund von Gefahr im Verzug nicht auszuschließen sei. Unter Bezugnahme auf diese Einstellungsverfügung lehnte es das Polizeipräsidium Oberfranken sodann mit Schreiben vom 23. August 2018 ab, vom Beschwerdeführer geltend gemachte Amtshaftungsansprüche zu erfüllen.

4. Der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Juli 2018 eingelegten Beschwerde gab die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg mit Bescheid vom 12. September 2018 keine Folge. Die Annahme eines Falles von Gefahr im Verzug sei angesichts der offenkundigen Widersprüche zwischen der Angabe des Beschwerdeführers, er habe vor zwei Tagen Cannabis zu sich genommen, und dessen körperlicher Erscheinung, die einen erst kurze Zeit zurückliegenden Konsum nahegelegt habe, gut vertretbar. Außerdem hätte auch ein Richter die Blutentnahme wegen des positiven Urintests angeordnet.

5. Das Oberlandesgericht Bamberg verwarf mit Beschluss vom 19. November 2018 den Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet. Die Anordnung der Blutentnahme sei jedenfalls nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Rechtslage rechtmäßig und deshalb materiell-rechtlich gerechtfertigt. Der Richtervorbehalt für die Anordnung einer Blutentnahme bei Verdacht einer Ordnungswidrigkeit sei zwischenzeitlich entfallen (vgl. § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG und § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG). Im Übrigen sei gemäß § 2 Abs. 3 StGB das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat geltende Gesetz vor der Entscheidung geändert werde. Der Beschuldigte bleibe daher straflos.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Die Blutentnahme sei rechtswidrig gewesen, weil sie durch den Beschuldigten nicht habe angeordnet werden dürfen. Weder habe dieser versucht, einen Richter zu erreichen, noch habe Gefahr im Verzug vorgelegen. Dem Beschwerdeführer stehe ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu. Darüber hinaus sei ihm wegen der Umgehung des Richtervorbehalts der gesetzliche Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen und der effektive Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG verwehrt worden.

Der Beschluss des Oberlandesgerichts setze sich nicht mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit den vorgebrachten Einwendungen auseinander. Die Argumentation des Oberlandesgerichts sei zudem inhaltlich falsch und verletze Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Würde eine rückwirkende Rechtfertigung angenommen werden, hätte es der Staat in der Hand, Amtshaftungsansprüche zu umgehen, indem er Rechtsverstößen für die Zukunft den Boden entziehe.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.

1. Der Beschwerdeführer ist in seinem grundrechtlichen Anspruch auf effektive Strafverfolgung aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG nicht verletzt.

a) Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichten den Staat, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 <42>; 46, 160 <164>; 121, 317 <356>; BVerfGK 17, 1 <5>), wo die Grundrechtsberechtigten nicht selbst dazu in der Lage sind. Ein Anspruch auf bestimmte, vom Einzelnen einklagbare Maßnahmen folgt daraus jedoch grundsätzlich nicht. Insbesondere kennt die Rechtsordnung in der Regel keinen grundrechtlich radizierten Anspruch auf eine Strafverfolgung Dritter (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; 88, 203 <262 f.>; BVerfGK 17, 1 <5>; BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 9. April 2002 - 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2861 <2861 f.>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 18>).

aa) Die wirksame Verfolgung von Gewaltverbrechen und vergleichbaren Straftaten stellt allerdings eine Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG dar (vgl. BVerfGK 17, 1 <5>). Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>).

bb) Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 13; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 14>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 16; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 23>).

Vielfach genügt es hierfür, wenn die Strafverfolgungsbehörden mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln den Sachverhalt aufklären und Beweismittel sichern (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10 -, Rn. 14; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2014 - 2 BvR 1568/12 -, NJW 2015, S. 150 <151 Rn. 15>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 -, Rn. 17). Die Erfüllung der Verpflichtung zur effektiven Strafverfolgung setzt eine detaillierte und vollständige Dokumentation des Ermittlungsverlaufs ebenso voraus wie eine nachvollziehbare Begründung der Einstellungsentscheidungen.

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Entscheidung des Oberlandesgerichts den Anspruch des Beschwerdeführers auf effektive Strafverfolgung nicht.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts beruht auf ausreichenden Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden. Der Sachverhalt, von dem der Beschwerdeführer und die Ermittlungsbehörden ausgehen, ist im Wesentlichen unstreitig. Für die gerichtliche Entscheidung stellten sich daher ausschließlich Rechtsfragen, die die Rechtfertigung der tatbestandlichen Körperverletzung betrafen, weil weitere Ermittlungen nach Lage der Dinge nicht in Betracht kamen.

2. Die angegriffene Entscheidung verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot.

a) Die Auslegung der Gesetze und ihre Anwendung auf den einzelnen Fall sind grundsätzlich Sache der Fachgerichte und einer Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Ein verfassungsrechtliches Eingreifen kommt unter dem Gesichtspunkt des in Art. 3 Abs. 1 GG niedergelegten Willkürverbots allerdings dann in Betracht (vgl. BVerfGE 74, 102 <127>; stRspr), wenn die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar erscheinen und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruht (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 83, 82 <84>; 86, 59 <63>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Oktober 2017 - 2 BvR 821/16 -, Rn. 15). Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern wie der Nichtberücksichtigung einer offensichtlich einschlägigen Norm, der krassen Missdeutung einer Norm oder der sonst nicht mehr nachvollziehbaren Anwendung einer Norm beruht (vgl. BVerfGE 87, 273 <279>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. März 2017 - 2 BvR 162/16 -, Rn. 28).

b) Die Begründung des Oberlandesgerichts begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

aa) Zwar dürfte die Erwägung, bei der Blutentnahme fehle es bereits an einer tatbestandlichen Körperverletzung im Sinne des § 340 Abs. 1 StGB, weil es dabei nicht um eine üble und unangemessene Behandlung gehe, die das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtige (vgl. etwa Paeffgen/Zabel, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 228 Rn. 58), nicht mehr vertretbar und daher willkürlich sein.

bb) Das kann jedoch dahinstehen, weil das Oberlandesgericht den Beschuldigten jedenfalls als gerechtfertigt angesehen hat.

Wie das Oberlandesgericht in nicht zu beanstandender Weise festgestellt hat, kann eine tatbestandliche Körperverletzung bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 1 StPO prinzipiell gerechtfertigt sein (vgl. Grünewald, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 7/1, 12. Aufl. 2018, § 223 Rn. 41; Lilie, in: Leipziger Kommentar, StGB, Bd. 13, 12. Aufl. 2009, § 340 Rn. 14; Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 223 Rn. 14 f.; Kudlich, in: Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 340 Rn. 12).

Da der Beschwerdeführer den Konsum von Cannabis eingeräumt und der Urintest positiv auf THC reagiert hatte, konnte wegen des Anfangsverdachts zumindest einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG eine Blutentnahme angeordnet werden (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 81a Abs. 1 StPO). Dafür bedurfte es nach der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG keiner richterlichen Anordnung mehr.

Dieser Rechtfertigungsgrund kommt dem Beschuldigten auch zugute. Zwar erlaubte § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 81a Abs. 2 StPO in der zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Fassung eine Blutentnahme nur bei Vorliegen einer richterlichen Anordnung oder bei Gefahr im Verzug. Gemäß § 2 Abs. 3 StGB ist jedoch das mildeste Gesetz anzuwenden, wenn das bei Beendigung der Tat anwendbare Gesetz vor der Entscheidung geändert wird.

Welches Gesetz das mildeste ist, beurteilt sich nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Fachgerichte unter Einbeziehung aller die Strafbarkeitsvoraussetzungen und die angedrohte Strafe beeinflussenden Faktoren, mithin nach dem gesamten sachlich-rechtlichen Rechtszustand (vgl. BGHSt 37, 320 <322>; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 StR 167/14 -, Rn. 30; Urteil vom 24. Juli 2014 - 3 StR 314/13 -, NStZ 2014, S. 586 <587 Rn. 13>; Fischer, in: ders., StGB, 66. Aufl. 2019, § 2 Rn. 8; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 2 Rn. 4). Zu berücksichtigen sind insoweit nicht nur bestimmte Tatbestände des Besonderen Strafrechts, sondern auch Bestimmungen des Allgemeinen Strafrechts, insbesondere Rechtfertigungsgründe (vgl. BGHSt 26, 167 <171>; Hassemer/Kargl, in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 2 Rn. 24a; Satzger, in: ders./Schluckebier/Widmaier, StGB, 4. Aufl. 2019, § 2 Rn. 22).

Zugunsten des Beschuldigten war demnach die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Anordnungsbefugnis des § 46 Abs. 4 Satz 2 OWiG in der Fassung vom 24. August 2017 anzuwenden. Dies hat das Oberlandesgericht getan.

cc) Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Amtshaftungsansprüche unter Verweis auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens abgelehnt worden sind, führt insoweit zu keiner abweichenden Beurteilung. Der Beschwerdeführer kann zur Durchsetzung von Amtshaftungsansprüchen nicht von Verfassungs wegen die strafrechtliche Verfolgung des Beschuldigten verlangen. Vielmehr enthalten das Straf- und das Staatshaftungsrecht voneinander unabhängige Regelungsregime mit unterschiedlichen Regelungszwecken.

BVerfG, Beschl. v. 29.05.2019 - 2 BvR 2630/18

 

 

Hinweis: Danke an Alexander Würdinger für den Hinweis auf die Entscheidung!

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186 Kommentare

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Schauen Sie, was ich zum Fall Oury Jalloh geschrieben habe:

https://initiativeouryjalloh.wordpress.com/kontakt/

Der bundesdeutsche Rechtsstaat stellt im Fall Oury Jalloh sehr überzeugend unter Beweis, dass er, wenn es ihm politisch opportun erscheint, in der Lage ist, sehr angestrengt wegzuschauen. Was soll denn noch passieren? Zwei Polizeibeamte stehen im Verdacht, auf ihrer Polizeidienststelle einen Schwarzafrikaner ermordet zu haben. Der Sachverhalt wird vertuscht, die Ermittlungen werden verschleppt, das Oberlandesgericht Naumburg weigert sich, eine Entscheidung zu treffen. Die Medien berichten erst wieder, wenn die Justiz irgendeine Handlung vornimmt - was nicht geschieht. So gerät auch dieser Justizskandal in Vergessenheit.     

Gut Ding will Weile haben! Da habe ich schon viel länger auf gerichtliche Entscheidungen warten müssen. Oder wäre es Ihnen lieber, wenn die Entscheidung übers Knie gebrochen wird? Außerdem hat man ja bekanntlich rechtsstaatliche Rechtsmittel bei Verzögerung, die man ergreifen kann, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird, ohne in völlig unverständiger Manier gleich wieder gegen den Rechtsstaat schimpfen zu müssen.

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Naja, die Wahrheit ist: Das Oberlandesgericht Naumburg hätte schon längst, d.h. bereits im Januar 2019, die einfachsten, nächstliegenden prozessualen Maßnahmen ergreifen müssen, die da lauten:

1) Beiladung der beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten gem. § 65 VwGO

2) Dem Untersuchungsgrundsatz gem. § 86 I VwGO folgend die Beiziehung der Akten sowie vor allem

3) Anberaumung eines Termins zur Mündlichen Verhandlung, wie es Art. 6 I 1 EMRK als Grundsatz eines jeden fairen Verfahrens als selbstverständlich anordnet und § 101 I VwGO in einfaches Recht umsetzt.

Die VwGO und das Verwaltungsrecht haben im Klageerzwingungsverfahren nach einhelliger Meinung nichts zu suchen, vgl.:

"Für solche Verstöße sind keinerlei Anhaltspunkte erkennbar. Dies gilt insbesondere für die im Einzelnen begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, wonach die für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geltende Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO auf das strafprozessuale Klageerzwingungsverfahren weder unmittelbar noch analog anzuwenden ist... Es ist angemessen, dem Beschwerdeführer eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG)" (VerfGH München, Entscheidung v. 22.09.2015 - Vf. 107-VI/14).

"Einen Untätigkeitsantrag oder eine Untätigkeitsklage sieht das Gesetz im Rahmen des Klageerzwingungsverfahrens nicht vor. Die VwGO ist nicht anwendbar" (OLG München, Beschluss v. 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17 KL, 2 Ws 1238/17 KL). Vgl. neuerdings auch: OLG München, B. v. 15.2.2019 - 2 Ws 100/19 KL und B. v. 13.5.2019 - 4 Ws 41/19 KL.

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Dass die Münchner Justiz faktisch so entschieden hat, ist keine neue Nachricht, das ist hinlänglich bekannt. Interessant ist aber die Frage, auf welche juristische Argumentation sich diese Judikatur gründet. Ist Ihnen bekannt, auf welche Argumente sich diese Entscheidungen gründen? Ich hatte nämlich bisher eher den Eindruck gewonnen, dass die Münchner Justiz zwar etwas postuliert, aber jede juristische Begründung dafür schuldig bleibt.

Die juristischen Argumente liegen für jeden Juristen offen auf der Hand.

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Nun, das sind zwei verschiedene Dinge:

1) Zunächst einmal müsste geklärt werden, ob ich in der Sache Recht habe oder nicht.

2) Sodann, wenn geklärt ist, dass ich nicht Recht habe, müsste geklärt werden, aus welchen (psychologischen) Gründen ich mich so lange der überwältigenden Argumentation der Münchner Justiz verschlossen habe.

Gestatten Sie deswegen, dass ich noch einmal zu der ersten Frage zurückkehre, zu der Frage, ob ich in der Sache Recht habe oder nicht? 


BVerfG, B. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15, Rdnr. 13:

Give 1/5 Give 2/5 Give 3/5 Give 4/5 Give 5/5



Es ist immer dasselbe: Das BVerfG bestätigt zunächst den "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter (...) bei Delikten von Amtsträgern (...) vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10", um dann den Bf. im Ergebnis doch wieder mit leeren Händen dastehen zu lassen.

...im Ergebnis doch wieder mit leeren Händen dastehen zu lassen.

Wer seine Hände (mit Geld) füllen will, kann zivilrechtlich Klage erheben, wenn er meint, dafür Gründe zu haben und diese auch beweisen zu können. Nichts einfacher als das...

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Sie verkennen das Klageziel: Hier ging es darum, die StA zu verpflichten, Anklage gegen Beschuldigte zu erheben. Diese Klageart nennt sich KlEV, das scheint Ihrer Aufmerksamkeit entgangen zu sein. Das KlEV hat mit einer zivilrechtlichen Zahlungsklage nicht das Geringste zu tun. 

Aber nur das zivilrechtliche Vorgehen sichert die Anwendung der ZPO. Dem Klageerzwingungsverfahren liegt die StPO zugrunde, die dem Verletzten seit jeher bekanntermaßen nur wenige ausformulierte Rechte zugesteht. Der Verletzte hat durch die StPO keinen Anspruch auf eine – durch Anklage oder gar Strafurteil gekrönte – "erfolgreiche Strafverfolgung", sondern ggf. nur auf eine (nicht nachlässige) "effektive Strafverfolgung"! Wer Hinweise und mündliche Verhandlung etc. will, muss Klage nach der ZPO erheben.

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Wo wie bei BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 2019
- 2 BvR 498/15 - nicht ansatzweise irgendetwas in Richtung Strafbarkeit auch nur in Betracht kommt, kommt auch keine Strafverfolgung in Betracht. Es ist eher unverständlich, dass das BVerfG die Nichtannahme begründet hat.

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Dass Solches Ihr Politischer Wunsch ist, ist keine neue Nachricht. Ihr politischer Wunsch hat aber nichts mit dem Sachverhalt, mit den realen Gegebenheiten zu tun. Dass es Ihrem politischen Wunsch entspricht, großflächig alles unter den Teppich zu kehren, was damit zu tun haben könnte, dass sich staatliche "Autoritäten" fehlverhalten, das glaube ich Ihnen sofort. Auf einem anderen Blatt steht indes, dass Bürger den (verzweifelten) Versuch unternehmen, staatliches Unrecht aufzuklären und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. 

BVerfG, B. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15, Rdnr. 13:

 "Anspruch auf Strafverfolgung Dritter (...) bei Delikten von Amtsträgern (...) vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Juni 2014 - 2 BvR 2699/10"

wird nunmehr auch von der "Rechtslupe" kurz besprochen:

https://www.rechtslupe.de/strafrecht/anspruch-auf-effektive-strafverfolg...

Im Standardkommentar zur Strafprozessordnung von Lutz Meyer-Goßner und Bertram Schmitt, Rn. 1a zu § 172 StPO, lautet der diesbezügliche Text (ohne Fundstellen, meine Hervorhebung):

„Über § 172 hinaus gibt es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf Strafverfolgung eines anderen. Nach neuerer Rechtsprechung des BVerfG besteht allerdings ein verfassungsrechtlicher Rechtsanspruch des Verletzten auf wirksame Strafverfolgung gegen Dritte in bestimmten Fallkonstellationen. Dies wurde angenommen bei erheblichen Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung und die Freiheit der Person, bei spezifischen Fürsorge- und Obhutspflichten des Staates ggü Personen, die ihm anvertraut sind sowie bei Vorwürfen, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben Straftaten begangen.“

Aber grundsätzlich eben nur bei ganz speziellen Voraussetzungen, wie sie der von Ihnen ständig falsch zitierte Michael Sachs im Unterschied zu früheren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts richtig wiedergibt: "Ein bemerkenswerter Unterschied gegenüber dem Beschluss von 2010 besteht auch darin, dass dort der Schutzanspruch noch wegen einer im Einzelfall zu einer Gefahrenlage für Leben und Gesundheit führenden Sorge allein angenommen wurde und nur alternativ auch für den Fall, dass der Verzicht auf effektive Strafuntersuchungen zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führe. Demgegenüber wird jetzt als Voraussetzung eines Schutzanspruchs beides kumulativ verlangt" (Michael Sachs, Anspruch des Opfers auf Strafverfolgung des Täters, JuS 2015, 376/377). Voraussetzung ist also, dass eine Gefahrenlage für Leben und Gesundheit vorliegt und kumulativ, dass der Verzicht auf effektive Strafuntersuchungen zu einem allgemeinen Klima der Rechtsunsicherheit und Gewalt führe. Beides ist weder alternativ noch gar kumulativ in "Ihrem Fall" eines irregeleiteten eingebildeten Justizopfers der Fall.

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Nochmal: Das letzte Wort ist BVerfG, B. v. 29.5.2019 - 2 BvR 2630/18, Rdnr. 13: "Ein solcher Anspruch auf effektive Strafverfolgung kommt unter anderem in Fällen in Betracht, in denen der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben. Ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten kann zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen. Daher muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -, NJW 2015, S. 3500 <3501 Rn. 22>)."

Nochmal: Das letzte Wort ist BVerfG, B. v. 29.5.2019 - 2 BvR 2630/18, Rdnr. 13...

Und genau da heißt es weiter: "Die Verpflichtung zu effektiver Strafverfolgung bezieht sich auf das Tätigwerden aller Strafverfolgungsorgane. Ihr Ziel ist es, eine wirksame Anwendung der zum Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften sicherzustellen. Es muss insoweit gewährleistet werden, dass Straftäter für von ihnen verschuldete Verletzungen dieser Rechtsgüter auch tatsächlich zur Verantwortung gezogen werden" (BVerfG, B. v. 29.5.2019 - 2 BvR 2630/18, Rdnr. 14). Es betrifft also keinesfalls Ihren Fall einer eingebildeten Rechtsbeugung, die so sicher wie das Amen in der Kirche nichts mit dem Schutz des Lebens, der körperlichen Integrität, der sexuellen Selbstbestimmung und der Freiheit der Person erlassenen Strafvorschriften zu tun hat.

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Blutprobenentnahme durch!! Polizeibeamte an Ort!! bei der Festsetzung des vermeintlichen Suenders mit einen Fahrrad, wurde durch eine Rechtsprechung fuer rechtens erklaert!!, denn sie diente dadurch einen Ermittlungserfolg!! durch die ausfuehrenden Beamten. Ohne hiermit weiter in diesen Fall fortzufahren, war dann das gesprochene Urteil fuer mich eine Fehlentscheidung.  

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"Ein Anspruch auf eine effektive Strafverfolgung kann auch dort in Betracht kommen, wo der Vorwurf im Raum steht, dass Amtsträger bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben Straftaten begangen haben, weil ein Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann. In diesen Fällen muss bereits der Anschein vermieden werden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt wird oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt werden.

Ein Anspruch auf effektive Strafverfolgung kann ferner in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich die Opfer möglicher Straftaten in einem „besonderen Gewaltverhältnis“ zum Staat befinden und diesem eine spezifische Fürsorge- und Obhutspflicht obliegt. In dergestalt strukturell asymmetrischen Rechtsverhältnissen, die den Verletzten nur eingeschränkte Möglichkeiten lassen, sich gegen strafrechtlich relevante Übergriffe in ihre Rechtsgüter aus Art. 2 Abs. 2 GG zu wehren (z. B. im Maßregel- oder Strafvollzug), obliegt den Strafverfolgungsbehörden eine besondere Sorgfaltspflicht bei der Durchführung von Ermittlungen und der Bewertung der gefundenen Ergebnisse."

(BVerfG BeckRS 2014, 59593, beck-online)

Und dort heißt es auch:

"Dies bedeutet nicht, dass der in Rede stehenden Verpflichtung stets nur durch Erhebung einer Anklage genügt werden kann. Vielfach wird es ausreichend sein, wenn die Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens und - nach ihrer Weisung - die Polizei die ihnen zur Verfügung stehenden Mittel personeller und sächlicher Art sowie ihre Befugnisse auch tatsächlich nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes nutzen, um den Sachverhalt aufzuklären und Beweismittel zu sichern."

Besonders zu betonen ist m.E. "nach Maßgabe eines angemessenen Ressourceneinsatzes ", der etwa im Fall Jalloh in extremem Maße überschritten worden ist. Ein derartiger Aufwand, wie er dort betrieben worden ist, darf selbstverständlich nicht gefordert werden - dann wäre wegen Zusammenbruchs der Stratverfolgungsinstitutionen überhaupt keine effektive Strafverfolgung mehr möglich.

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Ihr Kommentar besteht aus zwei Teilen:

1) Sie zitieren zutreffend den entscheidenden Absatz aus den vier gleichlautenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts

Sie bewerten den Sachverhalt zu stark durch Ihre politische Brille. Würden Sie politisch unvoreingenommen den Sachverhalt im Fall Oury Jalloh bewerten, kämen Sie zu dem Ergebnis, dass im Fall Oury Jalloh keine Anklage gegen die beiden des Mordes beschuldigten Polizeibeamten erhoben werden kann, vgl. hier.

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Sie haben die Darstellung der Sachsen-Anhaltinischen Justiz verlinkt. Aber das ist auch nur eine Sichtweise. Auf einem anderen Blatt steht, ob diese Sichtweise der Weisheit letzter Schluss ist. 

Sie haben die Darstellung der Sachsen-Anhaltinischen Justiz verlinkt. Aber das ist auch nur eine Sichtweise.

Das ist insbesondere auch die rechtskräftige, also abschließende, Sichtweise des OLG Naumburg! Roma locuta, causa finita.

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Es ist in der Tat so, dass das Befahren der strafrechtlichen Schiene der Vorbereitung meiner zivilrechtlichen  Schadensersatzklage gegen den Freistaat Bayern Ende 2020, also in etwa einem Jahr, dient. Ich habe indes immer noch nicht so ganz verstanden, in welchem Punkt meines Vorgehens Sie ein  "offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten" erblicken. Das müssen Sie mir bitte noch einmal erklären. 

Lesen Sie doch einfach die vielen gegen Sie ergangenen Entscheidungen! Wir werfen Ihnen hier auch offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten hier schon seit vielen Jahren vor.

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Sie weichen einer Beantwortung meiner - eigentlich ganz naheliegenden - Frage aus, die da lautet: Worin genau erblicken Sie ein "offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten"? Liegt ein "offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten" Ihrer Meinung nach vor, weil ich meinem Beruf nachgehe und meine Rechte verfolge?

Ich bin mir nicht sicher, was Sie mit Ihrer Bemerkung meinen: Wahrscheinlich meinen Sie damit, dass nach Ihrem (politischen) Dafürhalten der Staat immer im Recht ist, egal, was er tut. 

Sie schreiben (grammatikalisch berichtigt):

"Gegen einen Staatsanwalt kann niemals nach der VwGO vollstreckt werden."

Können Sie mir verraten, nach welcher Vorschrift Sie sonst vorgehen wollen, wenn sich ein StA ganz einfach weigert, der rechtskräftigen Verpflichtung zu ernsthaften Ermittlungen durch das OLG Folge zu leisten?

Ihre Sachen sind so völlig unbedeutend, dass kein Gericht eine Presseerklärung verfassen würde. Außerdem sind die Entscheidungen bereits zum Großteil veröffentlicht, so dass sich jeder seinen Reim darauf machen kann, auch ohne dass er mit einer Pressemitteilung geholfen wird. Kein Gericht kommentiert seine eigenen Entscheidungen, wenn es sich irgendwie vermeiden lässt.

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Es gibt im Rechtsstaat den Grundsatz: "Ne bis in idem". Der hat zur Folge, dass einem rechtskräftig freigesprochener Mörder, dem heute die Tat aber durch verbesserte, moderne forensische Methoden nachgewiesen werden könnte, kein neuer Prozess mit einer Verurteilung gemacht werden kann. Damit lebt inzwischen der deutsche Rechtsstaat mit seiner Rechtsordnung.

Andersherum habe ich den Eindruck inzwischen gewonnen, dass Herr Würdinger den Gang zum EGMR letztlich scheut zur Klärung der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem Sinne beim EEV und KlEV, denn auch da wird er meiner Vermutung nach ebenfalls abgewiesen werden, so wie vorher auch schon.

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Zur Problematik der Fälle im ersten Absatzes oben reiche ich aber noch diesen Link nach:

https://www.tagesspiegel.de/politik/gesetzesaenderung-fuer-2020-geplant-lambrecht-prueft-nachtraegliche-verurteilung-freigesprochener-moerder/25232892.html

(Auch wenn das hier etwas off topic ist.)

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Diese Änderung der StPO wäre jedenfalls eine echte Zeitenwende mit einer reeller Chance der Verwirklichung in nächster Zeit, Würdingers Theorie als Aufsatz zum EEV und KlEV mit einer fremden Prozessordnung aus dem Verwaltungsrecht für das Strafrecht dagegen eher nicht, die auch OLGe zusätzlich noch einsetzen würden am Anfang des ersten Rechtszugs vor einer HV an einem AG oder einem LG.

Eine StA ist jedenfalls keine Behörde, so wie ein Wasserwirtschaftsamt oder Gesundheitsamt oder Bauamt.

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Grüß Gott Herr Kollege Laudon,

vierzig Jahre, nachdem das OLG Zweibrücken erstmalig das Ermittlungserzwingungsverfahren angewandt hatte,  erkannte nun auch das Bundesverfassungsgericht die schiere Existenz des Ermittlungserzwingungsverfahrens an. Das ist erfreulich. Dieses freudige Ereignis könnte allerdings auch für Sie ein Anlass sein, Ihrem – sehr gelungenen – Artikel über das Ermittlungserzwingungsverfahren ein Update zu gönnen.  

Viele kollegiale Grüße nach Hamburg

vierzig Jahre, nachdem das OLG Zweibrücken erstmalig das Ermittlungserzwingungsverfahren angewandt hatte,  erkannte nun auch das Bundesverfassungsgericht die schiere Existenz des Ermittlungserzwingungsverfahrens an.

Quatsch! Welchen Grund sollte das Bundesverfassungsgericht haben, das von Fachgerichten vor unvordenklichen Zeiten entwickelte Ermittlungserzwingungsverfahren aus (welchen?) verfassungsrechtlichen Gründen jetzt plötzlich nicht "anzuerkennen"? Sie greifen auch noch wirklich nach dem letzten brüchigen Strohhalm, um ihre dürftige Wichtigkeit aufzupäppeln!

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