Die Fixierung vor dem Bundesverfassungsgericht

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 31.01.2018

Fixierungen sind nicht nur in der forensischen Psychiatrie (siehe dazu meinen früheren Blog-Beitrag), sondern auch in der allgemeinen Psychiatrie, in der Geriatrie und in Altenheimen ein Thema

Fest steht, dass es nicht ganz selten zu Situationen kommt, in denen Patienten in solchen Einrichtungen sich selbst, andere Patienten oder auch Personal gefährden, insbesondere bei akuter psychotischer Krankheitssymptomatik.

Siehe dazu das Interview mit Andreas Heinz, Psychiatrie-Direktor in Berlin, in der FAZ von heute (Ausschnitt):

Wir hatten bei uns an der Charité in Berlin kürzlich einen Patienten, der hat versucht, mit einer Spiegelscherbe einem meiner Pfleger die Leber rauszuschneiden. In seiner Psychose dachte der Patient, dass der Pfleger ein Alien wäre, den er nur so daran hindern könnte, ihn zu töten. Was machen Sie denn mit so einer Person? Sie können den nicht festhalten, bis der Richter kommt.

In Großbritannien wird ohne Zwangsfixierungen gearbeitet.

Ja, weil dort sehr schnell sehr stark mediziert wird – auch gegen den Willen der Patienten. Das ist in vielen deutschen Bundesländern seit einigen Jahren nicht mehr erlaubt, wenn der Kranke nur andere gefährdet – und nicht sich selbst. Das geht auf ein Bundesverfassungsgerichtsurteil zurück. Alle Länder haben das anders ausgelegt, aber in Berlin dürfen wir bei Fremdgefährdung nur isolieren und sedieren – aber keine Medikamente zum Beispiel gegen die Psychose verabreichen. Das halte ich für ganz falsch, denn damit ist die Fixierung ein Fremdschutz, der nichts an der Situation ändert. Wenn Drogen im Spiel sind, kann das helfen, dann beruhigen sich die Leute. Aber es gibt Patienten, die bleiben in ihrer Manie sehr lange sehr aggressiv. Wir hatten das erste Mal seit zehn Jahren jetzt wieder einen Patienten mit Manie und Drogeneinfluss, der war eine ganze Woche lang hochgradig fremdaggressiv und musste immer wieder fixiert werden.

Wieso?

Wenn wir ihn losgemacht haben, hat er versucht, dem Pflegepersonal mit dem Feuerlöscher den Schädel einzuschlagen, es mit Kot zu beschmeißen, oder das Waschbecken aus der Wand zu reißen. Das kommt ganz selten vor. Aber diese Menschen durchleben in ihrer Psychose den schlimmsten Horrorfilm und haben das Gefühl, dass um sie herum alles inszeniert und lebensbedrohlich ist: Wie in einem Zombiefilm, in dem der letzte Ausweg ist, alle zu töten. Ich finde es unmenschlich, dass jemandem in der Situation nicht geholfen werden darf, wenn er „nur“ andere Menschen gefährdet. Oft schämen sich die Patienten später ja auch furchtbar dafür.

Die Fixierung ist eine von mehreren die jeweilig Betroffenen mehr oder weniger stark belastenden Reaktionsmöglichkeiten. Sie stellt eine extreme Freiheitsbeschränkung dar, was ohnehin eine sorgsame Abwägung zwischen Nutzen und Folgen nötig macht, einschließlich der Frage, ob mildere Mittel in Betracht kommen. Allerdings lässt sich die Frage, was milder ist (und gleichzeitig ebenso effektiv) nicht pauschal beantworten.

Auch mittels sofortiger Medikation (Neuroleptika) kann insbesondere bei akuter Psychose-Symptomatik eine Ruhigstellung erfolgen. Indes: Während manche Patienten (und Ärzte/Pflegepersonal) dies weniger belastend oder ethisch vertretbarer empfinden als die mechanische Fixierung, sprechen einige landesgesetzliche Regelungen (gegen Zwangsmedikation), die Nebenwirkungen und teilweise auch allg. Überzeugungen gegen diese „chemische Lösung“.

Mit einer Haltetechnik kann mit (mehreren) kräftigen Personen ein Patient ebenfalls kurzfristig fixiert werden und es wird berichtet, dass sich auf diese Weise etliche Fälle mechanischer Fixierungen vermeiden ließen, da Patienten sich beruhigen ließen. Allerdings: Auch diese Methode funktioniert keineswegs immer – in vielen Fällen müsste doch auf Medikation zurückgegriffen werden. Zudem fehlt es oft an (ausreichend kräftigem und dazu ausgebildetem) Personal; es besteht auch eine gewisse Verletzungsgefahr.

Wichtig erscheint es, dass weder Fixierungen noch eine Verabreichung von Medikamenten zu routinemäßig ergriffenen Behandlungsmaßnahmen ausarten und dann zu häufig bzw. zu lange durchgeführt werden. Die sehr unterschiedliche Häufigkeit in verschiedenen Institutionen (auch bei ähnlicher Patientenzusammensetzung) deutet hier auf gewisse Defizite hin, die wohl auch in den jetzt vor dem BVerfG verhandelten Fällen sichtbar wurden.

Zwei Faktoren sind es, die eine zu häufige Fixierung zumindest unwahrscheinlicher machen:

1. Strenge Dokumentationspflicht, d.h. in jedem Fall muss unmittelbar nach Beginn der Fixierung dokumentiert werden, wann, aus welchem Grund und von wem diese angeordnet wurde und wer sie in welchem Zeitraum überwacht und wie lange sie andauert.

2. Richterliche Kontrolle innerhalb einer (möglichst kurzen) Zeitspanne, auch wenn die Fixierung in der Zwischenzeit aufgehoben wurde.

Das BVerfG wird die Fixierung also höchstwahrscheinlich nicht verbieten, aber es wird wahrscheinlich die Verfassungsgemäßheit der Fixierung an eine oder beide dieser Voraussetzungen knüpfen und eine entsprechende gesetzliche Regelung in den Ländern anmahnen. Ob z.B. das Bay. Unterbringungsgesetz und das Bay. Maßregelvollzugsgesetz (dazu mein damaliger Blog-Beitrag) diesem Anspruch genügen, wird dann neu bewertet werden müssen.

Update (24.07.2018): Heute hat das BVerfG seine Entscheidung verkündet. Der Senat hat in etwa so entschieden, wie ich es vorausgehen habe: Die Fixierung wurde nicht untersagt, aber nur als ultima ratio für voraussichtlich maximal 30 Minuten für verfassungsgemäß erachtet. Alles darüber hinaus gehende erfordert die richterliche Genehmigung. Auch Dokumentationspflichten wurden begründet. Die gesetzlichen Regelungen in Bayern und Baden-Württemberg müssten überarbeitet werden. Ich werde beizeiten einen weiteren Beitrag dazu verfassen. 

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520 Kommentare

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Hä? Was haben Sie denn für ein Problem?!

Diese Frage möchte ich an Sie richten, da Sie ja so in die Öffentlichkeit drängen mit Ihrer Geschichte und das deutet ja auf ein Problem bei Ihnen hin. Jedenfalls dürfte es nur sehr wenige junge Frauen geben, die nach dieser genannten Zeit von ca. 25 Stunden in der 5-Punkt-Fixierung, bei der sie noch andauernd  ihr Smartphone benützen konnten, nun lebenslang keine 3 Stunden mehr am Tag einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, aber ständig hier im Beck-Blog präsent sind.

So ganz zusammen passt das jedenfalls nicht.

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Sie hatten also schonmal selber Schizophrenie, dass Sie am eigenen Leib wissen, wie es ist, damit zu leben, ja?!

Das erinnert auch nicht daran, was lebensunwertes Leben wäre, sondern daran, ob es für die Betroffenen lebenswert ist oder nicht und nur deren Sicht zählt für mich und nicht die irgendwelcher Ärzte oder Angehöriger, die mit dieser Erkrankung nicht jeden Tag leben und leiden müssen, sondern nur Zuschauer von außen sind.

Man könnte auch sagen, es ist ausgesprochen selbstsüchtig, dass ein solch kranker Mensch weiterleben soll, nur damit Ärzte und Angehörige sich weiter als Lebensbeschützer und Gutmenschen fühlen können. Das verstößt genauso gegen die Menschenwürde, weil nämlich der Betroffene wiederum zum Objekt gemacht wird.

Und bevor Sie anderen Leuten vorwerfen, die sollten mal überlegen, bevor sie reden, obwohl sie keine Ahnung hätten, haben Sie doch offensichtlich selbst keine Ahnung, wenn Sie mir unterstellen, ich hätte lange Diskussionen mit den Ärzten geführt oder mit anderen Plattitüden oder Vorurteilen hier antanzen und mich anmaulen.

Sie hatten also schonmal selber Schizophrenie, dass Sie am eigenen Leib wissen, wie es ist, damit zu leben, ja?!

Nein, aber ich habe mit einigen solcher Menschen Kontakt gehabt und mit Ihnen auch viel Zeit verbracht und sie auch in verschiedenen Phasen erlebt.

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Außerdem ist Ihre Frage irrelevant und zeigt erneut Ihr Unwissen, da es ja viele Formen, Verläufe, Symptomatiken und Schweregrade bei schizophrenen Erkrankungen gibt.

Schizophrenie ist ein Sammelbegriff!

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Wer mal einen Hautkrebs im Anfangsstadium hatte, der nicht gestreut hatte, der wird seine Erkrankung auch nicht mit einem  streuenden Darmkrebs oder Brustkrebs gleichstellen, nach dem törichten Motto: "Krebs ist Krebs".

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"Nein, aber ich habe mit einigen solcher Menschen Kontakt gehabt und mit Ihnen auch viel Zeit verbracht und sie auch in verschiedenen Phasen erlebt."

Achso. Und deswegen können Sie beurteilen, wie diese Menschen sich wirklich fühlen und denen vorschreiben, dass sie halt zig weitere Suizidversuche unternehmen müssen und qualvoll in der Toilette verrecken sollen?!
Wie kann man nur so ignorant sein?!

Die Keule, jemand anders hätte keine Ahnung, die schwingen sie oft, als wenn nur Sie die Weisheit gepachtet hätten. Dabei outen Sie sich selber mit den meisten ihrer Kommentare als jemand, der nur oberflächlich und undifferenziert und lediglich bis zum Tellerrand denken kann und von Vorurteilen beherrscht ist.
Diskussionen, bei dem alle andern zu doof sind und nur sie können, was, sind doch eigentlich langweilig oder nicht? Es sei denn, da stecken gewisse psychodynamischen Mechanismen hinter, die ich jetzt hier aber mal nicht benennen.

Der Mechanismus ist ganz einfach: Ich lese noch genau und füge die einzelnen Informationen daraus zusammen, lerne auch immer noch gerne Neues dazu, jedoch beim logischen Denken habe ich keinen Nachholbedarf.

Und ich spreche gerne eine deutliche Sprache.

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Den Mechanismus habe ich nicht gemeint.

"jedoch beim logischen Denken habe ich keinen Nachholbedarf."

Das sehe ich anders.

"Und ich spreche gerne eine deutliche Sprache."
Ehrlichkeit und Taktlosigkeit sind zwei verschiedene Dinge, sagte schon meine Oma.

Das sehe ich anders.

Das dürfen Sie im Rahmen der Meinungsfreiheit, auch ohne Begründungen und ohne Fakten.

Ehrlichkeit und Taktlosigkeit sind zwei verschiedene Dinge, sagte schon meine Oma.

Mir sagen die Richter bei einer Zeugenbelehrung, ich habe mich an der Wahrheit zu orientieren.

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Im Übrigen bewerte ich das, was Sie schreiben und schrieben, auch in den gelöschten Kommentaren, was ich auf der Website lese und auch in den Beschlüssen der Gerichte lesen kann, die inzwischen veröffentlicht wurden. Das ergibt bereits ein Bild, wenn auch natürlich noch kein vollständiges, dazu fehlen ja noch die Gutachten Über Ihre PTBS und viele andere Dokumente.

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ob es für die Betroffenen lebenswert ist

Das ist natürlich deren eigenes Empfinden, aber das berechtigt sie noch lamge nicht, von anderen Menschen Entscheidungen und Handlungen zu verlangen, die gegen deren Gewissen und deren Verpflichtungen gerichtet sind.

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Na, wenn Ihr Gewissen das verkraften kann, dass solch leidende Menschen qualvoll und unwürdig in der Toilettenschüssel verrecken, dann sollten Sie mal ihr Gewissen schulen.
Glücklicherweise wandelt sich da ja auch die Ärzteschaft inzwischen.
Es gibt ja genug Ärzte, die zum Helfen bereit sind.

ich hätte lange Diskussionen mit den Ärzten geführt

Das ergab sich aus Ihren´eigenen Kommentaren, von denen Sie ja wollten, dass sie gelöscht wurden!

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Nein, das ergab sich daraus nicht.
Und woher wollen Sie wissen, ob ich die Löschung meiner Kommentare beantragt habe.
Können Sie auch mal eine andere Schallplatte auflegen als nur Mutmaßungen?

Die Moderation löscht nicht so viele Kommentare wie die Ihrigen en bloc, auch löscht sie nicht so einfach ein Profil.

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Doch jetzt wieder zu Zahlen und Statistiken zu Suiziden bei psychischen Erkrankungen:

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/34474/Studie-Depression-und-Schizophrenie-steigern-Suizidalitaet

Links zur Schizophrenie selber

http://www.gbe-bund.de/gbe10/abrechnung.prc_abr_test_logon?p_uid=gast&p_aid=0&p_knoten=FID&p_sprache=D&p_suchstring=13064

https://www.derstandard.de/story/2000109689524/schizophrenie-eine-attacke-gegen-sich-selbst

Nur als wenige Beispiele dazu.

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Vielleicht noch interessant ein PDF mit Ergebnissen von Studien zur Suizidalität von Prof. Dr. med. Asmus Finzen:

"Warum nehmen psychisch Kranke sich das Leben?"

(Im Internet zu finden.)

Die Website von Prof. Dr. med. Asmus Finzen:

http://finzen.de/

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Hier habe ich noch einen Link, in den 14 Kommentaren darin berichten Betroffene und Angehörige selber:

https://www.navigator-medizin.de/schizophrenie/die-wichtigsten-fragen-und-antworten-zur-schizophrenie/verlauf-a-prognose/476-sind-menschen-mit-schizophrenie-selbstmordgefaehrdet.html

Dabei wollte ich es dann bewenden lassen.

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Es ging um einen gewährten Ausgang von maximal 4 Stunden auf dem Klinikgelände beim finalen Suizid, da fährt kein Patient Auto, unter Psychopharmaka ist das Autofahren sowieso ein erhöhtes Risiko, ein Patient sollte das wissen, dass er damit sich und andere enem erhöhten Risiko aussetzt, je nach Dosierung und Medikamentation. Wird ein Patient im öffentlichen Straßenverkehr kontrolliert dabei, kann ihm das den Führerschein und eine MPU kosten.

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Wenn Patienten kein unbegleiteter Ausgang mehr auf einem oft manchmal wunderschonen, weiträumigen, Park-ähnlichen Klinikgelände mit viel Natur, Teichen, Bäumen usw. gewährt wird, weil es dabei schon zu Suiziden gekommen ist, dann werden Patienten sehr schwer zu bewegen sein, sich überhaupt noch in einer psychiatrischen Klinik aufnehmen zu lassen, in denen ihrer angeschlagenen Psyche Gutes getan werden soll.

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Übrigens, eine Strafanzeige wegen StGB § 278 hatte ich auch einmal gestellt, die wurde überhaupt nicht beachtet von der StA, da war aber auch noch der StGB § 203 verletzt, ebenso der § 274 StGB. 2 Bußgeldverfahren wurden mir dann auch noch erfolglos angehängt, eine Zwangsbetreuung wurde auch vergeblich versucht. Aber es wird auch schon mal gelegentlich ordentlich in Gerichten und in den StA gearbeitet, auch das kommt vor ...... ;-)

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Werte Frau Ehrlich, ein Psychiater hatte mich einmal allen Ernstes gefragt: "Ich möchte wissen, was in Ihrem Kopf vorgeht."

Den konnte ich nur mitleidig ansehen, denn dafür fehlten ihm ja ganz eindeutig die kognitiven Voraussetzungen.

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In der Pyschiatrie hat man als Arzt manchmal schon ein hartes Leben: Läßt man den Kunden laufen, ist man wegen fahrlässiger Tötung dran, läßt man ihn nicht laufen, ist man wegen Freiheitsberaubung dran. Am besten ist, man wird als Psychiater gleich am besten selbst zum Kunden, was im Volksglauben ohnehin schon lange behauptet wird...

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Ach, seit wann wird man als Arzt strafrechtlich belangt!
Da müssen erst 20 Patienten sterben, bis da was passiert.
Es wird zwar gern so getan, als ob der Arzt nie was richtig machen könne und immer mit einem Fuß im Knast stünde, aber das ist auch nur Getue und nicht mehr. Extreme Ausnahmefälle bestätigen die Regel.
Ist wie bei Polizisten auch, klar, gibt's mal einen, der mal dran ist, der hat davor oft genug alle Augen zugedrückt bekommen und wurde dadurch immer dreister, so sehr, dass es irgendwann halt selbst einer StA und einem Gericht zu bunt wird.
Hab ich schonmal gehört ;)

Ärzte und auch Polizisten sind von Berufs wegen in einer Helfer-Position und darin auch geschult, auch was den Missbrauch ihrer Position betrifft, es gibt für sie auch besondere Straftatbestände. Es wird daher angenommen von Richtern, dass sie prozentual mit dieser Situation besser umgehen als Menschen ohne diese besonderen, ihnen drohende Straftatbestände.

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Dieses Problem erkennen sogar Staatsanwälte. Wegen dieser realen Sicht rüffeln sie dann die Theoretiker vom Bundesverfassungsgericht...

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Feuerpolizeilich müssen auch in Psychiatrien die Fluchtwege offen bleiben und dürfen nicht versperrt werden. In den geschlossenen Stationen sind aber auch die Fluchtwege noch zugesperrt, damit keiner der Kunden entweichen kann.

Fallen die auf einer geschlossenen Station anwesenden Pfleger und Pflegerinnen, die in Zeiten des Schichtwechsels ja alle in einem Schicht-Übergabezimmer sich aufhalten für erhebliche Zeit, wegen eines Feuers mit starker Rauchentwicklung alle aus für das Ausperren der Türen, dann wird es eng für die Kundehn. Fixierte Kunden haben dann ganz schlechte Karten.

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Das Problem des Feuerausbruchs in geschlossenen Stationen soll i.d.R. so gelöst werden:

Es gibt für das Personal i.d.R. Atemschutzmasken für die Brandrettung.

Die Feuerwehr mit den Drehleitern ist der Fluchtweg in allerletzter Not, dafür werden auch Fenster vorgesehen zum Anleitern für die Drehleitern der Feuerwehr mit ihren Hubrettungswagen.

Das wird auch geübt, Restrisiken jedoch bleiben immer.

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 Übrigens:

Nur eine Minderheit bleibt ein Leben lang psychisch gesund

[...]

Einmal krank, immer krank? Stimmt nicht!

Eine landläufige Annahme lautet: Wer einmal psychisch krank wird, bleibt es für den Rest seines Lebens. Laut neuen Befunden trifft das aber auf die verbreitetsten psychischen Beschwerden nicht zu.

 Link dazu: https://www.spektrum.de/news/nur-eine-minderheit-bleibt-ein-leben-lang-psychisch-gesund/1513775

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Update: Passt so gut zu Corona-Maßnahmen...;-)

Das OLG Schleswig-Holstein, die Richter Wolfgang Frahm (Vorsitzender, hält Vorträge zum Selbstbestimmungsrecht), Dr. Daniela Trachsler (Berichterstatterin, hat das Urteil verfasst) und die Richterin Mägde haben mit Datum vom 22.4.2020 die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Kiel mit folgender Begründung bestätigt:

Entscheidung OLG Schleswig, 4 U 114/17, Urteil vom 22.4.2020

Die Entscheidung sagt:

Wenn ich als Arzt mitbekomme, dass ein Berufskollege die Selbstbestimmungsrechte meiner Patientin, die ich selbst für einsichtsfähig erachte, missachtet, muss ich nicht einschreiten.

Ich darf die Kollegen mit ihrer Freiheitsberaubung und Körperverletzung weitermachen lassen, obwohl ich weiß, dass hier ein rechtswidriger Zustand vorherrscht. Ich verletze damit keine ärztlichen Pflichten. Ich mache mich auch keiner unterlassenen Hilfeleistung schuldig.

Jedenfalls dann nicht, wenn mir die selbstbestimmte Entscheidung des Patienten selbst nicht passt. Dann kann ich mich auf mein ärztliches Gewissen berufen. In diesem Falle geht mein eigenes Gewissen der Pflicht, die bedrohten Rechtsgüter meines Patienten (hier: Menschenwürde, Selbstbestimmung, Freiheit, körperliche Unversehrtheit) zu schützen, vor. Es ist dann mit geltendem Recht vereinbar, auch selbst die Selbstbestimmungsrechte meines Patienten zu missachten.

Spätestens dann jedenfalls, wenn mein (fachfremder und sich in Ausbildung befindlicher) Berufskollege Lebensgefahr behauptet.

Der vom Gericht bestellte Sachverständige Prof. Dr. Dr. Schneider, Rostock, führte im Wesentlichen an, die Beklagte habe weder gegen Berufspflichten verstoßen noch irgendeinen medizinischen Standard verletzt. Es gäbe insoweit nämlich gar keinen Standard. Die Leitlinien zur PTBS und zur akuten Belastungsreaktion seien nicht einschlägig, da es sich bei der noch andauernden rechtswidrigen Fixierung nicht um ein traumatisches Ereignis im Sinne der Leitlinien gehandelt habe.

Der Tatort sei schließlich ein Krankenhaus gewesen und die Täter der Stationsarzt und der Staat (Polizei, Amtsarzt, Richterin).
Außerdem sei die Patientin ja ärztlich betreut worden - zwar von dem Täter, aber immerhin....
Diese Leitlinien, die sonst für Gewaltopfer gelten, würden daher hier nicht gelten. Es gäbe nämlich keine Leitlinie, wie zu reagieren sei, wenn Patienten in einem Krankenhaus rechtswidrig der Freiheit beraubt werden. Es sei insoweit eine hochkomplexe Situation gewesen.

Das Tatopfer hätte laut Beklagter, Sachverständigem und dem folgend auch das OLG, eine andere Perspektive einnehmen müssen und Verständnis dafür aufbringen müssen, dass der Arzt sich mit der Fixierung nur vor einem Behandlungsfehler schützen und Kontrolle über den Verlauf behalten wollte.

Das Tatopfer soll auch nicht psychisch unter der Fixierung, der Gewalt, der Ohnmacht, den Verletzungen seiner Grundrechte gelitten haben. Beleg: weil es sich in dieser Situation nach eigenen Angaben ergeben und resigniert hat.

Ich werde heute Abend meine Patientenverfügung und das GG verbrennen und das Urteil des BVerfG zur aktiven Sterbehilfe gleich mit.

Und wenn in Zukunft ein Arzt mit der medizinischen Aufklärung anfängt, werde ich ihm gleich sagen: "Tut nicht Not, ich muss ja sowieso so wollen, wie Sie, sonst werde ich im Zweifel ans Bett fixiert und mein Wille ist sowieso unbeachtlich, wenn er Ihrem nicht entspricht."

Der Staat belügt uns. Er tut so, als wenn die Selbstbestimmungsrechte in jeder Situation zu achten wären und betont die Bedeutung der Freiheitsgrundrechte noch und nöcher.
Doch die Missachtung dieser Rechte hat keinerlei Konsequenzen.

Im Zweifel zählt doch nicht der Patientenwille, sondern der Wille des Arztes - man nennt diesen zur Not dann eben "Gewissensentscheidung".

Und ja, Dr. Peus, Rübli, Rudolfi und Co. : Ist natürlich eine gute Entscheidung.

Grundrechte sind eh nur eine Absichtsbekundung. Ernst gemeint sind die nicht. Selbst schuld, wer das anders sieht ;-)

Grundrechte sind wichtig, aber der Abwägung zugänglich, außerdem hat jeder die Freiheit, den Geltungsbereich des Grundgesetzes zu verlassen, wenn ihm die Auslegungen des BVerfG dazu nicht passen.

Und daß Juristen auch nicht alles mit dem Grundgesetz unterm Arm so regeln können, daß hinterher alle Hurra schreien, daß muß doch auch noch eingesehen werden können.

Den Art. 1 der UN-Erklärung zu den Menschenrechten halte ich übrigens für den besseren Artikel als den Art. 1 im GG, aber das nur nebenbei erwähnt.

Die Auslegungen des BVerfG passen mir schon, siehe Urteil zur aktiven Sterbehilfe.

Nur gelten die dortigen Grundsätze und Auslegungen jetzt ja offenbar doch nicht mehr, wie das aktuelle Urteil des OLG zeigt.

Dann können Sie sich ja immer noch beschweren, bis Sie beim BVerfG angekommen sind.
 

Worum geht es bei OLG Schleswig, 4 U 114/17, Urteil vom 22.4.2020? Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu der Strafsache hat die Sache beim OLG ja wohl nichts zu tun, oder?

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Sehr schade - auf Rudolphi 23.4...16:26 Uhr, hatte ich spezifiziert geantwortet, insbesondere zu der hämischen Bemerkung, jeder könne Deutschland ja verlassen, wenn ihm hier etwas nicht passe. Muss das nach dem Löscholinterror von 500 auf bestenfalls noch 490 unwidersprochen so stehenbleiben? Kaum versuche ich zu einem weiteren Beitrag eine Erwiderung, der mir zunächst angeklickt sichtbar vor Augen stet, da bekomme ich die seltsame, zugleich auch faktenwidrige Nachricht: "

"Ihre Antwort bezieht sich auf einen Kommentar, der nicht vorhanden ist."  Richtiger: der mittlerweile weggelöscht worden ist."

 

So hatte ich das aber nicht geschrieben:

Es ging dabei lediglich um die Auslegungen des GG durch das BVerfG.

Nun, zu 18:32 Uhr: Sie schrieben: "........außerdem hat jeder die Freiheit, den Geltungsbereich des Grundgesetzes zu verlassen, wenn ihm die Auslegungen des BVerfG dazu nicht passen." 

Ja, dann kann er den Geltungsbereich des GG verlassen, wenn ihm die Auslegungen des BverfG dazu [des GG] nicht passen!

Sie aber schrieben mit der Fettung von mir zur Hervorhebung:

... insbesondere zu der hämischen Bemerkung, jeder könne Deutschland ja verlassen, wenn ihm hier etwas nicht passe.

"etwas" ist doch völlig unbestimmt, das dürfte doch jedem Schüler schon klar sein!

Für einen Dr. jur. und Notar a.D. war das aber sehr schwach in der "performance", was Sie da geboten hatten!

Es dürstete mich maßlos, gerade von Ihnen einer Bewertung ,  18:52 Uhr, ansichtig und teilhaftig zu werden. Überdies: "das" und "was" ist schwer zuzuordnen, zumal vielerlei gelöscht ist.

Ihre Gleichsetzung von "etwas" mit der "Auslegung des GG durch das BVerfG" war die schwache "Performance"!

Denn jemanden wörtlich falsch zu zitieren ist eine "Todsünde" unter Menschen ab einem gewissen Niveau, um wieder in Ihrer Diktion zu bleiben!

Wissenschaftlich gesehen ist so etwas eine Armutserklärung, oder ein Offenbarungseid, damit wären Sie schon beim niederen Adel auch nicht mehr satisfaktionfähig geworden.

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Was die Präambel der GG betrifft, auch die ist ja als Reflex ihrer Entstehungszeit nur noch zu verstehen, die Weimarer Präambel jedenfalls war ohne diesen für eine Republik unnötigen religiösen Bezug, das Gottesgnadentum ist längst vorbei. 

Das GG von 1949 gibt es ja so in dieser Form auch nicht mehr, an eine Pandemie hatten auch die Verfasser der Notstandsgesetze 1968 nicht gedacht, gegen eine Pandemie hilft auch beten und anrufen aller Heiligen nicht nachweisbar, auch wenn das manche Zeitgenossen (m,w,d) noch glauben sollten.

Die können das ja zuhause auch immer noch machen, auch fünfmal am Tag mit Blick gen Mekka oder Rom.

Nun, wohl Herr (m) Rudolphi, jedenfalls laut verlinktem 

Günter Rudolphi sagt: 6. August 2015 um 18:48 solange wir unter staatlichen Juristen sind, kommt es für Art. 4 GG nicht darauf an, ob das Beten usw. hilft, ob es nachweisbar hilft, oder eventuell auch nicht. Allerdings hat nicht einmal jener Schandbeschluss vom 10.4.2020 (1 BvQ 31/20) das Grundrecht auf Aktivität zu Hause beschränkt interpretiert, immerhin einen, sogar schweren , Eingriff bejaht. Lustiger, wenn man in diesen coronisiert schweren Zeiten auch das einmal aufgreifen möchte, dürfte es wohl in Hessen sein. Als etwas aufmüpfig obrigkeitsrenitente, quasi post68er Referendarin würde ich mit Burka zum Dienst erscheinen. Was sind schon landesrechtliche Bekleidungsvorschriften gegen eine bundesgekanzlerte Empfehlung?

Sie können alles zitieren von mir, was Sie finden können, da bin ich aber sehr gelassen.

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